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königlich Säehfisehev Stcratsanzeigev. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- nnd Mittelbehörden. 1912. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße IS, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mart vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1SS5, Redaktion Nr. SS7t. Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeSin Dresden, «r Montag, 12. Februar Ankündigungen: Die tspaltige Grundzeite oder deren Raum im Ankündigungsteile so Pf., j die Lspaltige Grundzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 7ü Pf., unter dem Redaktionsstrich (Eingesandt) 1SV Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Der britische Kriegsminister Lord Haldane ist gestern nachmittag von Berlin wieder nach London abgereist. * Die Mitglieder des nenen bayrischen Ministeriums sind ernannt worden. * An drei verschiedenen Orten der Provinz Schlesien sind Sohlenoxydvergiftungen vorgekommen, die insgesamt 15 Menschenleben forderten. * In der vergangenen Nacht sind auf der Litandragrube der Antonienhütte i. Schl, durch Brandwetter sieben Berg leute getütet worden. * Der französische Senat hat daS deutsch-französische Ab kommen mit 212 gegen 42 Stimmen angenommen. * Der König von Montenegro ist in St. Petersburg zum Besuche des russischen Saiserhofes eingetroffen. Durch Königliches Dekret ist die griechische Sammer aufgelöst worden. Die Neuwahlen solle« am 24. Mürz In der Nähe der Azoren verbrannte ein portugiesisches Segelschiff. Der Kapitän und die aus 22 Mann bestehende Besatzung sind ertrunken. * I« Westen der Bereinigte« Staaten von Amerika dauert der starke Zrost an. Die Temperatur beträgt — 28' v. Dazu herrsche« furchtbare Sch«erstürme. Amtlicher Teil. Dresden, 12. Februar. Ihre Königs. Hoheiten der Herzog und die Frau Herzogin von Calabrien sind heute früh 7 Uhr 8 Min. hier eingetroff.n und haben im Prinzl. Palais auf der Zinzendorfstraße Wohnung genommen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Bürgerschuloberlehrer Ernst Robert Heyne in Großenhain anläßlich seines Übertrittes in den Ruhestand das Berdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Oberlehrer Johann Heinrich Meyer in Siegmar aus Anlaß seines Übertrittes in den Ruhestand das Verdienstkreuz zu verleihen. Se. Majestät der König haben dem Hoftheater- Ober-Feuerwehrmann Leopold Schröder bei seinem Übertritt in den Ruhest nd das Ehrenkreuz mit der Krone Allergnädigst zu verleihen geruht. Sc. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Kanzleisekretär beim Reichs gericht Julius v. Jagemann in Borsdorf bei Leipzig den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Kronenorden 4. Klasse anlege. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß der Stadtverordneten-Borsteher Bruno Matthes in Annaberg die ihm von Sr Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehene Rote Kreuz Medaille 3. Klasse annehme und trage. Die nach der untenstehenden Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 15. Januar dieses Jahres zu bewirkenden Anmeldungen der Unfallversicherungs- Pflichtigen Betriebe hat, da in Sachsen noch keine Bersicherungsämter bestehen, gemäß Abschnitt 8 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der in Nr. 302 des Dresdner Journals und der Leipziger Zeitung veröffentlichten „Vorläufigen Bestimmungen zur Ausführung der R. V. O." vom 30. Dezember 1911 für die Städte mit der Revidierten Städteordnung bei den Stadträten, im übrigen bei den Amtshariptmannschaften und bei der amtshauptmann- fchaftlichen Delegation Sayda zu erfolgen. Dresdcn, den 6. Februar 1912. 7810. Ministerium Pes Inner«. "so Bekanntmachung über die Anmeldung unfall- verstcherungSpstichtiger Betriebe und Tätigkeiten. Vom 15. Januar 1912. setzten Fris führungsge waltungsbehörde bestimmten örtlich zuständigen Stellen zu erfolgen (Artikel 7 des Einführungsgesetzes zur Reichs- versicherungsordnung). Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die bei gefügte Anleitung verwiesen, Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des Ein etzes zur Reichsversicherungsordnung). hat das Versicherungsamt selbst die Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu ergänzen. Das Bersicherungsamt ist befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu 100 M. anzuhalten, binnen einer ge- Soweit noch keine Bersicherungsämter errichtet sind, haben die Anmeldungen bei ven von der obersten Ber- Nach Artikel 49 des Einführungsgesetzes zur Reichs- versichernngsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die erst die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, binnen einer vom Reichsversicherungsamte zu bestimmenden Frist das Unter nehmen unter Angabe seines Gegenstandes und seiner Art sowie der Zahl der durchschnittlich in ihm beschäftigten versicherungspflrchtigen Personen bei dem Versicherungs- amt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, anzumelden. Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum 1S. März 1912 einschließlich festgesetzt. Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so Berlin, den 15. Jam»ar 1912. Da- Reich-»erftcherung-amt. Abteilung für Unfallversicherung Vr. Kaufmann. Anleitung für die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten (Artikel 49, 50 des Einführungsgesetzes zur Reichs- - Versicherungsordnung vom 19. Juli 1911). l. Welche Betriebe und Tätigkeiten sind anzumelden? Anmeldepflichtig sind die durch 8 537 derReichsversicherungsordnungvom19.Juli 1911 der reichsgesetzlichen Unfallversiche rung neu oder erst in vollem Umfang unterstellten Betriebe und Tätigkeiten. Demzufolge sind anzumelden: 1. Apotheken, 2. Gerbereibetriebe, 3. Gewerbebetriebe, in denen ») Bau- und b) Dekorateurarbeiten ausgeführt werden, 4. Steinzerkleinerungsbetriebe, 5. Betriebe von Badeanstalten, 6. gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirtschafts- und Eisgewinnungsbetriebe, 7. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 8. gewerbsmäßige Fahr-, Reittier- und Stallhaltungsbctriebe, 9. das Halten von anderen Fahr zeugen alsWasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, ' 10. das Halten von Reittieren, 11. ») Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, d) Holzfällungsbetriebe, o) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über den Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht. »»oih««,». Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebe der Unfallversicherung, wenn in ihnen mehr als zehn Personen beschäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit ihnen eine umfangreiche Lager tätigkeit verbunden war. Nach der Reichs versicherungsordnung sind sämliche Apo theken ohne Rücksicht auf Art und Um- fang versicherungspflichtig. »erbt«««« Zu 2. Das gleiche gilt von den Gerbereien, die jetzt in vollem Umfang ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihnen beschäftigten Arbeiter oder die Ber- »«werbtbttritbt, in deatn Hefbauarbeiteu autgtsühn werden. Gewerbebetriebe, In denen Dekorateur- arbeiten aalgefü rt werden. Badeanstalten Da» Halten r,n Kahr- »engen und Reittieren. Wendung von Motoren der Versicherung unterliegen. Zu 3«. Hinsichtlich der Gewerbe betriebe, in denen Tiefbauarbeiten aus geführt werden, ist der Umfang der ver sicherten Tätigkeit durch die Reichsver sicherungsordnung nicht unwesentlich er weitert worden. Denn bisher waren bei an sich nicht versicherungspflichtigen Ge werbebetrieben, in denen nebenbei Tief- bauarbeiten ausgeführt wurden, nur die eigentlichen Tiefbauarbeiten versichert, während jetzt in gleicher Weise wie schon früher bei Hochbauarbeiten der gesamte Gewerbebetrieb versichert ist, sobald in ihm gewerbliche Tiefbauarbeiten nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Zu 3b. Neu in die Versicherung sind allgemein einbezogen Gewerbebetriebe, in denen Dekorateurarbeiten (Anbringen von Gardinen, Bildern, Vorhängen usw.) aus geführt werden. Für sie gilt Ziffer 3» entsprechend. Zu 5. Für die Badeanstalten gilt Ziffer 2. Zu 7, 9 lind 10. Neu sind ferner der Versicherung unterstellt das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, und zwar ohne Rücksicht auf die verwendete Triebkraft, sowie das Halten von anderen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, ferner das Halten von Reittieren. Es sind somit jetzt nicht nur die Tätig keiten im Interesse der zu gewerblichen Zwecken gehaltenen, sondern auch der zu Privat-, Luxus- oder wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Fahrzeuge und Reit tiere versichert. Dabei ist zu beachten, daß die Versicherung bei allen Wasser fahrzeugen auf Binnengewässern ohne Unterschied ihrer Art Platz greift, während dies bei Land- und Luftfahr eugen nur dann der Fall ist, wenn sie durch elemen tare oder tierische Kraft bewegt werden. Voraussetzung der Bersicherungspflicht bei allen diesen Tätigkeiten ist aber» daß das Fahrzeug oder das Reittier nicht bloß zu einem ganz vorübergehenden Zwecke ge halten wird. Unversichert bleibt das Halten von durch menschliche Kraft bewegten Fahr zeugen (Kinderwagen, Handkarren, Fahr rädern). ÄLiunL 3^8. Gleichfalls der gewerbsmäßig? Fährbetrieb, d h. das Einfahren fremder Pferde, sowie der ge werbsmäßige Reittier- und Stallhaltungs betrieb. Hierher gehören namentlich die Betriebe von Reit-, Renn- und Fahr bahnen, von Reit- und Fahrschulen, so wie die sogenannten Tattersalls und Hippodrome, ferner die Zirkusbetriebe, soweit es sich bei ihnen um die Wartung und Pflege der Reittiere oder nm sonstige Arbeiten der Stallhaltung handelt; außer dem die Pensionssiall- und Bi.hhaltungs- betriebe. Die Einstellung von Vieh durch einen Viehhändler in eigener Stallung gehört nicht zum Biehhaltungsbetriebe, sie unterfällt aber als Betrieb zur Be handlung und Handhabung der Ware (zu vgl 11 o) der Bersicherungspflicht. Betricoe ,ur veftrde- Zu 11» und b Betriebe zur Be- und' förderung von Personen oder Gütern, HolMlungdbeMtbt. sowie Holzfällungsbetriebe sind nicht mehr wie früher nur in Verbindung mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im Han- delsregister eingetragen ist, Versicherungs- pflichtig. Sie unterstehen vielmehr jetzt den Bestimmungen der R ichsversiche- rungsordnung, wenn sie mit einem über den Umfang des Kleinbetriebs hinauS- gehenden kaufmännischen Unternehmen verbunden sind. o.»r.td« »ui Zu 11o. Die Versicherung der früheren Ä 8»?^^ „Lagerungsbetriebe" ist wesentlich um- gestaltet worden. Früher waren derartige Betriebe nur hinsichtlich der eigentlichen LagerungSarbeiten und nur unter der BorauSfetzung versichert, daß sie mit einem Handelsgewerbe verbunden waren,