Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich 2 Mal (vien-tag und Freitag) Abonnement-preis vierteljährlich I Mark. Eine einzelne Nummer kästet 10 Pj. Wochenblatt für . Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag. Al'vnnementspreiS vierteljährlich I M ark Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf Jnseratenannahme O Znseratenannakme Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt sür die König!. Amtshanplmannschaft zn Meißen, das Königl. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Wilsdruff. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1882. Rr. 7. Dienstag, den 24. Jannar Bekanntmachung, die Zutheilung des Clbstromes und der fiskalischen Clbufergrundstücke an die angrenzenden Gemeinde bez. Polizei und Armenbezirke betr. Das Königl. Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Königs. Finanzministerium auf Grund von H 5 der Rev. Land gemeinde-Ordnung diejenigen Strecken des Elbstromes sowie diejenigen fiskalischen Elbufergrundstücke, welche an Landgemeindebezirke angrenzen, letzteren in eommunticher, vrtsp«lizeilicher und das Mrmenwesen einschließlich -aS UnterstützungSwohnfitzwese« be treffender Hinsicht, diejenigen Strvmstreckcn und Usergrundstücke aber, welche an selbstständige Gulsbezirke angrenzen, in ortSpoli- zeilicher Hinsicht diesen Gutsbezirken und in Bezug auf das Urmentnefen einschließlich das UnterstüHungSwohnfitzwefen den Ortsarmenverbänden, welchen diese Gutsbezirke angehören, dergestalt zugewiesen, daß bei einseitiger Adjacenz die Mitte des Stromes die Grenze bildet, bei beiderseitiger Adjacenz sich aber der Bezirk über die volle Breite des Stromes erstreckt. Indem dies, erhaltener Anordnung gemäß, sür den Bezirk der unterzeichneten Königl. Amtshauptmaunschaft zur allgemeinen Kennt« niß gebracht wird, bemerkt man, daß hierdurch rücksichtlich der Zuständigkeit der für die Strom- und Schifffahrt» Wolizei bestehen den besonderen Behörden und Organe eine Aeuderung nicht bewirkt werden soll, auch das Königl. Finanzministerium die Ausübung der Kagd auf dem Elbstrome und den zum Strombett zu rechnenden, unterhalb der Nullwasserstandslinie gelegenen Theilen des Ufers auch fernerhin dem Königl. Staatsfiscus Vorbehalten hat. Meißen, am 9. Januar 1882. Königliche Amtsbauptmannschaft. I. V. Gilbert, B.-Ass. Bekanntmachung, die städtischen Anlagen betreffend Das für das Jahr 1882 ausgestellte Anlage-Catafter der Stadt Wilsdruff liegt in hiesiger Stadtkämmerei zur Einsichtnahme für die bctheiligten Anlagepflichtigen aus und sind etwaige Reklamationen gegen die darin ausgeworfenen Beträge binnen 14 Tagen, vom 25. dieses Monats angerechnet, bei dem unterzeichneten Stadtgemcindcrathe anzubringen. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Rcclamastoneu gegen die Höh: der im gedachten Cataster angcsctzten Anlage-Anträge nicht die Wirkung eines Aufschubes der Bezahlung derselben haben können; auch können wir nicht unerwähnt lassen, daß für das Jahr 1882 eine Ermäßigung der gedachten Anlagen insofern eiutritt, als der 4te Termin derselben nicht zur Einhcbung gelangt, sondern erlassen worden ist. Wilsdruff, am 23. Januar 1882. Der Stadtgemcittderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. In der Zeit vom I. bi» mit 15. Februar dS. ist der L. Termin Grundsteuer nach Höhe von zwei Pfennigen pro Steuereinheit, sowie der I. Termin städtische Anlage nach Maaßgabe des ausgestellten Jndividualcatasters und die Hundesteuer gegen Entnahme neuer Marken an die hiesige Stadtkämmerei zu entrichten. Wilsdruff, am 23. Januar 1882. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Tagesgeschichte. Der Reichstag beschäftigte sich in de» letzten Sitzungen mit dem von den liberalen Fraktionen eingebrachteu Gesetzentwurf, be treffend die Entschädigung bei Unfällen und die Unfallver sicherung der Arbeiter. Aus dem Gesetzentwurf heben wir der Wichtigkeit dxs Gegenstandes halber die Hauptsache in Nachstehendem hervor. Wenn durch Unfall bei dem Betriebe einer der nachgcnannten Unternehmungen ein darin beschäftigter Arbeiter oder Beamter getödtet oder körperlich verletzt worden, so hat hierfür der Unternehmer Ent schädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren. Für die hieraus sich ergebende Verpflichtung hat der Unternehmer Sicherheit zu bestellen. Die SicherheitsbesteUung erfolgt durch die von dem Unternehmer zu bewirkende Gesammtversicherung aller in seinem Unter nehmen beschäftigten Arbeiter und Beamten. Die Unternehmungen, auf welche sich dieses Gesetz bezieht, sind: a) Bergwerke, Salinen, Auf- bereituugsanstalten, Brüche, Gräbereien und Gruben, Hütten, Walz- wene, Fabriken, st) Wersten, gewerbsmäßiger Baubetrieb in Bahn höfen und an Bauten, o) gewerbsmäßige Herstellung von Farben, Chemikalien und Explosivstoffen, ck) gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Gütern zu Wasser oder zu Lande, v) gewerbliche, forst- wirthschaftliche und landwirthschaftliche Unternehmungen, soweit darin dauernd oder vorübergehend ein durch elementare Kräfte bewegtes Triebwerk oder ein Dampfkessel zur Verwendung kommt. Die Ent schädigung soll im Falle der Verletzung bestehen: a) in den Kurkosten und st) in einer dem Verletzten für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente, die nach Maßgabe desjenigen Lohnes zn be messen ist, welchen Arbeiter derselben Art in demselben oder einem gleichartigen Betriebe regelmäßig verdienen. Die Rente beträgt im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit und sür die Dauer derselben zwei Drittel des Verdienstes, im Falle der thcilwcisen Erwerbsunfähigkeit und für die Dauer derselben einen Theil der genannten Rente. Im Falle der Tödtung soll die Entschädigung bestehen: a) in den orts üblichen Beerdigungskosten, st) in den Kurkosten und in einer für die Zeit der Krankheit zu gewährenden, nach den vorstehenden Bestimmungen zu berechnenden Rente, o) in einer den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährenden Rente. Dieselbe beträgt für die Wittwe bis zu deren Tod oder Wiedervcrheirathung 20 Prozent, für jedes hinterlassene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 10 Prozent, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, 15 Prozent vom Arbeitsverdienst des Getödteten. Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 50 Prozent des Ver dienstes nicht übersteigen, sondern werden event. in gleichen Verhält nissen gekürzt. Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen steht ein Anspruch in Gemäßheit dieses Gesetzis nicht zu, wenn der Unfall vor sätzlich herbeigeführt ist. Außerdem enthält der Gesetzentwurf das Nöthige bezüglich der polizeilichen und anderen Bestimmungen. Die Petitionskommission des Reichstags hat mit großer Mehrheit beschlösse», über die Petition gegen die Vivisektion (welche von ver schiedenen Thierschutzvereinen ansgegangen waren, besonders von Leipzig und Dresden) zur Tagesordnung übcrzugehcn, in Erwägung, daß 1) die Vivisektion auf den Lehranstalten im Interesse der wissenschaft lichen Forschung nicht entbehrlich erscheint, 2) Aenderungen dcsRcichs- strafgesetzbuches in der von den Petenten gewünschten Richtung nicht als uvthwcndig nachgewiesen worden sind, 3) die Petenten ihre Be schwerden über etwaige Mißstände in Bezug auf Vivisektionen bei den den Lehranstalten vorgesetzten Landcsbehörden vorzubringen haben. Zur Weltausstellung in Berlin. Den Bestrebungen, noch in diesem Jahrzehnt eine internationale Ausstellung in der Hauptstadt des deutschen Reiches zu veranstalten, dürfte die so eben bekannt ge wordene Abrechnung über die Pariser Weltausstellung vom Jahre 1878 einen nachdrücklichen Dämpfer anssetze». Der fra»zösischen De- pntirtcukammer sind nämlich jetzt Vie ausführlichsten Rechenschaftsbe richte über das Unternehmen vorgelegt worden. Danach stellt sich das pekuniäre Resultat ziemlich ungünstig. Die gesummten Ausgaben be laufen sich aus 55,775.000 Fres., die Einnahmen auf nur 24,350,000 Francs, so daß sich ein Defizit von beinahe 31V» Millionen