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Amts- und Knzeigeblatt Wr den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vczuatprrt» vtenrlsShrl. Mk. 3.70 «inschiteht. de» .ÜÜustr. llnterhaitung«biaU«»' tn der »eichüst»- sieu», bet unseren Voten sowtr bet ollen Reich»- ^»ßanstalten. - Erscheint täglich abend» mtt Abnahme der Sonn- und Feiertag« für den solgenden Lag. M« 0<uu «s«rrn »«wull - an-g oder wnM.rr >r,«-»»«tchn jktkun,rn dri der jj'ilung, d«r ?Uuraat«n »dir »i Wf»rd«nmi»«tintchUm«n> dal d«r «->UH<r UU>«n «nl»r» »dar R^Hrleruna dir Zeiinn, »dar «L> --se iodlim, dr« Si,ug«»r«tlrt Rel. Kdr.: »mtellett. LS für Eibenstock, Larkfeld, hnndrhllbel, ^UÜtvtUN Neuheit«, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa. Unterstützen-M, lAidesthai nsw. Verantworll. Gchrtftletter, Trucker und Verleger: Emil H«nneb»hnin Eibenstock 6« Jahrgang -----! Donnerstag, de» 23. Jannar Snzeigenpret«: die lleinspalttg« Zelle 2» Pf» Jm Reklametell die Zelle tv Psg. Im amtlichen Telle dir aesoaltene Zelle M Psg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten» vormittag» 10 Uhr, sür größere Tag» vorher. Pine Gewähr für die Ausnahme der Anzeige» am nächsten oder am oorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wiro nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fer» sprecher ausgegebenen Anzeigen. Perxsprecher Mr. UV. ISIS Berkans von Heeresgut im Lager Riesa-Gröba. Montag, den 87. Jannar und Dienstag, den 28. Jannar von vormittags S Uhr ab soll das HeereSgut veräußert werden, was sich in dem vom Pionier-Bataillon 22 ver walteten Lager in Gröba bei Riesa, westlich deS HafenS, befindet. Die Entfernung deS Lagers vom Bahnhof Riesa beträgt etwa 25 Minuten, Wegweiser sind ab Bahnhof Riesa vorhanden. ES handelt sich vornehmlich um Handwerksgerät, das für Kom munen, Handwerker und Landwirtschaft tn Betracht kommt (Lägen, Acxte, Beile, Beil pickel, Drahtscheren, Hämmer verschiedener Art, insbesondere solche für Maurer und Schlosser, Kreuzhacken, Stopfhacken, Straßenkrotzen, Schaufeln, Sensenblätter, Sensenstiele, Sicheln, Hobel, Spaten und ähnliches). Der Verkauf erfolgt freihändig zu jeder belie bigen Zahl. Bevorzugt werden sollen Kommunalverbände und wirtschaftliche Organi sationen, wie Arbeitsgemeinschaften bei den Kreishauptmannschaften, Innungen, land wirtschaftliche Genossenschaften u- a., insofern, als ihnen Vorkaufsrecht eingeräumt wer den soll. Vertreter dieser Gruppen mtt entsprechenden Ausweisen versehen, dürfen von Mittwoch, den 22. dieses Monats, vormittags 9 Uhr ab das Lager besichtigen und sich die von ihnen gewünschten Gegenstände zur Zusammenstellung zu Losen heraussuchen, deren endgültige Zuteilung dann am VerkaufStage erfolgt. Verkauf nur gegen Bar zahlung; Kriegsanleihe und Schatzanweisungen werden zum Nennwerte in Zahlung ge nommen. Tie Sachen werden gekauft, wie sie stehen und liegen. Gewähr sür Mängel im Rechte oder der Sache wird nicht übernommen. Der Abtransport geschieht zu Lasten und auf Gefahr der Käufer. Es wird ersucht werden, Personen zur Verfügung zu halten, die gegen Bezahlung die Gegenstände zum Bahnhofe befördern. In den Fällen, in denen der Abtransport nicht möglich ist, geschieht die Wetterlagerung ebenfalls auf Gefahr der Käufer. Dresden, 18. Januar 1919. 711 Reichsverwertungsamt, Zweigstelle Dresden (im Arbeits- und Wirtschafts-Ministerium). Die im Grundbuche für Hundshubet Blatt 74 und 178 auf den Namen des am 17. Juni 1916 verstorbenen Fabrikarbeiters in Hundshübet eingetragenen Grundstücke sollen am 28. Minz 1919, vormittags 10 Mr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Lie Grundstücke sind nach dem Flurbuche — Hektar 66,4 Ar groß und auf 3650 M. (Wohnhaus, Feld und Hutung) und 200 M. (Garten) zusammen auf 3850 M. — Psg. geschätzt. Sie bestehen aus einem übersetzten Wohnhause mit Garten, Feld und Hutung Nr. 66 der OctSIiste für HundShübel — mitten im Ort an der Dorsstraße gelegen — Nr. 176», 173, 176b, 321, 322, 323 des Flurbuchs für Hundshübel. Die Brandkasse beträgt 3450 M-, die Steuereinheiten betragen 26,89. Davon entfallen auf den auf Blatt 178 deS genannten Grundbuchs eingetragenen Garten 2,49. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen die Grund stücke betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus den Grundstücken sind, soweit sie zur Zett der Ein tragung des am 12. November 1918 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Auffor derung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbei- sühren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteh gelten Gegenstandes tritt. Eibenstock, den 21. Januar 1919. Das Amtsgericht. Verkauf von Streichpaste Donnerstag, den 23. dfs. Mts., in den Fleischereigeschäften der Gruppe ll. Preis: 1 Pfund-Dose 4 Mark. Eibenstock, am 22. Januar 1919. Dev SLaötvat. Oesfentlichc Sitzung des Stadtverorduetcnkollcgims Donnerstag, den 23. Januar 1919, avends 8 Mr im Sitzungssaals des Rathauses. Eibenstock, den 21. Januar 1919. Der Stadtverordnetenvorstcher. Hahfurther. 1. Erhöhung der Preise für elektrische Arbeit. 2. Anderweitige Beschlußfassung wegen der Gewährung der einmaligen außeror dentlichen Teuerungszulage an die Gemeindebeamten. 3. HilfSschulangelegenhett. 4. Satzung für Erwerbslosenfürsorge. 5. Wiederetnstellung eines vom Heere zurückgekehrten RatSexpedienten. 6. Rechnungssachen. 7. Kenntnisnahmen. Hieraus nichtöffentliche Sitzung. Kirchensteuer». Die Unterzeichnung der Entschließung über die Trennung von Staat und Kirch» soll von einigen Seiten deshalb abgelehnt worden sein, weil man darin eine Verpflich tung zu künftigen geldlichen Leistungen der Kirche gegenüber gesehen habe. Daß daS eine falsche Annahme ist, ist für jeden klar, der die Entschließung selbst gelesen hat. Ihr allein aber gilt doch die Unterschrift. Es soll weiter auch ausgesprochen worden sein, daß die künftige steuerliche Be lastung für jedes Gemeindeglied 100 M. und mehr betragen werde. Da möchte ja freilich manchem gruselig werden. Kann das denn aber wirklich ein Mensch glauben? Fast eine Million Mark würde demnach in unserer Kirchgemeinde an Steuern erho ben werden! Da gilt eL doch einmal fcstzulegen, wie die Verhältnisse wirklich liegen. Gewiß, Kirchensteuern sind bei uns notwendig. Unsere Kirche besitzt leider nicht ein derartiges Vermögen, um die Ausgaben bestreiten zu können, welche ihr durch Be soldung der Geistlichen und Angestellten, die Erhaltung der kirchlichen Gebäude, die Geschäftsführung u. a. erwachsen, zumal auch jetzt noch ca. 7100 M. jährlich aufzu bringen sind, um Schulden, die namentlich vom Kirchenbau herrühren, zu verzinsen und zu tilgen. ES darf deshalb nicht wundernehmen, daß Kirchenanlagen erhoben werden und zwar, auf Eibenstock berechnet, im letzten Jahre rund 17 000 M. Eher könnte eS auf fallen, daß dieselben besonders im Vergleich mit dem, was für die städtische Verwal tung, das Schulwesen u. a. gebraucht wird, nicht höher sind. Betragen sie doch, wie die Steuerzettcl besagten, nur 10°, der gesamten städtischen Steuern, sodaß ein Steuer zahler, der 40 M. an letzteren aufbrachte, nur 4 M. zur Unterhaltung unseres geord neten KirchenwesenS beitrug. Und dafür erfreute er sich aller seiner Segnungen! ES gibt viele Gemeinden, in denen dieser Prozentsatz sich viel höher stellt, bis auf 25°/,, d. h. 10 M. bet 40 M. Gcsamtsteuerleistung. Nach den HauShaltplänen für 1919 ist infolge der allgemein eingetretenen Preis steigerungen und unvorhergesehenen Ausgaben der Fehlbetrag der kirchl. Kassen etwas gestiegen. Inwieweit dadurch eine Aenderung des Prozentsatzes der Kirchensteuern bez. der städtischen Steuern herbeigeführt wird, läßt sich nicht sagen, denn eS ist nicht be kannt, in welcher Höhe diese werden erhoben werden. Der neue Steuerzettel wird die ses Verhältnis ausweisen. Würde aber an städtischen Steuern nicht mehr als im Vor jahre gebraucht werden und der Prozentsatz, welcher auf die Kirche entfällt, um 2 oder 3°, steigen, so würde ein Steuerzahler bei 40 M. Gesamtbetrag im Jahre 80—120 Pfg. mehr für seine Kirche aufbrtngen müssen. So schwer auch an sich die Steuerlast sein mag, so darf doch wohl angenommen werden, daß jeder, der seine Kirche wirklich lieb hat, diese geringe Steigerung nicht als eine Bürde empfinden wird, über welche zu klagen berechtigt ist und noch weniger, daß die Kirchensteuern für ihn ein Anlaß sein können, von seiner Liebe zur Kirche ab zulassen. Der Mchenvorstand. Den Gemeinden und Gemeindeverbände" steht di« Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu. 4) Di« Volksvertretung sowie die Vertretungskörperschasten in den Gemeinden und Geincindeverbä^den habe" das Recht und die Pflicht, Ausschüsse zur öffent lichen Untersuchung von Tatsachen emzusetze", wen"^ die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regierung- oder Berwaltungsmaßnahmen angezweifelt wird. An der Spitze der Bundesrepubliken, an die Preußen zerlegt wird, steht die Republik Bcr - lin mit ungefähr 10 Millionen Einwohnern, um- fassend die Stadt und Landkreis Groß»-Berlin. Taran soll sich cnschließen eine Republik Preußen, um fassend Ostpreußen, Westpreußen und den Krüs Bromberg, eine Republik Schlesien, die auch dl« Provinz Posen, die Sudetenländer und Ostböhmeq umfaßt, die Republik Brandenburg, umfassen!» In Luluns der mm WsmsOU, aus dem wir bereits einiges mitteilten, ist nunmehr im „Reichsanzeiger" veröffentlicht worden. Wir fü gen unferen diesbezüglichen AusführungeA "och folgendes bei: Ter Reichstag besteht aus zwei Häusern, dem Volkshaus und dem Staatenhaus. Tas Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des einheit lichen deutschen Volkes, das Staatenhaus besteht aus oen Abgeordneten der deutschen Freistaaten. Sie weroen ton den Landtagen aus der Mitte der An gehörigen nach Maßgabe des Landesrechts gewählt. Bis sich die neuen deutschen Freistaaten gebildet haben, wird ein provisorisches Staatenhaus einge richtet. Tie Wahlperiode dauert für die bei den Häuser des Reichstages drei Jahre. Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Häuser sein Je- oes Haus des Reichstages hat das Recht uno auf Verlangen von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Ausschüsse zur Untersuchung »on Tatsachen cinzusetzen, wenn die Gesetzlichkeit oder Lauterkeit von Regiernngs- oder Berwaltungsmaßnahmen des Reiches angezweiselt wird. Jeder deutsche Freistaat muß eine Lau desverfassung haben, die aus folgenden Grund sätzen beruht: 1) Es muß eine aus einer kam mer bestehende Volksvertretung vorhanden sein, die in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl unter Beteiligung der Frauen nach dem Grund- sitz der Verhältniswahl gewählt w-ro. 2) Tie Lan desregierung muß dieser Volksvertretung verantwort lich und von ihrem Vertrauen abhängig sein. 3)