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r vertaten. IVIS 2S Der Aejirkneröand Der Arveiter- und Sotdatenrat Ansgibt >>»» Lkdknsmiilkl- und KirWlkutkN 1801—2100, Dev KLcröLvat. Eibenstock, den 3. Februar 1919. sw Dev SLaöLvat. ne Eibenstock, den 3. Februar 1919. Dev Kta-tvat. 4-5 5-6 rn dics nd auf manch' löschen nd mit ne S1S <es Ivar »ls Hoff- ihrt Wi i er ist azumal Butter, blicken m heut 356111k 1117 Sohlen- ' Dorf : ohne un.0 eht es >rgt Ün- «r in unterstützen. Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl gegen die ihm obliegende Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbeschädigter verstoßen, so kann er nach § 6 der Retchsoerord« nung über Beschäftigung Schwerbeschädigter für jeden einzelnen Fall mit einer Buße bis zu 10 000 M. belegt werden. rch sie r Zeit ch der :ot. — wärts r. lücklich nicht Jeder, Arbeit mehr rmt der nee und » weiße Land, rschneit weiße Kohlrüben 6 Pfg., rote Rüben 15 Pfg. das Pfund. Eibenstock, den 3. Februar 1919. en, —' schuld eckt. — ch nur flen - dem bevorstehenden Beginn der Ziegenmtlchpertode an auch einen gewiffen Teil der Ziegenmilch der öffentlichen Bewirtschaftung zuzuführen und dadurch der Allgemeinheit nutzbar zu machen. Hierzu wird folgendes bestimmt: der Markenstelle bis Freitag, den 7. dss. MtS, mittags angenommen Zum Kartoffelverkause ist der Händler Ernst Heymann, Forststraße 6, neu zu gelassen worden. 9-10 10—11 11—18 »ch- Nut ühl eien W »g und !lpril Dienstag, den 4. Februar 1S1S, mittags 12 Mr soll im Pfandlokal des hiesigen Amtsgericht« eine Wringmaschine an den Meistbietetiden gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. Eibenstock, den 3. Februar 1919. Der Aerichtsvolhieyer des Amtsgerichts ^ivenkock. der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Aurich. Dresden, den 29. Januar 1919. Arbei 1 s - Ministerium Städtischer Berkans von gemischten Möhren, weißen Kohlrüben vnd roten Rüben Dienstag, den 4. dss. Mts., im Hause innere Auerbacher Straße 1 (Hirschberg) von früh 8 bis nachmittag 3 Uhr. Preise: Gemischte Möhren 12 Pfg., verantwort! Tchrtstletter, Drucker mrd Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock 66 Jahrgang. . — Dienstag, den 4. Febrnar nachm. von 2—3 Uhr Nr. 1201—1500, „ ' „ 3-4 „ „ 1501—1800, en a. Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung 1—300, 301-600, 601-900, „ .. 901-1200, „ „ 5-6 „ „ 2101 u. höh. Nrn. Die Anmeldungen zum Warenbezüge einschließlich des Kartoffelbezuge- sind bis Donnerstag, den 6. dss. MtS., zu bewirken. Tie Anmeldescheine werden in Anzeigenpreis: di« UetnIpaUig« Zeit« 20 Wg Im ReklameteU dir Zeile M Pfg. Im amtlichen Teile di« gespaltene Zeile M Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 1V Uhr, sür größere Tag» vorher. Eine GewShr für Vie Ausnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag» sowie an bestimmter Stelle wirb nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen Fernsprecher Kr. tlo. Dienstag, den 4. dss. Mts., in nachstehender Nummernfolge der AuSweishefte: vorm. von 8—9 Uhr Nr. Gemäß § 6 Absatz 1 der Bekanntmachung de« BezirkSoerbandes, Lebensmittel karten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 in der Fassung vom 24. Sep« tember und 13. Dezember 1917 wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 10. bis 16. Februar giltigen Marken der Bezirks- lebenSmittelkarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nachgenannten Art und Menge ausgegeben werden. Marke V 1 f. Kinder im 1.u. 2. Lebensjahre (violetter Druck): > 125 x Hafernährmittel u. Marke V 1 f. Kinder im 3 u. 4. Lebensjahre (roter Druck): i 125 x Lebkuchen, Marke V 1 (schwarzer Druck): 100 x Graupen oder Grütze, Marke V 2 125 S Kaffee-Ersatz, Marke V 3 250 § Marmelade, Marke V 4 60 x Margarine, Marke V 5 125 g Fisch in frischem, mariniertem oder getrocknetem Zustande oder 1 Ei, soweit vorhanden, Marke V 6 125 x Quark, soweit vorhanden. Sollte infolge von Transportschwierigketten in einzelnen Gemeinden die Abgab« der vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später ein Ausgleich erfolgen. - Schwarzenberg, den 1. Februar 1919. Ausführungs -Verordnung zur Aeichsverordnung über Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 9. Ja nuar 1949 (RGBl. S. 28) vom 29. Januar 1919. 8 t. Abgesehen von der in § 1 der RetchSverordnung vom 9. Januar 1919 vorgesehe nen Verpflichtung zur Beschäftigung Schwerbeschädigter sollen in allen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, Bureaus und Verwaltungen alle für die Beschäftigung Schwerbeschädigter geeigneten Arbeitsplätze mit Schwerbeschädigten besetzt werden, soweit sie nicht bereits von anderen Personen mit entsprechend beschränkter Erwerbsfähigkeit eingenommen werden. 8 2. 1. Die hiernach zur Einstellung Schwerbeschädigter Verpflichteten haben jeweils unverzüglich der von der Stiftung Heimatdank als Hauptfürsorgeorganisation bezeichne ten Stelle anzumelden, wieviel noch nicht mit Schwerbeschädigten besetzte Stellen mit iolchen besetzt werden können und für welche Arten von Schwerverletzten (Arm-, Bein verletzte usw.) diese Stellen geeignet erscheinen 2. Als solche Stelle ist die Bezirkt >iwalidenftelle bezeichnet worden, die für jeden Bezirk eines Vereins Heimatdank von diesem allein oder gemeinsam mit benachba 6n Vereinen Heimatdank eingerichtet ist. 8 ». Die Arbeitsnachweise haben den BezirkS-Jnvaltdenstellen unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald ihnen da« Freiwerden von Arbeitsplätzen bekannt wird, di« für Schwerbeschädigte geeignet sind. 8 4. Die Arbeitgeber haben «uf verlangen der BezirkS-Jnvaltdenstellen oder ihrer Be- auftragten (Gewerbe-AuffichtSbeamten) im Einvernehmen mit dem ArbeÜerauSschuß Ver- lrauenSleute aus den Kreisen der Angestellten oder Arbeiter zur Ausübung ständiger Fürsorge für die Schwerbeschädigten de» Betriebs zu bestellen. für Eibenstock, Larkselb, hnnbrhübel, Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Losa, UnterMtzengrü», Midrnthal «sw. Bericht mit Ziegenmilch nnd Ziegenkäse. ! EL wird erwart«, dab alle Arbeitgeber es als Ehrenpflicht ansehen, SchwerkrtegS. Bet dem immer stärker weidenden Mangel an Kuhmilch ist eS erforderlich, von ' beschädigten freiwillig nach Kräften Arbeit und Verdienst zu gewähren und die Bezirks- " ' : Jnvalidenstellen bei Durchführung ihrer Aufgaben als FUrsorgestellen in jeder Weise zu »pzuaSpre«« v««teljShrl. Mi. LTV «tnschl.eht. d«, .ZUuM- IlntkrhallunftSblatteS- in d« GeAtMS- r^», bei unseren Voten sowie bei allen Reichs- »»stanstalten. — Erscheint täglich abend« mit »»«nahm» der Vonn- und Feiertag» sür den solgendrn Lag h» Y-R« hthrrrp »«wall - «rie, Ir,w»»s«ch« - »e« »«trt«b«» »sr jj-ttun,, h«r -p-r «i ->H<S»r«»I»>SiNaUtI»itt — hat Var Bep« her i-tarn »»ipm: ,, »iss«»«,, «Ler Rachiiakrunj, Ler gAtun, -Ser -»« «tzliw, ich Bezu^vre^^ IHN.Zdr.r AmtoSlaU. I. Für die 1. bis 3. mtlchgebende Ziege jeder Haushaltung ist je einem vollmilch, oersorgungsberechtigten HaushaltungSangehörigen die Vollmilchkarte zu entziehen. So- weit Vollmilchversorgungsberechtigte nicht vorhanden sind, ist statt dessen für die 1. bis Z. mtlchgebende Ziege je 3 HaushaltungSangehörigen keine LandeSsperrkarte für Mager- milch, Quark und Käse zu gewähren. Werden in einer Haushaltung neben Ziegen auch KUH« gehalten, so fällt für jede der ersten 3 milchgebenden Ziegen die Gelbstversorgerration an Kuhmilch für je 3 HauS- haltungSangehörtge fort und das Ablieferungssoll des KuhhalterS erhöht sich dem entsprechend. II. Säuglingen oder Kranken in Haushaltungen mit milchgebenden Ziegen dürfen auf ärztliches Zeugnis vom Kommunalverband Vollmilchkarten für Kuhmilch bewilligt werden; jedoch hat alsdann eine entsprechende Einziehung von Landessperrkarten für Magermilch, Quark und Käse nach den Vorschriften unter I etnzutreten. HI. Haushaltungen mit mehr als 3 Ziegen haben von jeder weiteren milchgebenden Ziege die Hälfte des Milchertrages, mindestens aber 1 Liter Ziegenmilch täglich, an die örtliche Sammelstelle oder einen von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Empfänger im Orte abzuliefern. Der Kommunalverband kann stattdessen die Fortsetzung bestehen der Ztegenmilchlieferungen an Molkereien, Milchhändler oder andere Stellen genehmigen oder solche Lieferungen selbst anordnen. Die auf Grund dieser Bestimmung abzuliefernde, sowie alle von gewerblichen Zie- «enhaltern, Molkereien oder Händlern verkaufte Ziegenmilch darf nur gegen Vollmilch- karte an Verbraucher abgegeben werden. IV. Als milchgebend ist jede Mutterziege nach dem Absetzen des Ziegenlammes, späte- stenS aber drei Wochen nach dem Zickeln anzusehen. V. In Milchüberschußgemeinden dürfen die ablteferungSpfllchttgen Ziegenhalter aus unentrahmter Milch hergestellten Ziegenkäse statt der Milch zur Ablieferung bringen. Dabet ist 1 Pfund Ziegenkäse — 5 Litern Ziegenmilch zu rechnen. Der Herstellerpreis sür das Pfund Ziegenkäse ist auf das Sechsfache des im Kommunalverband geltenden Erzeugerpreises für Ziegenmilch festzusetzen. Der abgelieferte sowie aller von gewerblichen Ziegenhaltern, Molkereien oder Händlern verkaufte Ziegenkäse darf nur gegen Marken der LandeSsperrkarte für Mager milch, Quark und Käse an Verbraucher abgegeben werden. VI. Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung, insbe sondere zur Ueberwachung der Ablieferung, erforderlichen Bestimmungen. Sie können in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen und Ztegenhaltern, die ihre Abgabepflicht nicht erfüllen, die Ablieferung aller Ziegenmilch auferlegen. VII. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1S1S in Kraft. Dresden, am 29. Januar 1919. 284 V I. ä V Wirtschastsministerium, "" Landeslebensmittelamt. Städtisch» Verkauf von Kerzen Dienstag, den 4. dss. Mts., in den Geschäften von Hubrich, Schindler, Brenner, Hcymann, Konsumverein II, Herold, Otth, Konsumverein I, Hendel und Bernh. Riedel auf Marke v 7 des Lebensmittelausweisheftes. Auf die Haushaltung entfällt — soweit der Vorrat reicht — 1 Kerze zu 25 Pfg. und 32 Pfg. Eibenstock, den 3. Februar 1919. Dev KLcrLtvcrt. Fnttcrmittelvcrtcilung an Besitzer von Ochsen Dienstag, den 4. dss. Mts , im Hause innere Auerbacherftratze 1. Eibenstock, den 3. Februar 1919. Dev Stcrötvai. Die Landwirte wollen die bei ihnen abgegebenen Mtlchgutscheine spätesten- bis Mittwoch, den 5. Februar 1S1V in der Stadtkasse zur Einlösung abliefem.