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Sonnabend, M W. Justiz U, D M, /N »^,1 Wochenblatt für Bischofswerda, Stolpen nnd Umgegend. Bestellungen werden bei allen Postanstalten des deutschen Reiches, sür Bischofswerda und Umgegend in der Expedition dieses Blattes angenommen. Amtsblatt der Kgl. Amtshauptmannschast, der Kgl. Schulinspection u. des Kgl. Hauptsteueramtes zu Bautzen, sowie des Kgl. Amtsgerichts und des Stadtrathes zu Bischofswerda. _ Diese Zeitschrift erscheint wöchentlich zwei Mal, Mittwochs und Sonnabends, und kostet einschließlich der Sonnabends erscheinenden „belletristischen Beilage" vierteljährlich 1 Mark 50 Pf. Einzelne Nummer 10 Pf. Anserate, welche in diesem Blatte die weiteste Verbreitung finden, werden bis Dienstag und Freitag früh S Uhr angenommen und kostet die dreigespaltene EorpuSzeile 10 Pf., unter „Eingesandt" 2V Pf. Geringster Jnseratenbetrag 2S Pf. Verordnung, die Revision der Wahllisten für die Landtagswahlen betreffend. . Mit Rücksicht auf die im Laufe dieses Jahres vorzunehmenden Ergänzungswahlen für die 2. Kammer der Standeversammlung werden alle nach § 23 des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1868 (Ges.- u. Verordn. - Blatt Seite 1369) mit Führung der Listen der Stimmberechtigten be- austragten Organe hierdurch besonders darauf hingewiesen, daß diese Listen im Monat Juni jeden Jahres einer Revision zu unterwerfen und zu Anfang genannten Monats die in 8 11 der Ausführungsverordnung zu dem erwähnten Wahlgesetze vom 4. Dezember 1868 (Ges.- u. Verordn.-Blatt S. 1378) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen ist. Dresden, 5. Juni 1893. M i n i st e r i u m d e s I n n e r n. v. Mehsch. Paul'g- Bekanntmachung zu dem Reichsgesetze vom 22. Mai 1893 — R.-G.-Bl., S. 171 —, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der MtlitärpenfionSgesetze vom 27. Juni 1871 und vom 4. April 1874, sowie des Reichsbeamtengesetzes vom S1 März 187S und des Gesetzes über den ReichS-Jnvalidenfonds vom 11 Mai 1877 Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte (Sanitätsoffiziere). 1) Die bezüglichen Angelegenheiten werden durch das KricgSministerium geregelt. 2) Zu Artikel 2, 88 33 u. 37. Die im Reichs-, Staats- oder im Communaldienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen pensionirten — Offiziere rc., denen auf Grund der abgeänderten 88 33 und 37 deS Gesetzes vom 27 Juni 1871 ein Anspruch auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 1893, nämlich (Art. 27) vom 1. April 1893 ab zusteht, haben sich mit ihren Anträgen an daS Kriegs-Ministerium zu wenden. Die betreffenden Anträge müssen enthalten den vollen Namen, die gegenwärtige und die vor der Pensionirung bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der Pensionär damals angehört hat, eine Angabe über die zuerkannte Militärpension und die gegenwärtige Civildienststellung des Pensionärs. Auch sind den Anträgen die in Händen des Pensionärs befindlichen, seine Militärpension betreffenden Schriftstücke beizusügen. Ausserdem haben die im Reichs- oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr reines Diensteinkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs- oder Staatsdienste nicht angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch die Angabe enthalten, ob die Beschäftigung eine dauernde bez. mit Aussicht aus eine feste Anstellung verbundene oder nur eine vorübergehende ist und ob dem Beschäftigten Beamteneigenschast innewohnt oder ob ein rein privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. Eine Kürzung der Militärpension neben einem Cummunaldiensteinkommen oder neben einem Einkommen im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute findet vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt. In 8 33 letzter Absatz ist ein jährlicher Mindest betrag von 4000 Mk. festgesetzt worden, bis zu dessen Erreichung die Pension neben dem Civileinkommen unter allen Umständen zahlbar bleibt. 3) Zu Artikel 2, 8 35. Die veränderten Vorschriften für die auS dem Reichs-, Staats- oder Communaldienste pensionirten Offiziere rc. finden (Art. 23» und Art. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Civildienst ausgeschieden sind oder künftig auSschciden. Wegen Wiederzahlbarmachung theilweise oder vollständig ruhender Militärpension gilt sinngemäß daS oben zu den 88 33 und 37 unter Absatz 2 und 3 Gejagte. Den diesbezüglichen Anträgen ist ferner ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen, von welchem Zeitpunkte ab die Civilpension zuerkannt worden ist. L. Militärpersonen der Unterklassen. 4) Die bezüglichen Angelegenheiten werden ebenfalls vom Kriegs-Ministerium geregelt. 5) Zu Artikel 11. Diejenigen (Artikel 23) gleichviel nach welchen Gesetzen rc. pensionirten — Invaliden, welche im Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, haben sich mit ihren Anträgen auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom 1. April 1893 ab auf Grund der Abänder ungen §8 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 an ihre vorgesetzte Dienstbehörde zu wenden. Neben einem Diensteinkommen im Communaldienst oder im Dienst der theilweise aus Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute sind die Jnvalidenpensionen vom 1. April 1893 ab unverkürzt zahlbar. Sie sind ferner zahlbar bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Ver wendung des Pensionärs zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. Laut 8 103 neuer Fassung sind die Jahressätze, bis zu deren Erreichung den Pensionären neben dem Civileinkommen die Pension belassen wird, für alle Chargen erhöht worden. haben nach Befinden die Invaliden auf die einschlagenden Bestimmungen dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Die gestellten uiw für begriindet zu erachtenden Anträge sind unter Beifuge der PcnsionSquittungsbücher dem Kriegs-Ministerium zur Entschließung mit« zutheilen. In den Buchern ist das derzeitige AnstellungS- rc. Berhältniß so deutlich zu bezeichnen, daß die Entschließung ohne Weiteres getroffen werden kann, namentlich l st in denjenigen Fällen, in welchen bei Beurtheilung des Anspruchs auch daS Diensteinkommen mit in Berücksichtigung gezogen werden muß, Abschnitt II, 6 1 v der Bestimmungen des BundeSrathS zur Ausführung der 88 101 bis 108 deS Reichsgesetzes vom 27. Ium 1871 rc. — Wes.- u. V.-Bl. 1875, Seite 221 flg. — zu beachten. ,. , 0) Zu Artikel 12. 8 108. Die Vorschriften deS 8 108 finden — (Art. 23» und Art. 27) — nur auf diejenigen Invaliden Anwendung, welche nach dem 1-April 1893 aus dem Reichs-, Staats« oder Communaldienst rc. ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. Die Zahlbarmachung der den gedachten Personen neben der Pension aus Reichs-, Staats- oder Communaldiensten rc. nach der näheren Bestimmung des 8 108 zuständigen Jnvalidenpension ist von der Behörde, bei welcher der Pensionär angestellt war, bei dem Kriegs-Ministerium zu beantragen. . Im PenstonsqmttunaSbuch, welches dem Anträge beizuliegen hat, ist neben der Bezeichnung des zeitherigen Anstellungs-Verhältnisses der Tag des Eintritts m den Genuß der Civilpension, der Betrag derselben und im Falle des 8 108 Abs. 2 derjenige Betrag anzugeben, welchen der Pensionär als Civilpension zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften veA. 88 34 flg. des RelchSgesetzeS vom 31. März 1873, Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887 — unter ZugrundAeguna seiner Gesammtdicnstzeit erfolgt wäre, bezw. erfolgen würde. 0u»runoe>egung rc. Jnvalidenpension^ist von^ der Behörde^ bei welcher der Pensionär angestellt war, bei dem Kriegs-Ministerium zu beantragen. Tag des Eintritts Dresden, am 5. Juni 1893. Kriegs-Mini st erium. von der Planitz Bekanntmachung. An Stelle des erkrankten Herrn Gemeindeältesten Roch wird für die ReichStagSwahl in BelmSdorf Herr Gemeindeälteiter Ariedrich Schmidt daselbst zum stellvertretenden Wahlvorsteher ernannt und wird insofern die Bekanntmachung vom 26. voria Monats <Nr. 43 deS „Sächsischen Erzählers") hiermit abgeändert. - Bautzen, am 7. Juni 1893. Die Königliche Amtshauptmannschaft. -an Zezschtvitz.