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Blatt Amts und des StadLrathes des Königt. Amtsgerichts Uuksnrh Abl nnementS - PreiS: Vnrtelj8hrl.I M.2S Pf. , af Wunsch unentgeltliche Zusendung. Als Beiblätter: 1 . Illustr. Sonntags- ötatt (wöchentlich), 2 Kine tandrvirth- fchastNche Weilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. ^sür Pulsnitz, Königsbrück, tiadeberg, Uadcburg, Moritzdmg und Umgegend Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Borm. 9 Uhr aufz.'glben. Preis für die einspaltige Cor puSzeile (oder deren Raum 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den Nn- noncen-BureauS von Haasen stein L Vogler u. „Jnvaliden- dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. Dr ick und Verlag von E. L. Förster's Erben in Pulsnitz. MchsuudviwMer Jahrgang. Mittwoch. N.e. 3. 10 Januar 1894. Bekanntmachung, die Anmeldung Militärpflichtiger zu den Rckrutirungsstammrollen betreffend. Die Bürgermeister und Gemeindevorstände des hiesigen Bezirks werden hiermit veranlaßt, sofort durch vorschriftsmäßige Bekanntmachung und auf sonst ortsübliche Weise Wufforderung wegen Wnmeldung zur Rekrutirungssiammrolle an die hierzu Verpflichteten zu erlassen. Der Verpflichtung zur Anmeldung unterliegen sämmtliche Wehrpflichtige, die im Laufe des Jahres 1894 das 20. Lebensjahr vollenden, sowie diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge über deren Dienstverpflichtungen noch nicht endgültig durch die Oberersatzcommission entschieden worden ist. Ebenso unterliegen dieser Meldefrist auch Rekruten, welche bis zum L. Februar des laufenden Jahres noch keinen Gestellungsbefehl erhalten haben und sich im Besitze eines UrlaubSpaffeS befinden. Die Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle ist in der Zeit vom 16. Januar Vis 1. Jebruar dreses Jatzres zu bewirken und hat bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes zu er folgen, wo der Militärpflichtige feinen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Dafern ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechselt und nach einem anderen Musterungs- oder Aushebungsbezirke verzieht, so hat er dies behufs Berichtigung der Stammrollen sowohl beim Abgänge der Behörde, welche ihn in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch sofort nach der Ankunft am neuen Orte derjenigen Behörde, welche daselbst die Stammrolle führt, rechtzeitig zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft. Die nach tz 46 der Wehrordnung anzulegenden Nekrutirungsstammrollen sind zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark spät astens bis zum 16. Jobruur dss. Ihrs, unter Beifügung der Geburtslisten, der Geburts- und Loosungsscheine sür die Gcburtsjahrgänge 1874, 1873 und 1872 hier einzureichen. Die Einreichung von Stammrollen älterer Jahrgänge ist nur dann erforderlich, wenn Militärpflichtige aus älteren Geburtsjahren zur Anmeldung kommen sollten. Mit den Stammrollen sind gleichzeitig die etwa eingegangenen Benachrichtigungen über erfolgte Bestra fungen Militärpflichtiger einzureichen, nachdem die Bestrafungen zuvor in der Stammrolle eingetragen worden sind. Es sind alle erlittenen Strafen einzutragen, somit auch diejenigen wegen begangener Uebertretungen, über ertheilte Verweise rc. Den Führern der Stammrollen wiro deshalb hiermit zur besonderen Pflicht gemacht, einen jeden sich Anmeldcnden verantwortlich darüber zu befragen, ob, wann und wo, sowie mit welcher Strafe er belegt worden ist. Die Militärpflichtigen sind in alphabetischer Reihenfolge einzutragen. In größeren Gemeinden ist bei Anleguug der Stammrolle unter dem letzten Namen jedes Buchstabens genügender Raum zu Nachtragungen frei zu lassen. Die Militärpflichtigen mit gleichem Anfangsbuchstaben werden unter sich nummerirt. Von den im Orte geborenen Militärpflichtigen ist ein Geburtsschein nicht abzuverlangen. Von den übrigen Militärpflichtigen sind bei der Anmel dung nur Geburtsscheine abzugeben, die sür militärische Zwecke unentgeldlich ertheilt werden, da eine Rückgabe einmal eingereichter Scheine nicht erfolgen kann. Die Ortsvorstände haben sich hierbei davon zu überzeugen, daß die Angaben des Anmeldenden mit den Angaben auf dein Geburtsscheine genau übcreinstimmen. Ueber An- und Abmeldungen Militärpflichtiger, die nach Einreichung der Stammrollen erfolgen, ist sofort unter Benutzung eines Ausschnitte aus der Stammrolle hier Anzeige zu erstatten. Den Ortsvorständen liegt weiter die Verpflichtung ob, über Leben und derzeitigen Aufenthalt der in der Geburtsliste pro 1874 verzeichneten militärpflichtigen Personen ungesäumt Erörterungen anzustellen und das Ergebnih in den Stammrollen zu vermerken. Kamenz, am 3. Januar 1894. Der Civil - Vorsitzende der Königlichen Ersatz - Commission des Aushebungs - Bezirkes Kamenz. von Er-mmms-orff, Amtshauptmann. Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß bei der erfolgten Constituirung des Vorstandes der unterzeichnete Fabrikant Hermann Mütze als Vorsitzender, Herr Werkführer Ewald Schöne als stellvertretender Vorsitzender und „ Geschäftsführer Otto Dorn als Schriftführer w'.edergewählt worden sind und daß die Herren Riemermeister Reinhol- Gu-e, Feuermann Moritz Boden und Werkmeister Friedrich Hartmann außerdem noch dem Vorstande als Mitglieder angehören. Pul Snitz, am 8. Januar 1894. Der Vorstand der Ortskrankenkasse. Hermann Mütze, Vorsitzender. Die Ergebnisse der Börsen-Enquete. Zu den öffentlichen Einrichtungen, die in den letzten Jahren mit ganz besonderer Schärfe und häufig selbst mit großer Erbitterung angegriffen wurden, gehört die Börse. Eine Folge dieser Angriffe ist gewesen, daß man sich viel fach in der Bevölkerung daran gewöhnte, die Börse als einen „Giftbaum" zu betrachten, dessen böse Früchte der Volkswohlfahrt argen Schaden zufügen. Auch wenn man diese Anschauung nicht ohne Weiteres zu der seinign macht, muß man doch zugeben, daß an der Börse zahlreiche Mißstände bestehen, die der Beseitigung dringend bedürfen. Für diese Mißstände jedoch lediglich die Börsenein-ichtun- gen lallein verantwortlich zu machen, würde unberechtigt sein. Der Börsenschwindel ist ein Ausfluß unseres Zeit geistes. Die Jagd nach Reichthum, nach Glanz und materiellen Genüssen, die Verlotterung des öffentlichen Charakters, eine oft an wahrhaft unersättliche Genußsucht, der unehrenhafte Trieb, ohne kernige Arbeit, und sei es auch auf krummen Wegen, schnell zu Reichthum zu gelangen — diese unerquicklichen Züge im Charakterbilde unserer Zeit führen zu jener wüsten Speculationssucht, zu jener verbrecherischen Skrupellosigkeit, die wir mit ihren Folgen als „Mißstände im Börsenwesen" zu bezeichnen Pflegen. Wer diese beseitigen will, der darf nicht nur nach der „Klinke der Gesetzgebung" greifen, sondern er muß die höhere Aufgabe erfüllen, den modernen Charakter zu läutern, ihn zu erziehen. Der Staat kann diese Ausgabe durch Schutzvorkehrungen und Strafbestimmungen nur in einem beschränkten Maße erfüllen; er hat jedoch nach der modernen Auffassung seines Wirkungskreises die Pflicht, auch Mißstände un Börsenwesen mit seinen Mitteln so gut als möglich zu bekämpfen. Diese Pflicht will die Reichsregierung erfüllen. Vor geraumer Zeit ist nun zur Prüfung der deutschen Börsenverhältnisse eine Untersu- chungskommifsion eingesetzt, deren Vorschläge zur Reini gung der Börsengeschäfte und zur Sicherstellung der Be- völkerung gegen Börsenschwindel in den letzten Tagen vom „Reichsanzeiger" veröffentlicht wurden. Diese Vorschläge sind sehr umfangreich und verwickelt, aber sie sind für das deutsche Wirtschaftsleben und die deutsche Volkswohlfahrt so wichtig, daß wir den hauptsächlichsten Inhalt derselben zusammenstellen wollen. Nicht nur soll die Genehmigung zur Errichtung von Börsen den Landesregierungen zustehen, sondern diese sind auch berechtigt und verpflichtet, die Börsen in geeigneter Weise unter Aufsicht zu stellen und diese Aufsicht den Handelskammern oder anderen zuverlässigen kaufmännischen Corporationen zu übertragen. In den für jede Börse zu erlassenden Börsenordnungen sind namentlich auch über die Personen, die zur Börse a s Besucher zugelassen werden, klare Bestimmungen zu treffen. Die Vorschläge des Aus schusses über die persönlichen Eigenschaften der Börsenbe sucher sind von einer durch die Elfahrung gerechtfertigten Strenge. Bekanntlich ist besonders in letzter Zeit durch verschiedene Aufsehen erregende Gerichtsverhandlungen be wiesen worden, daß zum Schaden der Bevölkerung Per sonen Zutritt zur Börse hatten, denen der Zutritt durch aus hätte versagt werden müssen. Stach den Vorschlägen des Ausschusses soll künftig jeder Antrag auf Zulassung zur Börse von mindestens drei Gewährsmännern unter stützt werden, von denen Jeder wenigstens drei Jahre der betreffenden Börse angehörte. Der Börsenbehörde wird das wichtige Recht gegeben, in geeigneten Fällen von jenen Gewährsmännern eine Realcaution für die Ehren haftigkeit des von ihnen Empfohlenen zu verlangen. Wird ein Mitglied der Börse auf mindestens drei Monate vom Besuch derselben ausgeschlossen, so ist zu prüfen, ob die Gewährsmänner desselben bei der Empfehlung Thatsachen gekannt haben oder bei einiger Sorgfalt hätten kennen müssen, nach denen der Ausgeschlossene überhaupt unwerth war, zur Börse zugelassen zu werden. Trifft in dieser Beziehung die Gewährsmänner ein Vorwurf, so ist auch gegen sie disciplinarisch zu verfahren. Ein Disciplinarhof ist bei jeder Börse zu errichten. Dieser straft, wenn Börsenbesucher Course und Preise durch Scheingeschäfte, Abschiebungen, Unterderhand - Regulirungen und durch Verbreitung falscher Gerüchte arglistig zu beeinflussen suchen. Bestraft wird auch die Gewährung und Annahme von Geschenken in der Absicht, Aeußerungen in der Presse zu Gunsten oder zum Nachtheil gewisser Unternehmungen herbeizuführen oder zu unterdrücken, ebenso die Anwendung von Geschäftsbedingungen, die gegen den kaufmännischen Anstand verstoßen, und Anreizungen zu Börsenspeculationen. Die Thätigkeit dieses DtSciplinarhofes steht wiederum unter der Aufsicht eines mit umfangreichen Rechten aus gestatteten Regierungs-Commissars. Die Zulassung neuer Werthpapiere an der Börse ist in die Hände eines Collegiums zu legen, in dem neben den Emissions- und Bankinteressen auch die Interessen der Gesammtheit und insbesondere dis des kaufenden Publi kums vertreten sein müssen. Die Vertreter der letzteren Richtung hat die Regierung zu bestätigen. Emissionen, durch die erhebliche a^gemeine Interessen geschädigt wer den oder die offenbar zu einer Uebervortheilung der Be völkerung führen, dürfen nicht zugelaffen werden. Sehr wichtig ist die Haftung der Emissionshäuser". Sind in einem der Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhan del zu Grunde liegenden Prospect Angaben, die zur Be- urtheilung des Werthes der Papiere wichtig sind, unrich tig oder unvollständig, so haftet daS einführende Emissions haus, wenn es die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ge kannt hat, für den Schaden. Bei Termingeschäften in Waaren sollen namentlich im Getreidehandel bei Festsetzung der Lieferungsqualität Producenten und Consumenten mehr herangezogen werden. Zu diesem Zwecke ist eine Commission einzusctzen, die aus Vertretern des Handels, der Landwirthschaft und der Müllerei besteht. Unter dem Vorsitz eines Regierungsbeamten hat diese Commission von Zeit zu Zeit die Lieferungsqualität des an deutschen Börsen auf Termin gehandelten Getreides festzusetzen. Auch für die Lieferungsqualität anderer an deutschen Börsen auf Termin gehandelten Waaren sollen „Sachver ständigen - Commissionen" gebildet werden, in denen die inländischen Consumenten und Producenten vertreten sind. Scharf sind ferner die strafrechtlichen Bestimmungen, die sich gegen unlautere Handlungen bei dem eigentlichen Börsenspiel richten. Wer in gewinnsüchtiger Absicht, un ter Benutzung des Leichtsinns und der Unerfahrenheit eines Anderen, denselben zu Börsengeschäften verleitet, die nicht zu dem gewöhnlichen Gewerbebetriebe des Ver leiteten gehören, wird mit Gefängniß bis zu sechs Mona-