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ÄMGUU zu AWen ANtzniW Nr 166. zu Nr. ISS der HavptblLtte». 1924. Beauftragt mit der Heraurgabe: RegierungSrat Brauße in Dresden. Aber in Aber diese Vor ¬ auf die Interessen des Gemeinwohls in wasserwirt Sie werden es verständlich finden, wenn ich als Tie Auffassung, die hier zum Ausdruck kommt, ent auf diesem Standpunkte stand zweifellos noch eine große Anzahl Abgeordneter der Zweiten Kammer. Abg. Schem-or (Soz.): Ter Ausfall der Beratung über den Antrag Nr. 49 meiner Fraktion vom Jahre 1922 kann meine Fraktion nicht befriedigen. Ter Aus schuß ist bei der Behandlung der Tinge auf halbem Wege stehen geblieben, und wenn der Mehrheitsantrag die Deputation alles das zugunsten eines Antrag Andrae-Steiger, nach dem die Enteignung von Quel spricht nach unserer Meinung auch nicht der Reichs verfassung, soweit Art. 155 m Frage kommt, wonach die Bodenschätze unbedingt in das Eigentum der Ge samtheit gehören. Bei der ersten Beratung habe ich für unsere Fraktion ausgesprochen, welche Gesichts punkte für eine Reform der Wassergesetzgcbung für uns maßgebend sind. In erster Linie halten wir es für notwendig, daß das Recht geändert wird in bezug aus die Quellwasserverhältnisse. Das ist ja nun bei der Ausschußberatung auch in Angriff genommen worden, aber in einer uns nicht befriedigenden Weise. Ich möchte nochmals betonen, wenn der Grundstückseigentümer nach dem geltenden sächsischen Rechte keinen Anspruch auf Kohlenschätze hat, so erst recht nicht auf den alleinigen Genuß des Wassers, das sich zufällig gerade unter seiner Boden fläche ansammelt und dort herausströmt. Tas Wasser ist unbedingt ein Naturschatz im Sinne des Art. 155,4 der Reichsverfassung. Tiefe Wahrheit haben schon früher die konservativen Staatsmänner Sachsen einge sehen, und seit 1845 geht eigentlich schon der Kampf gegen die soziale Engstirnigkeit der damaligen konser- Mehrheitsantrag dadurch, kaß man hier nur bedingt vorwärts geht. Es ist strittig, ob nicht schon die Bestimmungen des jetzigen Enteignungsgesetzes allgemein die Voraus setzung zur Enteignung einschließen, die hier gegeben ist. Auch die heutigen Bestimmungen des Enteignungs gesetzes lassen nicht zu, daß man Wasser enteignet, wenn nicht nachgewiescn wird, daß es zur Befriedigung eines unabweisbaren öffentlichen Bedürfnisses unbedingt not- wendig ist. Ich habe deshalb schon im Ausschuß zum Ausdruck gebracht, daß das eigentlich eine überflüssige Bestimmung ist, gegen die man aber nichts ein zuwenden braucht, ste ist dann eben zweimal vor- Händen, was schließlich besser ist als gar nicht. Dagegen sind im Ausschuß sowohl von mir wie von den Parteien der Linken starke Bedenken geltend gemacht worden Hegen den letzten Teil dieses ersten Absatzes, wo es heißt, Voraussetzung ist noch, daß dabei der eigene Bedarf des Eigentümers an Wasser nicht geschmälert wird. Im Ausschuß kam zur Sprache, daß man sich Fälle denken kann, wo vielleicht das Grund stück, von dem die benachbarte Gemeinde Wasser be ziehen kann, zurzeit das Wasser entbehren könnte, aber man kann sich vorstellen, daß es ein Industrieller ist, der dann einfach sagt: ich vergrößere meine industrielle Anlage, dazu brauche ich nun den überflüssigen Teil des Wassers, d. h. er weist dann nach: sein eigenes Be dürfnis ist dann nicht mehr gedeckt. Dann könnte es eintreten, daß im Interesse dieses einzelnen Menschen, der zu seinen wirtschaftlichen Zwecken vielleicht für den erst zu vergrößernden Betrieb das Wasser gebraucht, dann die Gemeinde daneben an Trinkwasser Not zu leiden hätte. Ich habe deshalb im Ausschuß 8 erklärt, daß man für den ersten Teil im Absatz 1 des Mehr heitsgutachtens sein könnte, daß aber mindestens der Zusatz „und dabei der eigene Bedarf deS Eigentümers an Wasser nicht geschmälert wird" ge strichen werden müßte. Wäre diese Streichung möglich, gewesen, dann wäre im Ausschuß hinsichtlich dieses Punktes eine Übereinstimmung erzielt worden, und ich mache darauf aufmerksam, daß der Antragsteller des Mehrheitsantrages, der Herr Abg. vr. Hübschmann, ur sprünglich überhaupt diesen Teil in icinem Anträge gar nicht mit enthalten hatte und sich auch nicht darauf versteifte, daß dieser Zusatz stehen bleibe. Es ist aber dann durch Mehrheitsbeschluß doch diese Formel gewählt worden, und das war eigentlich der Grund, weshalb dann noch ein Minderheitsantrag cingebracht worden ist. Namens des Ausschusses bitte ich Sic, den Mehr heitsantrag anzunehmcn. vermöge ihrer größeren Mittel bisher auch ohne eme solche Befugnis mit Wasser versorgen können. Aber die kleinen Städte und Dörfer haben die Euteignungs- befugnis nötig. Sie kommen in die allergrößte Ver legenheit, wenn sie vielleicht in der Nähe das Wasser zur Verfügung haben, aber durch die übermäßigen Forderungen der Grundbesitzer verhindert werden, es verfügbar zu machen. Wir müssen im Interesse der Allgemeinheit alles versuchen, einen Ausgleich zwischen den Belangen der Privaten und des Allgemeinwohls zu finden, und dazu bedarf es einer Möglichkeit der Enteignung. Schon wenn diese Möglichkeit besteht, wer den sich im Notfälle die Verhandlungen viel einfacher gestalten, als das heute schon unter den gesetzlichen Be stimmungen der Fall ist. Für die kleinen Gemeindrn nicht das Wort zu reden, und der Rechtsausschuß hat sich, wie schon erwähnt, mit Mehrheit auf den gleichen Standpunkt gestellt. Ich habe Ihnen deshalb die Mehrheitsbeschlüsse des Rechtsausschusses zur Annahme zu empfehlen. LaMagSvtrhandlMge». (Fortsetzung der 10«. Sitzung von Dienstag, den 1. Juli.) Berichterstatter Abg Keltisch (Soz.) (Fortsetzung): ES ist im Ausschüsse von mir gesagt worden, daß man das Wasser sicherlich als einen Bodenschatz anzusprechen habe und daß in dieser Hinsicht die Reichsverfassung für alle Bodenschätze überhaupt uns ja das Recht einräumt, die Enteignung vorzunehmen, d. h. das, was Boden schatz ist, auf dem Wege der Gesetzgebung der Allgemeinheit, dem Staate zu übergeben. Jin Rechts auSschuß sind allerdings besonders von den Parteien der Rechten gegen diese Auffassung starke Bedenken geltend gemacht worden. Man stellte sich schließlich auf der Rechten des Ausschusses auf den Standpunkt, daß eine Änderung des Absatz 2 im 8 1 des sächsischen Wassergesetzes überhaupt nicht notwendig sei, man gab aber zu, daß man hinsichtlich der Bestimmung über die Enteignung zum Zwecke der Versorgung der Gemeinden mit Trinkwasser daS jetzt geltende sächsische Wassergesetz unbedingt ändern müsse. In dieser letzteren Frage entstand nur Un stimmigkeit über den Weg und darüber, wieweit man in dieser Hinsicht gehen soll. Die unterschied lichen Meinungen in dieser Hinsicht können Sie sich ver gegenwärtigen, wenn Sie den Mehrheitsantrag Druck sache Nr 866 in seinem Inhalte vergleichen mit Ziff. 2 des Minderheitsantrages. Während der Minderheits antrag, der von der Linken des Ausschusses vertreten wurde, darauf auSgeht, die Einschränkung der Enteig nung zum Zwecke der Versorgung mit Trinkwasser aus dem Gesetz überhaupt zu entfernen, d. h. den Zustand herzustellen, der bei anderen deutschen Wassergesehen in allen andern Ländern besteht, unterscheidet sich der von mir ursprünglich ausgenommen worden war. Ich habe ihn aber dann fallen gelassen, um eine möglichst einstimmige Annahme des Antrages im übrigen zu er reichen. Nachdem das aber nicht möglich war, hat Herr KolleyeBeutler denAntrag insoweit wieder ausgenommen. Dre Fassung, wie sie der Mehrheitsantrag Ihnen vorschlägt, schützt die Interessen des Quell- oder Grund wasserbesitzers und seiner Gemeinde vollkommen. Sie schafft hinreichende Sicherheitsmaßnahmen in der Rich tung, daß dem Besitzer des zu enteignenden Quellgrund- stücks für den eigenen gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf die Gewißheit genügenden Wasserbezuges bleibt, befugnis ausgeschlossen war. Der Abg. Günther gab damals der Hoffnung Aus druck, daß die Anwendung des Gesetzes dazu führen werde, daß schon in absehbarer Zeit gegenüber den jenigen Bestimmungeil, die sich als nachteilig im öffent- „ , lichen Interesse und für die Interessen der Gemeinden des"Äusschuss'es zum Beschluß erhoben würde, würde erweisen sollten, die Staatsregierung einen Gesetzen»- der Landtag von 1924 eine Auffassung bekunden, die Wurf zur Beseitigung der Härten einbringen werde: ' ' Nur in diesem Sinne stimme er dem Gesetz zu, und ist die Enteignungsbefugnis ein zwingendes Bedürfnis. Herr Kollege Fellisch hat schon darauf hingcwiesen, daß unser Wasserrecht ziemlich rückständig sei. Wir finden in den übrigen Gesetzgebungen des Reiches überall die Entcignungsbefugnis vorgesehen. Sachsen allein macht eine direkt unbegreifliche Ausnahme, obwohl es das dichtest bevölkerte und industriercichste Land ist. In uMven Parlamentarier. Und der Kampf ging in er« Sachien kann wegen aller möglichen Dinge und für höhtem Maße dann weiter in den Jahren 18W bis 1909. ^elgnet werden, nur nicht zur Ach möchte darauf Hinweisen, daß 1909 bei der Beschaffung de» notwendigsten Lebensmittels,desWassers. Schaffung des Wassergesetzes der Eigentumsstandpunkt Gemeinden müssen die Enteig- eines Opitz, der damals der mächtigste Mann in der nungsbcsuanl-. haben. Der ^rrchterstattcr will Zweiten Kammer war, gesiegt und die Regierung da- dlbsatz d^ § 1^0 des, ,uals vergeblich für die Vernunft gekämpft hat. Selbst r?^.»R<!chtsausschuß > in der Ersten Kammer hat man einge,ehen, daß der Eigen- tumsstandpunkt hier nicht haltbar sei, und doch hat man daran fcstgehalten. Turch diese Einstellung, die in dw stch damals die Zweite Kammer hatte, war es möglich, daß !^'""se,t eine Epottgeburt in gesetzlicher Hinsicht in dieser Be- 3 j-cS A"^oes^^ Ziehung in die Welt gesetzt wurde, wonach Grundstücke ?a"en, "nd er enteignet werden können wohl zu dem Zwecke, um des § 150 des Wasserleitungen zu schaffen, aber nicht zu dem Zwecke, Mmmunti vorliegende Be- um Wasser zu schaffen. Ich meine, diese gesetzliche de^ Sakd z Ich möchte daber bemerken, daß Spottgcburt sollte man nicht in so zaghafter Weis? an- . , . , « . fassen, wie das im Mehrheitsantrag deS Ausschusses zrpn mrd daber der eigene Bedarf deS Eigentümers an Ausdruck kommt, sondern man sollte herzhaft zufassen Wasser nicht qeschmälert wird. ! und diele Svottaeburt über Bord werfen. Der Aus- im Wege freihändiger Erwerbung sich den Bezug des nötigen Wassers zu sichern, und daß daS vielleicht auch in der nächsten Zukunft noch der Fall fern werde. Ter Regierungsvertreter hatte darauf hmgewiesen, daß vielen Gemeinden nur durch Entgegenkommen der Forstverwaltuttg, des Forstsiskus, diese Möglichkeit e^ öffnet worden fei, und daß schon vor langer Zeit durch Verordnung die Gemeinden darauf hingewiesen worden seien, daß sie sich die Möglichkeit, für ihre Bevölkerung Wasser zu beschaffen, sichern möchten. Tatsächlich habe auch eine ganze Reihe von Stadt-und Landgemeinden sich das angelegen sein lassen. Immerhin sind von den „ v- etwa 3100 Gemeinden noch rund 2700 ohne Wasser- ebenso, daß dre leitung gewesen. Diesen Gemeinden möchte man doch stück liegt, wo das Wasser zu fajsen ist, für den eigenen die Möglichkeit der Erlangung des zur Versorgung gegenwärtigen und zukünftigen Bedarf gedeckt ,st. ihrer Bewohnerschaft nötigen Wassers auf nicht zu kost«. Daß, wenn enteignet wird entschädigt werden muß, spieligem Wege verschaffen, und dazu bedürfe man des m,t allen Folgen, .st ia selbstverständlich. Es muß nicht Enteignungsrechts auch für Wasserquellen. . ! bloß der obiektwe Wert der Quelle entschädigt werden, der Kammersitzung vom 2. Juni 1908 lieg, sondern auch die ganze Wertminderung und die ganze MN alles das ruaunsten eines Antrages Beeinträchtigung der Erwerbsverhältnisse, die der Ent- .llen eignete erleidet. Wir finden das in § 13 des Enteignungs- i^QuellgV^^ von gesetzes berücksichtigt. Es i' auch durch § 23 Abs 2 des- Ortschaften oder OrtSteilen mit Trink- und Nutzwas,er selben Gesetzes für angemessene und ausreichende Ent- ausgeschlossen sein sollte, fallen, und die H. Kammer schädigung Vorsorge E^vff>il. ... stimmte einstimmig diesem Anträge zu. Zuvor hatten! Wahrend ich mich hinsichtlich der Ente,gnuugs- verschiedene Redner sich entschieden für die Enteignungs-, befugms also grundsätzlich mit dem Herrn Bericht- befugnis ausgesprochen mit der Einschränkung, daß die erstatter begegnete, vermochte ich eine dringende Not- Qucllenbesitzer entsprechend entschädigt würden und bei wend,gkert für den ersten Teil semes Antrags, die nach der Bemessung der Entschädigung auch der Vermögens- § 1 Abs. 2 des Wa,,erge,etzes geltenden Einschränkungen zuwachs, den die enteignende Gemeinde durch die Ent- der Staatsaufflcht über Grundwasser, Quellen und eignung erführe, Berücksichtigung finde. Abflüsse von den Quellen fließender Gewässer zu besei- In der vormaligen I. Kammer nahm die Enteignungs. tigen, nicht anzuerkenncn. Ter Gesetzgeber hat durch- frage gleichfalls einen ziemlich breiten Raum ein, und , aus nicht verkannt, wie bedeutsam für das wirtschaftliche vor allen Dingen waren es die Oberbürgermeister, die und gesundheitliche Dasein diese Quell- und Grund- sich warm für die Entcignungsbefugnis cinsetzten, ebenso wasser und Qnellabflüsse sind, und er hat deshalb der Berichterstatter, Geheimrat Professor vr. Wach. Auch Spezialvorschriften dafür erlassen. Aber diese Vor- die Gcsetzgebungsdeputation der I. Kammer hatte sich schriften reichen nicincs Erachtens und nach Ansicht der auf den Standpunkt gestellt, daß der Ausschluß der Mehrheit des Rechtsausschusses vollkommen aus, um Enteignungsbefugnis zu beseitigen sei, und schließlich das öffentliche Interesse an diesen Eigentumsgewässern stimmte auch die I. Kammer diesem Anträge ihrer Ge- zu wahren. Ich vermochte also der Einführung der setzgebungsdeputation zu. Tie II. Kammer aber blieb, allgememer^ Staatsaufsicht, auch für Eigentumsgewässer, bei dem Ausschluß der Enteignungsoesugnis stehen, und es bestand die Gefahr, daß das ganze Gesetz scheiterte. Um die Verantwortung nicht tragen zu müssen, gab die I. Kammer nach, und es kam infolgedessen die Be stimmung in das Gesetz herein, wonach die Enteignungs- schaftlicher Hinsicht wenig Rücksicht nimmt, weniger .als die sächsische Regierung von Jahre 1905 oder sogar die frühere konservative Regierung vom Jahre 1845 ——.... — Rücksicht genommen hat. Tiefe Auffassung ist auch Mitbenchterstatter von meinem Standpunkte als Ge- rückständiger, als die Gesetzgebung in Baden und meindevertreter aus die Anregung des Herrn Kollegen! Württemberg vor dem Kriege bereits gewesen ist. Fellisch an sich durchaus begrüßt habe. Die Beseitigung Man spricht so viel von Unterordnung der Einzel- des Ausschlusses der Entcignungsbefugnis für Quell- interessen unter die Gesamtinteressen. Ter Mehrheits- und Grundwasser hat sich ,e länger je mehr als eine antrag hat eigentlich bis zu einem gewissen Grade die Notwendigkeit erwiesen. Wenn ich als Mitberichterftatter gegenteilige Tendenz. für die Enteignungsbefugnis eintrete, so spreche ich nicht . pro ckomo, d. h. für die Großstädte. Tiefe haben sich Berichterstatter Abg. vr. Hübschmann (Dtjch. Vp ): Schon bei den Beratungen über das Wassergesetz hat die Frage der Enteignung der Quell- und Grundwasser eine große Rolle gespielt, und sie hat dabei ein merk würdiges Schicksal gehabt. Die Quellenenteignung war nach 8 94 des Enteignungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Üt. o des Gesetzes über Abtretung von Grund eigentum zur Anlegung von Wasserleitungen für Städte und Dorfgemeinden vom 28. März 1872 ausgeichlosscn. Diesen Ausschluß beseitigte der Regierungsentwurf des WasscrgcsetzeS, und auch die Gesetzaebungsdeputation rer II. Kammer war ursp>ünglich einstimmig der An- icht, daß der Ausschluß der EnteignungSmöglichkeit hin- ichtlich der Enteignung von Quellen im Interesse der Stadt- und Landgemeinden nicht aufrechterhalten werden könne, sondern daß den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet werden müsse, im Wege der Ent eignung sich Quellwässer -u verschaffen. Man hatte zwar gemeint, daß eS den Gemeinden, wenn schon unter großen Opfern, bisher immer noch gelungen sei,