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Bezirksanzeiger fßr Bischofswerda, Stolpe« uad A«tSbl»tt der Kgl. Amls-MMwiischaft, der «gl. Schslilllpeettii a. des Sgl.H«iMulMl«teS W B-lcha. sowie des -gl. Amtsgmchts und des Stadtrathe« zu BischosSverda. WegebanunterftStzun-e«. Diejenigen Gemeinden und GutSherrschakten, welch« für das nächste Jahr Unterstützungen zu Wegebauten gewährt erhalten wollen, haben ihre Gesuche bis spätesten- z«m 10. Oktober dieses Johres unter Beifügung eine» Kostenanschlages einzureichen. . — Wegebauuuterstützuugeu werden nur dann gewährt, wen« vor Inangriffnahme de- Bane» -e« «Mt^raffenmev^ von den beabfichtigten Herstellungen Anzeige gewacht «nd de« von de« AmtSftrahenmeifter in Bezug auf die Art »er ums» snhrnng, insbesondere das dazu zu verwendende Material erthellten Auordmmge« pünktlich nachgekounnen worden tft. Bautzen, am 6. September 1898. Königliche AmtShauptmannschaft. «96 «. »r. Hempel. _ V__ Hundesperre. Am 3. diese- Monat- ist in Burkau ein der Tollwuth dringend verdächtiger Hund frei umhergelaufen, welcher mehrere Hunde gebissen hat. Gemäß 88 37 und 38 de- Reichsgesetzes vom Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, in Verbindung Mit 8 19 flg. der Instruction vom 27. Juni 1895 wird daher für die Ortschaften Burka«, Geitzmanusdorf mit Pickau, GrotzhShnche« L. S. «nd M T., Paunemitz a. T., Pohla, Pottschapplitz, Rammeuav mit Schaudorf und Röderbrunn, Stachn, Schönbrunn L. S. und M. S., Taschendorf «nd UM a. T. die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bi- mit 3. Dezember sieses Johres »»goml'Siiot beziehentlich Auch wird die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, welche von dem wuthverdächtigen Thiere gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies geschehen ist. Der Festlegung gleich zu achten ist da- Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine, jedoch dürfen die Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß au« den al- gefährdet geltenden vorgenannten Ortschaften nicht auSgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs sestgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd ist unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit de- Gebrauch- (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hnnde den vorstehende« Borfchristen zuwider innerhalb des gefährdete« Bezirks frei umherlankend betroffen werden, fo kann deren sofortige Lödtnna «geordnet werde«, außerdem aber wird der Schuldige «st Geldstrafe bis z« IS« M oder Hast bis zu « Woche«, bez., wen« die Verletzung der vorstehenden AbsperrnugSmastregel wissentlich erfolgte, mit Gefängnist bis zu einem Jahre bestraft Im klebrigen sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder Haft nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den AuSbruch der Tollwuth befürchten lassen, oder wenn ihnen ein Hund entwichen ist, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche unverzüglich anher einznsenden hat. Bautzen, am 12. September 1898. Königliche AmtShauptmannschaft. 1731 »i-. Hempel. Haufe. Die Dampfftratzenwalze i>eS Unternehmers Philipp in Löbau wird voraussichtlich in nächster Zeit auf folgenden Straßen de- amtshauptmannschaftlichen Bezirks verkehren: Am 14. dieses Monats aus den KommunicationSwegen von Demitz-Thumitz über Schmölln, Putzkau bi« auf die fiskalische Bischofswerda—Zittauer Straße, am 14., 15. und 16. dieses Monat- in Niederneukirch, am 17. und 19. diese- Monat- in Oberneukirch, am 20. und 21. dieses Monats auf der Steinigtwolmsdorf—Neustädter Straße bei Steinigtwolmsdorf, am 22. dieses Monat- Weiter transport über die Bezirksgrenze nach Neustadt, am 28. diese- Monat- Rücktransport aus die BischofSwerda-Neustädter Straße, am 29. diese» Monats in Putzkau, am 30. diese- MonatS und 1. Oktober auf der Bautzen-Dre-dner Straße bei Soldbach und auf der Fabrik straße der Buntpapiersabrik. Bautzen, am 12. September 1898. Königliche AmtShauptmannschaft. 704 8. vr. Hempel. H. Zwangsinnuna für das Handwerk der Backer «nd der Müller mtt BSckereidetried betreffend. Bon einer An»ahl Gewrrbtreibender in Neukirch ist beantragt worden, anzuordnen, daß innerhalb de» Bezirk- der Gemeinden Nieder- und Oberneukirch aller Antheue, Ringenhain beider Antheile, Steinigtwolmsdorf, Weiss, Tautewalde, Diehmen und Naundorf sämmtliche Grwerb- treibenden, welche das Bäckerhandwerk oder da» Müllergewerbe mit Bäckereibetrieb auSüben, der in Neukirch zu errichtenden Innung für diese Handwerke angehören müssen. Bon der Krei-Hauptmannschaft zu Bautzen mit der kommissarischen Vorbereitung der Entschließung derselben beauftragt, mache ich hierdurch bekannt, daß die Äußerungen für oder gegen die Errichtung dieser ZwangSinnung schriftlich oder «üntzlich in der Zeit vom 13. bi» 25. September 1898 bei mir abzugeben sind. Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann während de- angegebenen Zeiträume» werktäglich von S bi» 12 vormittag und 2 bi» 6 nachmittag, Sonnabend» von 8 Uhr vorm. bi» 2 Uhr nach«, in den Diensträumen der Königlich«, AmtShauptmannschaft Bautzen erfolgen. Ich fordere hierdurch alle Handwerker, welche im Bezirk der genannten Gemeinden da» Bäckerhandwerk oder da» Müllereigewerbe mit Bäckeretbetrieb au-üben, zur Abgabe ihrer Äußerung mit dem Bemerk« auf, daß nur solch« Erklärungen, wÄche erkennen lassen, ob der -Erklärende der Errichtung der ZwangSinnung zustimmt oder nicht, gültig stad und daß nach Ablauf de» obig« Zeitpunkte» eingehmd« Äußerung« unberücksichtigt bleiben. Bautzen, am 9. September 1898. D e r K o m m i s s a r. Frhr. vvn Orr, Regieuogb-Rach.