Volltext Seite (XML)
Unterhaltungs- und Intelligenz-Blatt. 11. Stück. XVLIahrg. Sonnabends , den 14. Marz 1829. Bekanntmachung. , Zufolge Allerhöchsten Reskripts vom 16ten Februar 1828, soll am 2len August dieses Jahre- Wiederum eine A u s st e l l ung inkändifcher gewerblicher Erzeugnisse stattfinden. Die Königliche Landes- Oeconomie« Manufaktur- und Commerzien-Deputation bringt hierbei diejenigen Bedingnisse in Erinnerung, welche bei Einlieferung der für diese Ausstellung bestimm ten Gegenstände zu beobachten find. , 1) Zur öffentlichen Ausstellung eignen sich alle Erzeugnisse und Erfindungen aus dem ganzen Gebiete des inländischen Kunst- und GewerbfleißeS, so wie der Landwirthschaft, welche sich durch Neuheit, Wohlfeilheit oder durch vorzügliche und verbesserte Gestaltung auszeichnen, und deshalb zur öffentlichen Kenntniß und Anschauung gebracht zu werden verdienen ; dahin gehöre» auch Maschinen-Modelle oder Zeichnungen » Werkzeuge, Geräthschafte» Probe» vo» veredelten in-und ausländischen rohen Naturerzeugnissen. 2) Die auszustellenden Gegenstände find unter der Abresse der Königs.^ Manufaktur- und Commcrcien-Deputation einzufenben, und müssen spätestens am Asten Juli jeden JahreS eingcgangen ftyn, um sie, wenn solche, nach dem Ermessen der Deputation, zur öffentlichen Ausstellung für geeignet befunden werden, in den hierüber in Druck zn gebende» Catalog einrückcn zu können. — Die Deputation wünscht jedoch, daß ihr, einige Woche» vor -er Einsendung, die hierzu gewählten Gegenstände kürzlich gemeldet werden. 3) Ler Einsender hat eine deutliche Beschreibung des eingeschickten Gegenstandes » mit An-, gäbe akeS dessen, was er hierüber zur Kenntniß des Publici gebracht, oder hinsichtlich der Ausstellung selbst, beobachtet zu sehen wünscht, unter Angabe seines Tauf- und Familien« Namens und Wohnorts bcizufügen; auch nach Gutbtfinden den Preis, wenn es ein Verkaufs- Gegenstand ist, zu bemerken. , 4) Die Rücksendung geschieht mit dem Schluß der Ausstellung im Anfänge des Oktobers; jedochwird auf den Wunsch einer früher» Rücksendung in einzelnen Fällen aller Bedacht ge nommen werden. 5) Für die Sicherheit der eingesandten Gegenstände, und gegen jede Beschädigung derselbe» während der Ausstellung und bei Rücksendung, wird Seiten der Anstalt die größte Sorgfalt getragen und die genaueste Aufsicht geführt werden. 6) Die Einsender haben für He Ausstellung und für die Verpackung der zurückgehendea Gegenstände einige Unkosten, Spesen oder Geschenke nicht zu entrichten; hierüber bleiben sie, bei der Ein- und Rücksendung , nicht nur von der Accise befreit, sondern eS haben Se. König!. Majestät denjenigen Gegenständen, so unter der Adresse der unterzeichneten Deputation Mit der Post eingehen, oder mit dieser zurück gesendet werden, so wie der deshalb zwischen der Depu tation und dem Einsender stattfindcndeu Correspondenz, die Portofrecheit bei den inländische» Posten zugestandea. .