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Schönburger Tageblatt unv Jilimen! in Lltftadrwsldenbnra b «nd »«in: in Ziegelheim bei Herrn Eduard tirstr» 1906 Freitag, reu 9. Februar Jg. Monats in Kraft getreten sink. Waldenburg, den 24. Januar 1906. Der Stadtrat. Kretschmer, Bürgermeister. noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. I I. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ausgeführt werde«. 8 8. Den Arbeitern muh rin besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Verfügung gestellt werden, der sauber zu halten, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Einrichtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 S- Ler Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kom menden Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; gWendurger Anzeiger Bekanntmachung. Regierungsbehördlicher Anordnung zufolge werden nachstehend nochmals die Bestim mungen in ZZ 1 bis 6 und 8 bis II dec im Reichsgejetzblalte erschienenen Bekannt- wachung vom 27. Juni vorigen Jahres, betreffend Betriebe, i« denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten ausgesühn werven, zur öffentlichen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß sie bereits am I. dieses Kiliaren: in Ultstadrwaldenburg bei Her« Lito Förster; in Callenberg beiHrn.Stru«tff> Wirker Fr. Herm. Rickier; in Kaufunzm b« Herrn Fr. Janaichek; in Langenchursborf b«: Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herrn Wil helm Dahler; m Nvchsburg bei Herrn Pur Zehl; in Wallenburg bei Herrn Herm. Wild«. Witleruagsberlcht, ausgenommen am 8 Februar, Nachm. 3 Ubr. v trometerftaad 761 nun reduziert aus den MeereSipiegel. Lherw-meterftaad > 3° 6. Morgens 8 Uhr I 1° o. Tiefste Nachltemveralur — I.,' o.) -eachltssketu- aet-lt der Luft nach Lambrechts Bolometer 62r-u-n»lt - 4° 0. Win-rtchtu»«: West Niederschlagsmenge in den festen 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 2,, WM D^ir Witterunasansstchten Nr d-n 9 Februar: Vorwiegend trübe mit Neigung zu Niederschlägen. Erscheint täglich mil «»«n-üme »er Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten für die nachster- iOeinende Nummer bis Bormittag- /»II Uhr. Ler »bonu-mertt-pr^« beträgt vierteljLhr. lich 1 Ml. SV Pk. Einzelne Nrn. 10 Pf. Unserm» pro Zeile 10 Pf.-M auswärts 1b Ps. Tabellarischer Sa- wird doppelt berechnet. ^7,'. ~ Amtsblatt für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet m den Städten Penig, Lu«ze«a«, LiÄte»striN'«aünberg und in den Ortschaften der nachstehenden Standesamlsbezirke: Mtstadt-Waldenburg, Bräunkdorf, Callenberg, St. Egidien, Ehrenhain, FrohliSdorf Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langenleuba-Niederham, Lana leuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, OelSnitz i. E-, Reichenbach, Remse, Rochsburg, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. I. Vorschriften für die Betrieb- des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. 8 Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiwriß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zu- stände dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berührung kommen und müssen vor dem sich entwickelnden Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einsüllen deS Bleiweibes kein Staub in die ArbeitSräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand an- gerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3- Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Ler Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken geworden find, zu entfernen. 8 4- Ler Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden ArdeitSanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 s- Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierer arbeiten beschäftigt werden, bet denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, Essen Waschgesäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher »ur Verfügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt auSgeführt, so tuuß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfrcien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber auszubewahren. . 8 «. Der Arbeitgeber hat die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundhcitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältniffes das nachstehend abgedruckie Merkblatt, sofern sie es 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die ArbeitSkleidrr bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zett und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (ß *34» der Gewerbeordnung), so find die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 io. Ter Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, dem GewerbeauffichtSbeamtrn (8 139b der Gewerbeordnung! namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der mindesten- einmal halbjährlich die Arbeiter aus die Anzeichen etwa vorhandener Blei erkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, bi« zu ihren völligen Genesung nicht zulasten. 8 II- Ter Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand, sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen BetriebS- beamlen führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzt bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 1. den Namen besten, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnort, Tag deS Eintritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eine- Arbeiters, 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und Ergebnisse der im 8 10 vorgelchriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Kontrollbuch ist dem Grwerbeaussichtsdeamten l8 132b der Gewerbeordnung), sowie dem zuständigen Medizinalbeamten aus Verlangen vorzulegen. * Waidenbar«, 8. Februar 1906. Oesterreich-Ungarn kann in die Bahnen einer ruhigen und gedeihlichen Entwickelung, deren es doch recht dringend de» dürste, noch immer nicht einlrnken. Ter Hader der Nationali» täten, dem keine feste, aus die Wahrung der Gesamt-Interessen bedachte Politik energisch zu begegnen weiß, läßt eine plan mäßige, weit ausschauende Tätigkeit der staatlichen Organe nicht auskommen. Man muß schon zufrieden sein, wenn den Anforderungen des Tages genügt wird und die schlimmsten secngehalten werden. Von der Heilung der schweren Schäden, an denen die Monarchie krankt, kann vorläufig und wohl aus lange hinaus keine Rede sein. .. Reichshälste finden diese Zustände A,,sa„^i9n^ Existenz des Ministeriums Gautsch. S°" Anl°ng 1905 ist dieses im Amte, aber ohne eine an» dere T 8 , die täglichen unaufschiebbaren Ge schäfte erledigt Es ist eben ein bloßes Geschäfts» Ministerium, zu berufen, daß das Staatsschiff notdürftig über Wasser gehalten n>ird, ohne Zusammenhang mil der Volksvertretung, ohne Einfluß über den Bereich der Kanzleien hinaus. Ein solches Ministerium mag zuweilen aus kurze Zeit gute Dienste tun, wenn es gilt, den Ueber» gang von einem Regierungssystem zu einem andern vorzu» bereiten; aber auf lange hinaus kann es sich ohne Schädi gung des Staats nicht halten, denn große Aufgaben kann es nicht lösen. An solchen aber ist gerade in Oesterreich kein Mangel, zumal jetzt die Wahlrechts-Frage zu den dort schon längst glimmenden Funken noch einen neuen recht ge fährlichen gefügt Hai. Der Ministerpräsident Frhr. V. Gautsch hat das auch wohl erkannt und daher den Versuch gemacht, seinem Ministerium durch Herstellung einer Verbindung mit der Volksvertretung größere Lebensfähigkeit zu verleihen. Es sollten ein deutscher und ein tschechischer Abgeordneter in das Ministerium treten zu keinem andern Zwecke, als die Interessen ihrer Landsleute dort zu vertreten und so ein Mittelglied zwischen dem Ministerium und den Wortführern der beiden wichtigen Nationalitäten zu bilden. Aber die Verhandlungen sind gescheitert, die Zusagen, die den Tschechen gemacht werden sollten, gefielen den Deutschen nicht, und von den Zugeständnissen an die Deutschen wollten die Tschechen nichts wissen. So schleppen sich also die Tinge mühsam Weiler. Auch in Ungarn ist noch keine Klärung ringetreien. Der Ministerpräsident Fejervary ist augenscheinlich bereit, seinen Trumpf auszuspielen und mit Einführung des allgemeinen Wahlrechts der Opposition den Boden zu entziehen; aber die Krone zögert noch, zu diesem nicht unbedenklichen Mittel zu schreiten. Auf der anderen Seite ist aber doch auch der Opposition nicht ganz wohl bei dem Widerstande gegen den energischen Fejervary, von dem man sich unter Umständen sehr scharfer Maßregeln versehen kann. Man sieht wohl ein, daß die Saite, gar zu straff angespannt, doch reißen könnte. Darum hat Graf Andrassy versucht, zu einer Ver ständigung mit der Krone zu gelangen. Diese bleibt im Punkte der einheitlichen HeercSsprache unerbittlich; in anderen zeigt sie Entgegenkommen. Aber nun können die in der sogenannten Koalition vereinigten Oppositionsparteien sich nicht über ihre Haltung verständigen. ES gibt unter ihnen Abgeordnete genug, die gern cinlcnken möchten, um wenig stens das schon Erreichte sicher zu stellen und alles Andere