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Adorker Wochenblatt. Mittheilnngen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfzehnter Jahrgang. Preil für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: i Thaler, bet Bestellung del Blattet durch Botengelegeahrit« -2 Rgr. S Pf. 31. Mittwoch, 31. Juli 1858. Verordnung, da- Verbot der Arbeitervereine betreffend. Boni 4. Juli 1850. Nach tz. 19 der Verordnung vom 3. Juni dieses JahreS, daS Vereins- und VersammlungSrrcht betref fend, sind Vereine, in deren Zwecke es liegt, zu Gesetzübertretungen oder unsittlichen Handlungen aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, verboten und nächstdem ist in tz. 23 dieser Verordnung ausgesprochen, daß Ver eine, deren Zweck sich auf öffentliche Angelegenheiten bezieht, nach außen nicht als Körperschaften auftreten, Zweigvereine nicht bilden, und mit andern Vereinen sich nicht in Verbindung setzen dürfen, indem rin Verein das Recht hierzu erst dadurch erlangt, daß er als solcher vom Staate bestätigt wird. Vereine, welch» dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sollen nach tz. 24 der angezogenen Verordnung aufgelöst werden. Den Bestinmungen der Verordnung vom 3. Juni d. I. unterliegen, nach Maßgabe von tz. 4. der Ausführungsverordnung vom 7. vorigen MonatS, insbesondere auch die an mehreren Orten bestehenden Ar beitervereine. Wie nun dir angestellten Erörterungen zu Tage gelegt, haben sich diese Arbeitervereine fast ohne Aus nahme der sogenannt.« deutschen Arbeilerverbrüderung angeschlossen, die sich fast über ganz Deutschland aus. breitet und nach Inhalt ihrer, auf der allgemeinen Arbeiterversammlung zu Leipzig im Monat Februar d. I. verfaßten und im Druck erschienenen Grunbstatuten ein organisch gegliedertes Ganze bildet, welche? auS den, BerwaltungSrathr, dem Ecnlral-Eomitee, den Vororten, den Bezirkscomitees und den Localvereinen bestehd, so daß die dem Umsange nach kleinere Ablkeilung der größern untergeordnet ist, an letztere zu gewissen Zeiten Anzeigen zu erstatten und Beiträge einzuscuden Hal. Diese organische Gliederung der Arbeiterverein» ist nun aber nach tz. 23 der Verordnung vom 3. Juni d. I. fvergl. h. 6 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 7. vorigen Monals) unstatthaft. Nächstdem hat sich bei der Einsicht in die Akten und Schriften vieler Arbeitervereine und insbesondere deS Central-EomiteeS der deutschen Arbciterverbrüderung zu Leigjig sowie durch sonstige Erörterungen herauS- gesteUl, daß die meisten Arbeitervereine neben dem »orgeschützlcn ostensibeln Zwecke, die materielle Lage des Ardeiterstandes zu verbessern und zur geistigen und sittlichen Veredlung des letztem beizutragen, zugleich — wenn auch einem großen Theile der Mitglieder zur Zeit noch unbewußt — gefährliche politische Tendenzen verfolgen, indem sie mit für den Umsturz der bestehenden monarchischen StaatSverfassung und für Einführung einer socialen Republik wirken. Ihr Bestehen ist daher mit dem §. 19 der Verordnung vom 3. Juni d. I. unvereinbar. Unter diesen Umständen sieht sich daS Ministerium deS Innern veranlaßt, die bestehenden Arbeit,wer- eine — sie mögen nun diesen ov<k einen andern Namen führen — hiermit aufzulös»n und jede fernere Tkeilnahme daran bei Vermeidung det «n tz. 30 der Verordnung vom 3. Juni d. I. angedrohten Strafen zu untersagen. ' ' Die Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, darüber, daß dieser Verordnung gebührende Folge geleistet werde, strenge Aufsicht zu führen, insbesondere alle weitern Zusammenkünfte der Arbeitervereine zu verhindern und sonst nach Maßgabe der vorstehenden Anordnung daS Nüthige zu besorgen. Diese Verordnung ist nach Maßgabe von tz. 12 des Pr»ßgrsetzks vom 18. November 1848 in sämmt- liehen Zeitschriften abzudrucken. Dresden, am 4. Juli 1850. Ministerium des Innern. von Friesen. Eppendorf.