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ElbMl und Dienstag, den 1. Januar 1889. - s. k. O. I i H ff Bekanntmachung, die Einreichung der vormundschaftlichen Jahresa«- zei gen auf das Jahr 1888 betr. Die beim hiesigen Amtsgericht in Pflicht stehenden Alters- und Zustands- Bekanntmachung. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft hat nach Gehör des Bezirksauschusses zu der Armenhausordnung vom 29. Mai 1875 für die länd lichen Ortschaften der Königlichen Amlshauptmannschast Großenhain den nach ersichtlichen „Nachtrag" aufgestellt und wird solches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Großenhain, den 20. December 1888. Die Königliche Amtshauptmannfchast. 7. 2576. vr. Waentig. H. Nachtrag zur Armenhausordnung für die ländlichen Ortschaften der Königlichen Amtshauptmannfchaft Großenhain vom 29. Mai 1875. Zu tz 30. Der zweite Absatz erhält folgende Fassung: „Auch kann für öftere Zuwiderhandlungen gegen die Armenhausbewohner mit Ausnahme der über 14 Jahre alten weiblichen Personen körperliche Züchtigung in Anwendung gebracht werden." gesetzlich zulässigen Zurückstellung Gebrauch machen wollen, darum ausdrücklich nachgesucht werden. Der Ort, in dem Gestellpflichtige als Wirthschafts- oder Gewerbsgehilfen, Schüler, Fabrikarbeiter oder Dienstboten sich befinden, gilt als deren dauern der Aufenthaltsort. Die Stadträthe und Gemeindevorstände wollen daher die Meldepflichtigen in der vorgeschriebenen Weise zur Anmeldung noch besonders auffordern, be ziehentlich in sonst geeigneter Weise dazu nachdrücklich anhalten. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Bestrafung Gestellpflichtiger wegen unterlassener Anmeldung zur Stammrolle nach der Verordnung vom 30. Juni 1877 (sächs. Gesetzsammlung S. 241) den Stadträthen und Ge- meindcvorständen zustcht. Bezüglich des Eintrags in die Stammrolle ist Folgendes zu beachten: a. Die Bezirkszugehörigkeit der Geburts- und Aufenthaltsorte ist nach Maßgabe der Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich — Anl. 1 zu § 1 der Ersatz-Ordnung S. 119 der sächs. Gesetzsammlung 1876 — anzugeben. Fehlt auf einem Loosungs- oder Geburtsscheine die Angabe des be treffenden Bezirks, so ist der Gestellpflichtige genau darnach zu fragen, dasern auch seine übrigen Legitimationspapiere Aufschluß darüber nicht geben sollten. t>. Nicht blos die gegenwärtige Beschäftigung des Gestellpflichtigen ist in Rubrik 8 einzutragen, sondern auch die früher etwa erlernte Profession. c. Die Bormünder der Gestellpflichtigen sind in Rubrik 6» mit Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort einzutragen, und ist der Stand des Baters in Rubrik 5» anzugeben, resp. vorher zu ermitteln, und zwar auch wenn letzterer gestorben ist. Lebt nur eines Gestell ¬ pflichtigen noch, so ist auch deren Aufenthal ä. Alle Bestrafungen, mögen sie vor oder m in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, und Verbrechen und Vergehen, sondern auch diesen sind in der dazu bestimmten Rubrik: „Bemei. u. betreffenden Mittheilungen der Gerichtsbehörden rc. sind mit der <sramm- rolle anher einzureichen. Unterlassungen der Stammrollensührer in dieser Beziehung werden in Zukunft mit Ordnungsstrafen bis zu 15 M. geahndet werden. Zweifelhafte Angaben sind nicht mit Tinte einzutragen, die betreffende Rubrik ist entweder leer zu lassen oder nur mit Bleistift auszusüllen. Seeleute von Beruf, Schiffszimmerleute, Maschinisten, Maschinisten- Assistenten, und Heizer von Flußdampfern müssen, wenn sie zur see männischen Bevölkerung zählen, hinsichtlich ihrer Berufsbranche genau be zeichnet werden. Diejenigen Gestellpflichtigen, deren Kamilienverhältniffe rc. eine Zurück stellung derselben nöthig erscheinen lassen, sind rechtzeitig an das An- vringen einer bezüglichen Reclamation und an die Anzeige und Bescheinig ung aller dabei in Betracht kommender Umstände zu erinnern. Die ausgefüllten Stammrollen mit den dazu gehörigen Geburtslisten, Geburts- und Loosungsscheinen, beantworteten Anfragen rc. sind bis LS. Februar dieses IS. anher einzureichen. Die zum einjährig Freiwikigendieuft Berechtigten vom Jahrgang 1869 haben sich, sofern sie nicht bereits zum acliven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Commission des Gestellungs- iAufenthalts--) Ortes schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zu rückstellung von der Aushebung zu beantragen. Hierbei wird endlich auch noch darauf hingewicscn, daß Gestellpflichtige unter Verzicht auf das LooS im Musterungstermine den Truppentheil, bei welchem sie zu dienen wünschen, sich zwar auch wählen können, dies jedoch nur auf diejenigen Truppentheile beschränkt ist, für welche der hiesige Aushebungs bezirk Ersatz zu gesielten hat. Militärpflichtige, welche daher bei einem ander» Regimente rc. des deutschen Reiches dienen möchten, erlangen diesen Vortheil lediglich durch die Anmeldung bei dem Commando des betreffenden Regiments rc. mit dem in 8 83 Absatz 2 der Ersatz-Ordnung bezeichneten Meldescheine vor Eintritt der Gestellpflicht im 20. Lebensjahre resp. die Zurückgestellten vor der alljährigen Musterung. Königliche Amtshauptmannfchast Großenhain, am 2. Januar 1889. - v. 1974/88.vr. Waentig.Tn. Erlaß, die Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle betreffd. Die in den Städten und Landgemeinden des hiesigen Aushebungsbezirks dauernd aufhältlichen Militärpflichtigen res deutschen Reichs, welche ent weder im Jahre 188S geboren, oder früher zurückgestellt und daher Wieder gestellpflichtig sind, werden hierdurch aufgesordert, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Nachtheile sich in der Zeit vom IS. Januar bis 1. Februar dss. Js. zur Eintragung in die Rekrmirungs-Stammrolle bei dem Stadtrathe oder Ge meindevorstande ihres Aufenthaltsortes gehörig anzumelden. Sind dergleichen Militärpflichtige von dem Orte, wo sie zur Stamm rolle sich anzumelden haben, zeitig abwesend, (Reisende, Wandernde, Seeleute rc.) so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Ver pflichtung, sie zur Anmeldung zu bringen. Das Reisen, Wandern rc. kann somit im Allgemeinen durchaus nicht als Entschuldigung wegen unterlassener Anmeldung und Gestellung geltend gemacht Werden, es muß vielmehr von denjenigen Militärpflichtigen, welche von der Bekanntmachung. Zur Anfertigung der den Rekrutirungs-Stammrollen als Unterlage dienenden Geburtslisten für das Geburtsjahr 1872 werden den Pfarr ämtern des hiesigen Bezirks die nöthigen Formulare demnächst zugehen und wird bemerkt, daß die ausgefertigten Geburtslisten nach 8 45 ? der Ersatz-Ord nung — sächsische Gesetzsammlung 1876 Seite 43 — bis 16. Januar künf tigen Jahres an die betreffenden Stadträthe und Gemeindevorstände abzu geben sind. Bezüglich der Familiennamen außerehelich Geborener wird auf die Generalverordnung vom 9. December 1879 (Seite 125 des Consistorialblattes) wiederum hingewiesen. Den Stadträthen und Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, die in der Geburtsliste vom Jahrgange 1869 ausgezeichneten männlichen Per sonen auszumitteln, um die in Frage kommenden Verhältnisse s. Zt. in der Stammrolle genau angeben zu können. Die Standesämter haben nach 8 45? der Ersatz-Ordnung einen Aus zug aus den Sterberegister vom Jahre 1888, enthaltend die Eintragungen von sämmtlichcn Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben, anzufertigen und bis 15. Januar künftigen Jahres anher einzureichen. Der Kürze halber können hierzu auch die bei den Standes ämtern befindlichen mit der Ucberschrist „Todes-Anzeige" versehenen Quart- Formulare verwendet werden. Königliche Amtshanptmannschaft Großenhain, am 24. December 1888. 1. 1973. vr. Waentig.Tn. <krf<teint in Riesa wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. — Adonnemenspreis vierteljährlich t Mark 2L Psg. — Bestellungen nehmen alle »aiserl. Posta, Postboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgebreitetcn Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung erbitten wir nns bis Montag, resp. Mittwoch oder Freitag, Vormittags 8 Uhr. Jnserttvnsvreis die dreigesvaltene EorvuSzeile oder deren Raum 10 Psg. Amtsblatt der Künigl. Amtshmptmamlschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtrnt-S M Rieft. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 4tz. Bekanntmachung. An Stelle des durch Ableben ausgeschiedenen Stadtrath Herrn Christian Angnst Kegel zu Großenhain ist am 12. dieses Monats Herr Stadtrath Richard Zschille zu Großenhain als Abgeordneter der Stadt Großenhain zur Bezirksversammlung mit Func tionsdauer bis Jahresschluß 1,892 gewählt worden. Großenhain, am 27. December 1888. Die Königliche Amtshauptmannfchast. 378 vr. Waentig.