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Da» Urteil lautet gegen die Angeklagten Kotttsch, Müller, Wollnitza und Gräupner wegen politischen Tot- schlag» auf Todesstrafe, gegen Kottisch, Müller und Gräupner wegen gefährlicher Körperverletzung außerdem auf zwei Jahre Zuchthaus, gegen Wollnitza wegen desselben Verbrechen» auf ein Jahr Zuchthau». Gegen den Ange, klagten Lachmann wurde wegen Anstiftung zum Morde ebenfalls auf Todesstrafe und außerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt. Der Ange- Nagte Hoppe wurde wegen Beihilfe zu - wetIahren Zuchthaus verurteilt. Die Angeklagten Hadamik, Nowak und Ezaja wurden freigesprochen. Das Urteil entspricht im wesentlichen den vom Ober staatsanwalt gestellten Strafanträgen. Nur für die Ange- Nagten Nowack und Hoppe waren je fünf Jahre Zuchthaus beantragt worden. Der Oberstaatsanwalt betonte zu Be. ginn seiner Anklagerede, daß die Politische Ein- stellnngder Angreifer Anlaß und Beweggrund der Tat bildeten, einer Tat, die furchtbarer und entsetzlicher ohne jeden Sinn und ohne jeden Zweck nicht zu denken sei. Die» werde bewiesen durch die Zeugenaussagen, die medizinischen Gutachten des Sachverständigen und durch die eigenen An. gaben der Angeklagten. Der Anklagevertreter besprach dann im einzelnen die Tat und kam zu dem Schluß, daß eS sich um eine vorsätzliche Tötung handele. Der Oberstaatsanwalt begründete dann, daß die Tatbestandsmerkmale der materiel le» Notverordnungvom 9. Augustvorliegen und dadurch die Tat zum politischen Totschlag werde. Dies gelte auch im besonderen hinsichtlich des Zeit- Punktes der Ausführung der Tat, über die ganz bestimmte Zeugenangaben vorliegen. ES gäbe kein anderes Motiv für die Tat als politische Berhetzung. Rechtsanwalt Luetgebrune führte in seiner etwa zwei- stündigen Verteidigungsreden, a. aus, daß er in der Theorie Kar mit dem Oberstaatsanwalt Übereinstimme, nicht aber in der Praxi». Der Oberstaatsanwalt habe sich in der Schilderung der Bestialität, mit der di« Angeklagten den so unglücklich zu Tode gekommenen Pietrzuch miß. handel hätten, Überboten. Gr wünsch« dem Oberstaats, -anwalt nicht, miterlebt zn haben, auf welche Weise Horst Wessel zu Tode gequält worden sei. Die Aktion in der Nacht -um 10. August in Potempa sei lediglich als Abwehr- aktion wegen Bedrohungen von kommunistischer Seite zu erklären. Die Angeklagten seien ÄS tüchtige Soldaten an- zusprechen, die auf «inen Befehl oder einen militärischen Anruf reagierten, ohne lange zu fragen, warum und w«S- halb. In tatsächlicher Beziehung müsse der Umfang der zur Verantwortung zu ziehenden Personen ganz erheblich ein- geschränkt werden. Gr verneinte weiter die Argumentation,, daß «S sich um den Tatbestand des politischen Totschlages j handele. Man kann nicht, wie der Anklagevertreter annehme, bei sämtlichen Beteiligten Tötungsabsicht annehmen. DaS sei aber zur Erfüllung d«S Tatbestandes erforderlich. Wenn so den Angeklagten nur die VerletzungSabsicht nachgowiesen werden könne, dann frage sich, ob nicht Körperverletzung mit TodeSerfolg vorliege, ein Tatbestand, der in der Terror- Notverordnung überhaupt nicht berührt werd«. Er schloß sein Plädoyer mit einem Appell an die Richter, «in Urteil, da» bindet und nicht scheidet, -um Heile einer neuen Volks einheit zu finden. — Der zweite Verteidiger, Rechtsanwalt Lowak, führte in etwa «inständiger Verteidigungsrede u. a. au», datz nach seiner Ansicht dem flüchtigen Golombek die geistige Fühverrolle der ganzem Aktion zuzuschreiben sei. Gr beschäftigte sich dann Ml den Aussagen einiger Zeugen, die er als glaubwürdig genug hinstellte und deduzier« schließlich die Erregung unter den Angeklagten al» den Ausfluß de» deutsch-polnischen Gegensätze» tm oberschlestschm Grenz- gebiet. Di« Angeklagten hätten nur dem polnischen Terror Einhalt gebieten wollen. Die Angeklagten Gräupner, Mül- ler, Hopp« und Lachmann machten sodann von dem Schluß- wort Gebrauch. Rach dem Urteil Nachdem der Vorsitzende g«sWen Me, «Kob sich d«r Gruppenführer Ost der SA. und SS, HeineS-BveSlau, der in voller Uniform mit mehreren SA.-Führevn an d«r Verhandlung teilgenommen hatte, und ri«f laut in den Saal: .Da» deutsche Volk wirb in Zukunft andere Urteil« fällen. Da» Urteil von beuchen wirb da» «anal zu deutscher Freiheit «erden. Heil Htflerl* S» folgte «in ungeheurer Tumult. Gin -roß« Teil der den von der Polizei auSeinandergetrieben. M» Heines da» GertchtSgefängniS verließ, wurde er von einem letdenschaft- lichen Begrüßung-sturm mit dem Httlerruf empfangen. Uederall auf den Straßen herrschte ungeheure Erregung. ES kam immer wteder zu lebhaften Kundgebungen. Dabei wurden auch die Schaufensterscheiben nwhrever Geschäfte de» sozialdemokratischen .Volk-blatteS" der .Oberfchlesi^ schen Zeitung" und der Beuthener Geschäftsstelle des »All- gemeinen Lokalanzeigers" «tngeworfen. Di« Polizei ging bei der Räumung der Straßen insbesondere in der Um- geaenL des GerichtSgeLSude» scharf vor. Beamte mit Stahl- Helmen, Karabinern und Maschinenpistolen drängten di« Volksmenge, die immer wieder Verwünschungen gegen da» Gericht auSstieß, ab. Gegen Abend herrscht in Beuthen wieder völlige Ruhe. Eine Anzahl Personen wurde zwangs- gestellt. Telegramm -Mer» an die zum Tode verurteilten Nationalsozialisten München, 23. Aug. Die Pressestelle der NSDAP, teilt nachstehender Telegramm an die in Beuthen verurteil- ten Nationalsozialisten mit: .Meine Kameraden! Ange sicht» dieses ungeheuerlichsten Bluturteils fühle ich mich mit Euch in unbegrenzter Treu« verbunden. Euere Freiheit ist von diesem Augenblick an «in« Frage unserer Ehre, der Kampf gegen ein« Regierung, unter der dieses möglich war, unsere Pflicht. Die Rechtsfolgen de» Beuthener Urteils Berltn, 23. Aug. Ein großer Teil der Press« stellt Betrachtungen über di« Rechtsfolgen des Beuthener Sonder- gerichtsurteils an. Im allgemeinen herrscht di« Auffassung vor, daß das Ergebnis von Beuthen durch Gnadenakt oder Wiederaufnahme de» Verfahrens abgeändert werden könnte. Die »Boss. Ztg." führt zu dieser juristischen Frage u. a. auS: DaS Urteil ist von einem Sondergericht gefallt worden. Diese Gericht« sind nicht solche d«S Reiches, sondern de» Landes. Deshalb ist für etwaige Gnad-enevweise die Landes regierung zuständig. Gegen Entscheidungen der Sonder- gerichte ist (8 17) kein Rechtsmittel zulässig. ES gibt also weder Berufung noch Revision. Jedoch ist Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen, und ein« Urteilsvollstreckung wird also nicht in Frag« kommen, «he über die Wiederauf nahme entschieden wird. Wird dem Anträge auf Wieder- aufnahme stattgegeben, so findet di« Hauptverhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht, also nicht mehr vor einem Sondergericht statt. Die Blätter zu den Beuthener Todesurteilen Berlin, 23. Aug. Die fünf Todesurteile des Son- devgerichtS in Beuthen werden von der Press« aller Rich tungen lebhaft kommentiert. Der .Tag" beschäftigt sich mit der Frage der Möglichkeit, durch Gnvdenakt di« Todes urteile rückgängig zu machen. Bei der Beurteilung des Beuthener Urteils falle psychologisch ins Gewicht, daß gleichzeitig daS Urteil für Ohlru nur Zuchthausstrafen vor sehe. Wenn auch für diese Mordtat di« Bestimmungen der letzten Notvevownung noch nicht in Betracht kämen, so werde di« Masse den großen Unterschied de» Strafmaße» nicht verstehen. Diese Erwägungen dürsten nach Ansicht des Mattes bet dm Beratungen des preußischen Staats- Ministerium» über «inen zu erwartenden Gnadenantvag «ine nicht unwesentliche Rolle spielen. Der Kommentar des .Lokalanz «tg « rS" bewogt sich in WMchen Gedanken- aängen. Di« .Deutsch« Zeitu«/ vertritt die Auf. fassung, daß den Buchstaben de» Gesetze» in beiden Fällen Genüge geschehen sei. tzormaljuristisch sei yegen kein» der beiden Urteil« etwa» etnzuwenven. Dock lieferten die Ur- teile von Brteg und Beuthen den Beweis für die Unhalt, barkeit der Bestimmungen, Laß für Sondergerichte nur d e Tatbestände allein maßgebend sein dürften. Die Tat, die die »um Tode Verurteilten begangen hätten, solle keines- -wog» beschönigt werden. Man verlange auch nicht zweier lei Recht, doch fordere man ein« gerechte Abwägung der inneren Beweggründe sowobl in Äl«u, «l» in Potempa, die die Täter zu ihren Handlungen tz^rnhättemDie seelische Verfassung der Täter müsse berücksichtigt werden. Dte ^D. «. Z.' weist in einer Erörterung der vegnadi- gungsfräge darauf hin, daß bi» Regierung zweifellos nach s°uz«itun-g- erwartet, daß da» Urteil von Beuthen nicht vollstreckt werd«. Wenn man auch nicht bi« Untat von Potempa entschuldigen wolle, so könne sie menschlich nicht schwerer beurteilt werden als die Mordtat in Ohlau. Die .Germania" ist überzeugt, daß die Richter des Beuthe ner Sondergerichts zu keinem anderen Urteil hätten kom men können, sofern man di« Autorittä des Staates und de» Rechts überhaupt noch aufrechtevhalten wolle. Vielleicht werde die Tatsache, baß dieses schwere Urteil auf Grund einer Notverordnung ergehen mußte, die man dem .System" nicht in die Schuhe schieben könn«, dazu beitragen, weilen Volksschichten di« Augen dafür zu öffnen, wie schmählich sie durch die gegen die Justiz getriebene Hetze partecholitksch mißbraucht worden seien. Den verhetzten Volksmassen müsse exemplarisch zum Bewußtsein gebracht wenden, daß Staat und Recht über jeder politischen Partei stehen. Die »Voss. Zt g." meint, vielleicht könne man sich damit be gnügen, mit dem harten Urteil «ine Warnungstafel aus zurichten und es unvollstreckt zu lassen. Der .Börsen- kurier" setzt sich in «inem Leitartikel unter Hinweis auf die schwere psychologische Mitschuld aller an der schweren Tat von Potempa für eine Begnadigung ein. DaS .T a g e- blatt" ist der Ansicht, daß daS Urteil'von Beuthen an gemessen und seine Unwiderruflichkeit kein Schaden sei. Der .Vorwärts" schreibt, der Gedanke, daß >fünf Menschen ihr Leben hergeben sollten, sei erschütternd, denn diese fünf seien nicht die Schuldigsten. Die Neichsleitung der NSDAP, zum Beuthener Urteil München, 22. Aug. Zum Beuthener Urteil nimmt die Pressestelle der Neichsleitung der NSDAP, wie folgt Stellung: Ein Schrei be>S Entsetzens und der Empörung geht durch das ganze nationale Deutschland. Fünf Tode»- urteile sind von dem Sondergericht einer sich national nen- nenden Regierung gefällt worden in völliger Verkennung der di« Angeklagten beherrschenden Verzweiflung über da» Versagen des staatlichen Apparate» gegenüber dem organi sierten marxistischen Mordterror, dem über 300 national sozialistische Freiheitskämpfer bereits zum Opfer gefallen find. Diese fünf Todesurteile treiben jedem national und gerecht empfindenden Deutschen die Scham- und Zorne»- röte inS Gesicht. Die Empörung über dieses unfaßbar« SchreckenSurteil wird dadurch noch gesteigert, daß zur glei chen Zeit ein anderes schlesisches Sondergericht der gleichen Reichsregierung Reichsbannerleute, die in unmenschlichster Weis« vorsätzlich zwei SA.-Männer niedermetzelten und viele andere schwer verletzten, mit Höchststrafen von nur vier Jahren Zuchthaus bedachte. DaS sind zweierlei Maß! Nationalsozialisten wurden also vor dem Sondergericht einer .nationalen Regierung" mit dem- Tode bestraft, während der internationale MordmarxiSmuS mit kurzfristigen Zucht hausstrafen davonkommen darf und der menschlichen Gesell schaft erhalten bleibt. Diese beiden Urteile sind «in Schlag in das Gesicht des nationalen Deutschland. Millionen Deut- sche erwarten von Herrn von Papen als dem derzeitigen kommissarischen preußischen Ministerpräsidenten di« sofortige Aufhebung des unerhörten Beuthener Todesurteil», da unter keinen Umständ«n vollstreckt werden darf. E» wird in Deutschland keine Ruhe mehr, bi» dieseS Beuchener UrtM aufgehoben ist. Mögen die verantwortlichen StaatKeittr d«n Ernst der Stunde erkennen, ehe «S zu spät ist. Annüherrtirg zwischen Nationalsozialisten und Gewerkschaften Interessant sind ernsthafte Bestrebungen, «ine Art gewerkschaftliche Querverbinduna für den neuen Reichstag herzustellen. Man erinnert bekannte Reich»tagSr«do de» nationalsoziaMschen Abgeottmeten Straßer, der davon sprach, daß die NattonckspziMisch« Partei mit E>en -Gewerkschaften «in gut Swck Wese» Zusam mengehen könn«. Man wird gut tun, gewisse Entwicklung». Moment«, die in dieser Richtung S» verzÄchnen stttd, sovg^ fälttg zu beobachten, weil sie M dm Ablauf der.bevor stehenden parlamentarischen Geschehnisse tm Reich und tn Preußen von Bedeutung werden können. GA.,-ilf»poliztt auch in Holstein? Hamburg, LS. August- Vor dem Ecknellge- richt tu «eumüaster wurde «ge« Sä RatioÄlsozia-