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Sonnabend den 23. nnd Sonntag den 24. September d. I. !8. Derbandstag des Ztuickan-Glanchaner KrrisfeuMvehr-Verbandes schlich begangen werden. in H v he njt rin-Ernstthal Interesse man auch bei i fremder Fenerwehrkaineraden in unserer Bergstadt Einzug halten! Um nun diese» z» beweisen, we vergeblich bitten ib der Zesaminten Feuerwehrsache entgegenzubringen gewohnt ist, dürfen wir unsere Mitbürger und Einwohner gumß lieben Gaste schlagen^u^"^^ " nnd Lanbgeminden nach Möglichkeit zn schmücken; denn höher werden die Herzen un er ' Schmuck der Häuser erkennen läßt, daß inan die Festtheilnehmer mit Wärme empfängt. . , _ . Kott zur- Ghr — dem Wächl^en zu-c Wehr ? .vohen,tem^ 6 / 4- werthsmnme (V.8.) W. Lapritz, Vorsitzender. Bund ist es nicht unmöglich, daß Ihre Zugehörigkeit zum Bunde Sie in einen unerwünschten Konflikt mit Ihrer dienstlichen Stellung bringt. Wir möchten des halb Ihrer gütigen Erwägung anheimgeben, ob es unter den obwaltenden Verhältnissen nicht richtiger sein würde, daß Sie die Mitgliedschaft beim Bunde aufgeben, und würden Sie bitten, uns Ihre Entschließung innerhalb drei Tagen mitzutheilen, um bei der Aufstellung der Listen darnach verfahren zu können." — „Das ist der Fluch der bösen That!" Die „Hamb. Nachr." schreiben: „Wenn sich die von einem officiösen Blatt neulich verbreitete Nachricht bestätigt, Nachstehendes vom Königlichen Ministerium des Innern genchmigtes Re gulativ über die Erhebung von Besitzverändernngs-Avaaten in der «tadt Hohenstein-Ernstthal tritt unterm heutigen Tage in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, am 16. September 1899. Der Stadt rath. 1>r. Polster. u) zur Stadtkasse 1,00 M. b) zur Armenkasse 0,25 M. Bürgermeister Or. Polster, Ehrenvorsitzender. Hermann Hofmann, Hauptmann der F. F. W. II. Comp. , . Bekanntmachmm. hiesigen städtttcke'n Mts., Nachmittag 4 Uhr, sollen auf dem Eemettttunnett Bad-Straße mehrere große Kisten, alte sich Kanflustige dortN öffentlichen Versteigerung gelangen und wollen Hohenstein-Ernstthal, am 15. September 1899. Der Stadtrath. Nr. Polster. Bürgermeiste r. Regulativ über Erhebung von Besitzveränderungsabgaben zur Stadt- u Armen kasse zn Hohenstein-Ernstthal. 8 i Bei Besitzveränderungen au Grundstücken, sie mögen infolge eines Kaufes oder Tausches, einer Schenkung unter Lebenden, eines Erbfalles oder auf andere Weise, ausgenommen jedoch den Fall der Enteignung und der Zwangsversteigerung eintreten, sowie bei vertragsweisen Verkaufs- oder Erstehungsrechten an Grundstücken, sind von je 300 Mark der Erwerbungssumme, oder in deren Ermangelung der letzten Kaufs- oder der durch Schätzung seitens des Stadtrathes ermittelten Zelt- von dem Erwerber des Grundstückes, bei Tauschvecträgen unter der Voraussetzung, daß beide Tauschsachen im Gemeindebezirk Hohenstein-Ernstthal liegen, von den Ver tragschließenden für die erworbenen Sachen voll zu entrichten. Bei Abtretung von Kaufs- oder Erstehungsrechten ist der Abtretende zahlungspflichtig. Theilbeträge der Erwerbungs-, Kaufs- oder Zeltwerthsumme unter 1o0 M. bleiben von der Abgabe befreit; für Theilbeträge von 150 M. und darüber ist die volle Abgabe zu entrichten. 8 2. Die Abgabenpflicht t>itt mit dem Tage der Eintragung des Erwerbers im Grundbuche, im Falle des Erwerbes durch Vertrag aber schon dann ein, wenn dieser bei der Grund- und Hypothekenbehörde eingereicht oder zu Protokoll erklärt wird. 8 3. Eine Schätzung des Grundstückes seitens des Stadtrathes hat nicht nur im Mangel einer Erwerbungs- oder letzten Kaussumme, sonder» auch dann einzu- ireten, wenn die angegebene Werthsumme oder die letzte Kaussumme dem Zeitwerth offenbar nicht entspricht. 8 4. Einsprüche gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtuug überhaupt, gegen die nach H 3 vorgenommenen Schätzungen und gegen die Höhe der nach der Schätz ung des Stadtrathes zu entrichtenden Besitzveränderungsabgaben sind binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung des zu zahlenden Betrages beim Stadtrathe anzubringen. Gegen die Entschließung des Stadtrathes stehen dem Abgabenpflichtigen die in Ver waltungssachen geordneten Rechtsmittel zu daß Graf Limburg-Slirum, der als Wirklicher Ge» Heimer Rath einen besonderen Hofrang bekleidet, wegen ,emer Abstimmung gegen die Canalvorlaqe von der preußischen Hofliste gestrichen worden ist, so dürfte bei der Consequenz, die im Einschreiten gegen Canalgegner Achtet wird dem Grafen Ballestrem das gleiche Schicksal bevorstehen. Letzterer hat nicht nur vi l scharfer gegen den Canal gesprochen als Graf Limbnra sondern diesen gemaßregelten Herrn in seiner Rede aus drücklich als „seinen lieben Freund und Landsmann" bezeichnet. Beide sind schlesische Grafen und leute, werden vermnthlich auch mit demselben Maßz 8 5. Dieses Regulativ tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, am 7. Juli 1899. Der Stadtrath. Die Stadtverordneten. gez I)r. Polster, (V.8.) gez. E. Redslob, Bürgermeister. Vorsteher. . Tagesgeschichtc. Deutsches Reich. von ihm trennen. Sem 1 itia Mitglieder des politischen Beamten, gerichtet: Bnnd-s find, das »ALLHAium zn Berlin ML «-'s»-'«"-----»