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Blatt Amts 1. 2. des Mögt. Amtsgerichts und des Stadtrathes 'UuL'snrtz Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureausvonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Abonnements - Preis Bierteljährl. 1 M. 25 Pi. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Als Beiblätter: Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); ^andwirtbschaftliche Beilage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. sschenü/«// A Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Rmgegend. Inserate - rr /i sind bis?Dienstag und Freitag D.u- un« «E.»,.,» Mcht«»dvi«zigK,s Jahrgang. "-»-^,«»1.°° »»--.u. Mittwoch. Re. 23. 18. Miirz 1896. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Amtsräumlichkeiten werden nächsten Freitag und Sonnabend, den 20. nnd 21. März 1896 bei der unterzeichneten Behörde nur dringliche, »inen Aufschub nicht gestattende Geschäfte erledigt, was zur Beachtung hierdurch bekannt gemacht wird. Pulsnitz, am l4. März 1896. Königliches Amtsgericht. Weise. Auf Folium 170 des Handelsregisters für den hiesigen Ämteg richtSbezick wurde h.ute verlautbart, daß die Firma Alwin Kttdler in Pulsnitz nach dem Ableben des bis herigen Inhabers Karl Alwin Kndler auf Frau Ida Kelene vcrw. Ondler geborene Großmann in Pulsnitz übergegangen ist. Pulsnitz, am 14. März 1896. Königliches Amtsgericht. Weise. Auf Fol. 219 des Handelsregisters für den hiesigen Amtsgenchlsbe-uk wurde heute verlautbart, daß die Firma R. H. Menzel in Bretnig nach dem Ableben des bisherigen Inhabers Hermann Robert Menzel auf Frau Olga Camilla verw. Menzel geb. Petzold in Bretnig übergegangen ist. Pulsnitz, am 14. März 1896. Königliches Amtsgericht. — Wcisc^ — Auf Folium 234 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute die Firma Robert Philipp in Großröhrsdorf und als deren Inhaber Herr Robert Gustav Philipp daselbst eingetragen worden. P u l s n i tz, am 16. März 1896. Königliches Amtsgericht. Weise. . Belan n t »Uch ung, Pflasterstein- und Platten-Lieferung betr. Die Lieferung von I ., 200 Kubikmetern 2. Sorte Pflastersteine, welche sich auch zu Zeilenpflastern eignen, S ., 100 laufenden Metern Mtr. breiten, blauen Trottoirplatten und 3 ., 100 laufenden Metern 30 om breiten Bordplatten, (Stück nicht unter 1 Meter lang) bis an die von dem Bauausschuß zu bestimmenden Abladeplätze soll an den Mindestsordernden vergeben werden. Die Lieferung unter 1. kann sofort und die unter 2. und 3. nach Uebereinkunft erfolgen. Pflasterst^rproben sind binnen 14 Tagen vorzulegen. Hierauf Mflektirende wollen ihre Offerten bis zum 30. März 1896 versiegelt mit der Aufschrift „Pflasterstein-, Trottoirplatten- und Bordstein-Lieferung" bei hiesiger Raths- schreiberei einreichen. Weitere Auskunft ertheilt der Bauausschußvorsitzende Herr Stadtrath Sperling in Pulsnitz. Pulsnitz, am 12. März 1896. Der Stadtrath. - Schubert, Brgrmstr. Die Anwendung twn Surrogaten der harte» Dachung betreffend Die Königliche Amtshauptmannschaft bringt wiederholt in Erinnerung, daß die Bestimmungen im K 4 der Verordnung vom 29. Septeniber 1859 (Gesetz- und Verord nungsblatt von 1859, Seite 322) nach Z 41 Abs. 4 der Baupolizeiordnung für Städte und nach ß 38 Abs. 3 der Baupolizeiordnung für Dörfer auch auf alle übrigen von dem Königlichen Ministerium des Innern approbirtsn Surrogate der harten Dachung, also z. B. auf approbirte Holzcemcnt-, Julte- re. Bedachung anzuwenden und die Bauherren ver pflichtet sind, den revidirenden oder catastrirenden Beamten den Nachweis dafür zu erbringen, daß das verwendete Bedachungsmaterial aus Bezugsquellen stammt, welchen von dem Königlichen Ministerium des Innern der Verkauf gestattet und vorschriftsmäßig aufgebracht worden ist. Die vorgedachten Bestimmungen werden daher nachstehend unter T, ebenso wie die unter -f- ersichtliche Anweisung für die Herstellung der HolzcementbcdaÄung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bei der Classification der Gebäude zum Zwecke der Beitragsleistung zur Landesbrandkasse sind die nicht mit harter Dachung versehenen Gebäude nur dann denjenigen mit harter Dachung gleich zu achten, wenn ihre Bedachung mit apprvbirten Surrogaten erfolgt und ferner die Auflegung dieser Bedachung gehörig ausgeführt ist. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t K a m e n z , am 5. März 1896. Von Erdmamrsdorff. Bauunternehmer, welche sich der Pavp- oder Filzdach^ig oder sonstiger Surrogate dec harten Dachung bedienen wollen, haben dies und zwar in der Regel gleich bei der vorschriftsmäßigen Anmeldung des Baues und Einreichung des Baurisses, jedenfalls aber noch vor dem Aufsitzen des Dachstuhles der Baupolizeibehörde des Ortes, d. i. die König!. Amtshauptmannschaft, zMMnlschließung anzuzeigen. , .... . Desgleichen sWDie verpflichtet, vor der Dacheiudcckung deu Nachwels beizubrinflttt, daß lediglich approbirtes Fabrikat zur Verwendung kommt. Unterbleibt obige Anzeige, so ist anzunehmen, daß das in Frage stehende Gebäude mit gewöhnlicher in der Regel in Anwendung zu bringender harter Dachung von gebrannten Ziegeln, Schiefer oder Metall versehen werden soll. Anweisung für die Herstellung der Cementbedachung. Die Holzcementbsdachung ist auf einer für die erhaltende Belastung hinlänglich unterstützten und tragbaren Bretschalung oder einem Windelboden herzustellen. Sie hat zu bestehen aus: , I ., mindestens vier in gehörigem Fngenwechsel mit Holzcement oder diesem gleich entsprechender Masse aufeinander geklebten Lagen hinlänglich starken PapierS Pappmaffe oder diesem gleich geeigneten Stoffes; 2 ., einem Holzcemcnt- oder diesem gleich entsprechenden Ueberzuge der Decklage zu 1, welcher mit feinem Sande (Steinkohlenflugasche, Steinkohlenschlacken- pu'ver oder dergleichen) dicht zu überdecken und in die noch weiche Ueberzugsmasse einzudrücken ist; 3 , einer auf die Ueberzugsmasse zu 2 aufzubringendea und diese gleichförmig überdeckenden, wenigstens 3,z Nz. hohen Sand- und KieSschicht mit einer Bei mischung von Lehm, welch:r unter entsprechender Anfeuchtung vollkommen nach der Dachfläche abzuebnen und leicht einzuwalzen ist. UebrigenS sind die Einfassungen in den Giebel- und Dachsäumen, welche zur Verhütung des Hccabrollens der Decklage zu 3 erforderlich, nicht aus Holz, sondern aus einem feuer- und wetterbeständigen Material (Blech und dergl.) herzuüellen und für die Ableitung des von der Holzcemeni-Decklage abfließenden Tagewassers die Dachsäume mit entsprechend angebrachten Oeffnungen zu versehen. Die Decklage zu 3 ist stets in gutem Zustande zu erhalten. Montag, den 23. dfs. Monats, Vormittags 9 Uhr öffentliche BezirksausschuMtzung. Die Tagesordnung ist aus dem aushängenden Anschläge zu ersehen. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t Kamenz, am 12. März 1896. pov Erömauusdorff.