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Wochenblatt für 'Mmlj, Römgsbrück, Nadeberg, Radeburg, Mritzburg und Umgegend Zweimidzwauzigster Jahrgang. n^ 18V« Mittwoch, den 6. April Bautzen, am 1. April 1870. uni! ae» .) G iou 1 Königliche Amtshauptmannschast daselbst, von Salza u. Lichtenau. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Fcllmcr. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte sollen den 10. Juni 1870 >e Carl Trangott Lünzen in Oberlichtenau cigenthümlich zugehörige Grundstücke, alS: 1 ., die Gartennahrung sammt Zubehör Nr. 120 des Brand-CatasterS für Oberlichtenau Meißner SeitS, Fol. Nr. 31 deS Grund und Hypo« Gemäßheit der Ministerial - Verordnung vom 10. Februar 1870 wird hierdurch bekannt gemacht, daß der «KirchenvovstailH -ep js kychje Lichtenberg der Zeit aus folgenden Mitgliedern besteht: , dem Pfarrer Friedrich August Greiff (Vorsitzender und Protokollführer), 2., dem Gutsbesitzer und Gemeindevorstand Karl Gottlob Schone ^Hienberg, 3., dem Gutsbesitzer und Ortsrichter Karl Traugott Seifert in Lichtenberg, 4., dem Gutsbesitzer Karl Samuel Gärtner in Meuberg, 5., dem Hausbesitzer Gottlieb Traugott Gräfe in Lichtenberg, 6., dem Hausbesitzer und Local - Steuereinnehmer Johann Karl ,hustian Lauterbach in Lichtenberg (Kirchrechnungösührer), 7., dem Hausbesitzer Friedrich August Seifert in Kleindittmannsdorf, 8., dem utsbesitzer und Ortsrichter Friedrich August «Körner in Mittelbach. Uchtenberg-, den 4. April 1870. Greiff, Pfarrer. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. EDieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends und ist durch alle Postanstalten zu beziehen. Abonnemcntspreis: Vierteljährlich 10 Ngr. hp-llkrate, welche in Königsbrück b« Herrn Kaufmann Moritz Tschersich angenommen werden, sind in Pulsnitz bis Montags und Donnerstags Abend prüfenden. Inserate werden nur bis Dienstags und Freitags früh ü Uhr in Pulsnitz angenommen und mit 8 Pf. für die gespaltene Corpus-Zeile berechnet. thekenbuchs, 2 ., das Waldgruudstück, Fol. Nr. 76 und h 3., das Wiesengrundstück, Fol. Nr. 27 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Niederllchtenau Meißner Seits, welche Grundstücke am 8. Fe« ^wses Jahres ohne Berücksichtigung der Oblasten auf zusammen 2600 Thaler —- —» gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert I was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtssielle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Pulßnitz, am 2. April 1870. L Bekanntmachu n q. lfrn^ Bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ist wiederholt darüber Beschwerde geführt worden, daß sich nach Eintritt des Thau« MS djx öffentlichen CommunicationSwege nicht mehr in dem Zustande befinden, welchen das öffentliche Verkehrsinteresse verlangt. ,, Liegt nun auch der Hauptgrund dieses Uebelstandes in der Jahreszeit und in den ungünstigen schnell wechselnden Witterungsverhältnissen, fil doch nicht zu verkennen, daß sich nur ein kleiner Theil der Gntsherrschasten und Gemeinden die sofortige und rechtszeitige Vollführung der Wen Herstellungsarbeiten, als das Ableiten des auf der Fahrbahn sich ansammelnden Wassers, das Verziehen der ausgefahrenen Gleise, daS der Scitengräben, die Reinigung der verschlemmten Schlenßen u. s. w. hat angelegen sein lassen. r^ . Es ist aber ferner auch darüber geklagt worden, daß die betreffenden Fuhrwerksbesitzer unv Fuhrleute ohne alle Rücksicht aus die durch die E^gen Witterungöverhältnisse herbeigeführte Einweichung der CommunicationSwege ihr Fuhrwerk nnvcrhältnißmäßig schwer belasten und hierdurch ^k/ oft mit vielen Kosten hergestellte Fahrbahn vollständig zerstören. . Unter diesen Verhältnissen sieht sich daher die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschast zu Wahrung, des öffentlichen Verkehrsinteresses —die betreffenden Gutsherrschaften und Gemeinden aufzufordern, nunmehr nnftcfänmt nnd bei Vermeidung einer Geld- Hy» io Thlr. —- --- bez. weiterer execntivifcher Zwangsmaßregel«, zunächst den auf den Communicationswegen an- Koth abzuziehen, die vorhandenen anszesahrenen Gleise zu verziehen, beziehentlich mit Steinen oder Kies auszuschütten, auch die sonstigen E«chwgen auf der Fahrbahn auszuglcichen, die Abschläge, wo solche nicht zu beseitigen pud, zu reinigen, die Gräben in der nöthigen Weite und r 2W zu heben, in der Tiefe der ausgefahrenen Gleise und Mulden, wo Solches, nöthig sein sollte, zu gehöriger Ableitung des Wassers, SeitenabzugS- ge wizulcgen und endlich bei Eintritt hierzu geeigneter Witterung die gesammte Fahrbahn zu versteinen, resp. zu Verliesen. iiM, Dagegen werden auch die Fuhrwerksbesitzer und Fuhrleute zur Wahrung der Interessen der Baupflichtigen hierdurch noch besonders darauf ibniDerksam gemacht, daß das Gesetz vom 16. April 1840, „die Belastung und Felgenbreite des FrachlfuhrwerkS betreffend," nach ausdrücklicher An« des Königlichen Ministeriums des Innern auch auf die CommunicationSwege und das darauf verkehrende Fuhrwerk Anwendung zu leiden elK'^d mim eg den betreffenden baupflichtigen Gutsherrschaften und Gemeinden zu überlassen, in solchen Fällen, in denen sich eine wesentliche '' ^M^Wgm'g der CommunicationSwege durch überlastetes Fuhrwerk herausstellt, Anzeige an die competenten Behörden der Contravenienten behufs -^^»ug der Untersuchung und beziehentlich Bestrafnng derselben zu erstatten. »k, In dem man zu Durchführung vorstehender Anordnungen hiennit die Königl. Gerichtsämter, sowie die Herren Friedensrichter um-ihre Mit« » » ersucht, hat man nur noch zu bemerken, daß die betreffenden Straßenbaubeamten, sowie die Gensdarmerie Veranlassung erhalten haben, auf Ä Spache gebrachten Uebelstände ihr Augenmerk zu richten und für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnungen unverzüglich Anzeige zu erstatten, damit von hier aus daS Nöthige eingeleitet werden kann.