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24 M«i 185«. Ur 40 Freitag. Diese» Blatt erscheint Dienstags u. FreitagS unb kvst«t vierteljähr- lich W Ngr., wosüx e« durch alle Postaustal ten und Buchhaudlnn- -m 1« »«ziehen ist. ^ißcriH-Zett«ng.WW ...S Z«!tung angenommwu Em unterhaltendes Wochenblatt ftir den Bürger und Landmann. . > . : V erlag er! LarL Jehne in Dippoldiswalde. i Rrdactenr: vr. I. Schladebach in Dresden. In Commissi»»; H. H. Grimm L Comp. in Dresden. Aus dem Vaterlanbe. Dresden. Das Ministerium des Innern hat unterm 4. Mai folgende Verordnung, das gewerl'mäßige Musikmachen betreffend, erlassen: „DaS Ministerium dcS Innern hat wahrzunebmen gehabt, daß durch daS Gesetz vom 18. Fcbr. 1850, die Aufhebung aller noch bestehenden Bannrechte betreffend, über daS Befugniß der Obrigkeiten, daS gewerbinäßige Mustkmachen auch fernerhin, wie zcilher, im allgemeinen Interesse einer Regulirung zu unterwerfen, Ziveisel entstanden ist. ES findet sich deSbalb bewogen, darauf hinzuweison, daß durch daS erwähnte Gesetz tedigilch der sogenannte Musifzwang und die auf einem PrivalrechtS- titel beruhenden BerbiekungSrechle der zur ausschließlichen Ausübung deS Mufikgewerbrs seither berechtigten als auf gehoben anzusehen sind, während dadurch dir auf örtlicher Verfassung oder allgemeinen polizeilichen Rücksichten beru henden EoncefsisnöbrfugNisse der Obrigkeiten in keiner Weise berülUt werden. ES ist daher den Letzter», insbesondere in dm Städten, überall da, wo durch die Gestattung völlig freier Eoncuircnz hinsichtlich der musikalischen Aufwartung die im allgemeinen Interesse, namentlich auch für kirchliche Zwecke wünschenSwerkhe Erhaltung einer guten Musik und das Bestehen eines dem OrtSbedürfniffe genügenden tüchtigen Musikchors gefährdet erscheinen konnte, vorbehaltlich des der Regierungsbehörde zustehenden ObrraufstchiSrechteS, nach wie vor unbenommen, die Ausübung des MusikgewerbeS an bestimmte» Orlen von besonderer obrigkeitlicher Erlaubmß und der Erfüllung gewisser Voraussetzungen abhängig zu machen, dieselbe nur einer gewissen Anzahl einzelner Per sonen oder gewissen Musikchören zu enheilen und andern mit einer solchen Eoncession nicht Versehenen diesen Ge- werl^sbetrieb zu untersagen." ' Dresden. Zn der zweiten Kammer begann am 16. d. di<Berathung deS von einem außerordentlichen Ausschüsse begutachteten Berggesetzes. Bei dem unleugbaren Interesse, welches ein großer Theil unserer Leser an diesem Gegenstand nimmt, werden wir darüber einige ausführliche Berichte geben. Der aus nicht weniger als si.eb«nunddreißig Ausschußsitzungen hervorgegangene Bericht ist eine Arbeit, welche von großem Fleiße und von eben so viel kritischer Genauigkeit, als einsichtiger Beherrschung des Stoffes zeugt. Zunächst wende« wir «ns zu dem allgemeinen Theile des Berichtes. Nach dem Vortrage zu dem vorgelegtcn Entwürfe hat die StaatSre- gierung, die Nothwendigkeit einer durchgreifenden Revision und Umge staltung der in Bezug auf den Regalbergbau seit drei Jahrhunderten in der Hauptsache unverändert bestandenen Gesetzgebung und Verfassung anerkennend, sich mit Rücksicht auf die veränderte Richtung, welche die Rechtswissenschaften und insbesondere die Staatswissenschaften seit jener Zeit genommen haben, sowie inHinblick auf die successive Entwickelung der Privatlndustrie und auf die Fortschritte, welche die Technik des BergbaueS selbst in der neueren Zeit gemacht hat, die Aufgabe stellt: unter Festhaltung de» PrincipeS der Bergrealität in Verbindung mit Aufrechthaltung der Frcierklärung des Bergbaues, «snes Institute«, da« mit dem Bergbaue selbst ins Leben getreten ist und dessen gedeihliches Bestehen bedingt, die Gewähr der Sicherheit dafür, daß dieser Zweig der vaterländischen Industrie, welcher durch die Gewinnung der von der Natur in die Erde verschlossenen Metalle hyl VolkSreichthum vermehrt, und auf den «in großer Lheil der Bevöl kerung von der Natur selbst fast ausschließlich -«wiese» ist, dem Lande auch für die Zukunft erhalten werde, mit einem Worte, die Gewährung größerer Freiheit in Vereinigung mit Sicherstellung de» GewerbestandeS anzubahnen. Nach dem Urthetle von Sachverständige» hat die Staat»« regieruuz ihre Aufgabe aus sehr befriedigend« Weise gelöst, und der Ausschuß findet unbedenklich, sich mit dem Ergebnisse dieser vorausgegangene» öffentliche» Beurtheilung vollkommen einzuverstehen. Zur Rechtfertigung dieses Einverständnisses gibt der Bericht eine über die wesentlichsten Theile des Bergrechtes sich verbreitende Ueberficht über den Unterschied zwischen den bisherigen und den künftigen bergrecht- lichen Verhältnissen in elf Capitcln, deren Inhalt wir in der Kürze andeutcn. I, Aus den in den Motiven angegebenen Gründen ist durch die Bestimmungen über die künftige Begrenzung der Grubenfelder dem Bergbauunternehmer die Freiheit, sich ein Eigenthum von beliebigem Umfange al» Gegenstand seiner ErwerbSthätigkcit zu verschaffen, ge stattet, was bisher nicht der Fall, und der Privatindustrie ein erwei tertes Feld cher Thätigkeit eröffnet worden. Die Bestimmungen im Abschnitt V. Cap, I. und II. gewähren dem BergwerkSeigenthümer hinlängliche Garantie für die möglichst unbeschränkte Benutzung seines Eigenthumes. Nach diesen Bestimmungen ist der Einfluß des Staates auf den Bergbaubetrieb, namentlich der Einfluß aus den Gru benhaushalt und auf die ökonomische Administration wesentlich reducirt, dagegen durch zweckmäßige, die innere Verfassung größerer Erwerbs gesellschaften regulirendeVorschriften, welcheeine specielle Dehörden- controle entbehrlich zu machen, Ke Vereinigung einzelner Kräfte und Kapitale zu gemeinschaftlichen Unternehmungen befördert werden. II. Während nach der zeitherigen Verfassung der PrivatbergwerkSbetrieb faktisch in vielen Beziehungen unter einer wirklichen Leitung der Staats behörden stand, ist durch die im Abschnitt V. über die Modalität der Benutzung deS Bergwerkeigenthums, über den Grad deS von den Berg behörden im öffentlichen Interesse auszuübcnden Einflüsse» und über die künftige Organisation der Vertretung der Gewerkschaften, der, nicht allein von früheren Ständevcrsamnilunge», sowie von Ge werken, sondern auch selbst von den Bergbehörden — die in Erman gelung einer gehörig organisirtcn Gewcrkenvcrtretrmg in die Nothwen digkeit versetzt waren, dieselbe thunlichst zu ergänzen — ausgesprochene Wunsch, den Gewerken bei der Benutzung ihre» Bergwerkeigenthume» einen größeren Einfluß zu gestatten, auf »«friedigende Weise berück sichtigt, zugleich aber auch hinreichende Garantie dafür gewährt worden, daß nicht durch mißbräuchliche Benutzung deS BcrgwerkeigenthumeS oder durch gänzliche Verhinderung einer Benutzung desselben daS wich tige Interesse, welches der Staat, theils in Rücksicht auf die gewerb« treibende Bevölkerung und auf die Vermehrung deS Nationalreich, thumeö, theils in Rücksicht auf möglichste Sicherstellung der Arbeit, an dem gedeihlichen Bestehen der Arbeit hat, verletzt, und daß nicht durch einen regelwidrigen Betrieb die Sicherheit und die Wohlfahrt der dabei beschäftigten Personen oder der Bewohner der Oberfläche gefährdet werde. III. Nach der zeitherigen, durch ausdrück liche Gesetze sanctionirten und vou Bergrechtslehrern nachgewiesenen