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Wie an dieser Stelle schon wiederholt ausgeführt war- den ist, fühlen sich die Katholiken Sachsens und namentlich die der Erblande dadurch beschwert, daß sie noch jetzt, trotz der ihnen verfassungsmäßig zustehenden Gleichberechtigung, Beiträge von ihrem Grundbesitze für Zwecke der evangelisch lutherischen Kirchen und Schulen leisten müssen. Sie haben deshalb in der letzten Zeit wiederholt durch Petitionen an die Ständeversammlung versucht, eine Aenderung hierin herbeizuführen. Doch war bis jetzt alles vergeblich. Ein Hauptbeschwerdepunkt ist die Einziehung der bei Besitzwechseln üblichen, auch von katholischen Käufern zu zahlenden Abgaben zu den evangelisch-lutherischen Kir- chen- und Schulkassen. Eine gesetzliche Bestimmung für diese Maßregel kann und konnte niemals geltend gemacht wer- den. Denn nach 8 3 des Parochiallastengesetzes vom 8. März 1838 ist zwar der ganze, im Gemeindebezirke gelegene Grundbesitz, also auch der der konfessionellen Minder heit, zu den Kirchen- und Schullasten der konfessionellen Mehrheit beitragspflichtig. Doch folgt daraus nicht, daß auch die bei Besitzwechseln zu zahlenden Abgaben als solche vom Grundbesitz und nicht vielmehr als persön lich e zu betrachten seien. Von persönlichen Abgaben an die konfessionelle Mehrheit ist aber die konfessionelle Minderheit nach 8 21 des obengenannten Parochiallasten- gefetzes befreit. Es war aber auch schon bisher mindestens zweifel haft, ob die Besitzveränderungsabgaben als solche dom Grundbesitz zu betrachten seien, hat doch auch die Deputation der zweiten Kammer bei Beratung einer Petition ausge sprochen, „daß ihr Zwestel darüber beigegangen sind, ob eine Abgabe vom Besitzivechsel als eine solche nach dem Grund besitz« angesehen werden kann". (Mitt. d. zweiten Kammer 1899—1900, S. 1890.) Gleichwohl waren alle auf Abänderung dieses Zustan des gerichteten Petitionen erfolglos. Und dies, trotzdem das Königliche Kultusministerium seine Ansichten über die Natur dieser Abgaben im Laufe der Zeit selbst schroff ge- wechselt hatte. So sagt der Bericht der Ersten Kammer vom 8. März 1904 Nr. 91. S. 5: „Die Behauptung, daß Vesitzveränderungsabgaben von seiten der maßgebenden Regierungsorgane früher den per sönlichen Leistungen zugezählt und dement sprechend behandelt worden seien, findet ihre Bestäti gung: in einer Verordnung der Kreisdirektion Bautzen vom 8. Juli 1868, die Gemeinde Seitendorf betreffend, wonach daS Königliche Kultusministerium es als nicht zweifel los ansah, ob nickst jene Abgaben den persönlichen Leistungen beizuzählen seien, in einer Verordnung derselben Behörde vom 27. Okto ber 1868, wodurch der Gesamtbetrag der (Besitzverände- rungs-) Abgabe in jener Gemeinde, insoweit erstere zur Schulkasse gehört, überhaupt nach dem konfessionellen Be- völkenmgsverhältnisse, ohne Rücksicht darauf, ob die Zab» lungen von Katholiken oder Protestanten zu bewirken ge wesen, alljährlich unter die beiden Schulgemeinden zu ver teilen war (Blatt 5flg. der betreffenden Akten der Ersten Kammer von 1901—1902), in einer Verordnung des Kultusministeriums vom 15. November 1870, Reichenau betreffen- (Beilage 4 der vor- gedachten Akten), wonach auf Verlangen der dortigen katho lischen Schulgemeindevertreter fortan außer dem Schulgeld für katholische Kinder usw. usw. auch die in 8 32 unter 4 und § 34 des Gesetzes vom 6. Juni 1835 bezeichneten Zu- flösse (Vesitzveränderungsabgaben), insoweit sie von katho- fischen Konfessionsverwandten abentrichtet werden, der ka» tholischen Schulkasse zu Reichenau zuzureihen waren, sowie in einer Verordnung des Kultusministeriums, Schir- giSwalde betreffend, vom Jahre 1871, „wonach die (Besitz- veränderungS-) Abgabe zur Schulkasse jenachderKon- fefsion des Grundstückserwerbers der katholischen oder evangelischen Schule zuzufallen hatte." (Matt 3 eben- daselbst.) Diese Auffassung der Besitzveränderungsabgaben als persönliche haben nachmals die maßgebenden Be- Hörden verlassen und die fraglichen Abgaben vielmehr den Parochiallasten im Sinne der 88 3 und 21 des Parochial lastengesetzes, das heißt den Abgaben vom Grundbesitz bei- gezählt. Das Königliche Kultusministerium erklärte hierzu, daß es „die Anschauung für die richtigere halte, wonach diese Bc- sitzveränderimgsabgaben zur Schulkasse als Parochial lasten nach 88 3 und 21 des Parochiallastengesetzes von allen Grundstückserwerbern ohne Rücksicht auf deren Be kenntnis zu entrichten seien. (Blatt 25 und 26 eben- daselbst.) Im übrigen habe die Staatsregierung jedenfalls keinen ausreichenden Anlaß, von dieser Auffassung wie der abzugehen, so lange nicht seitens des Oberverwal- tungsgerichts, dessen Entscheidung anzurufen den Be teiligten nach dem damaligen Stande der Gesetzgebung freistehe, aus besseren Gründen eine gegenteilige Ent- scheidung getroffen sei. Solange aber eine solche Entscheidung nicht getroffen sei, befinde sich die Staatsregierung nicht in der Lage, etwas anderes im Verordnungswege anzuordnen. Sollte aber die Anschauung des Kultusministeriums vom Ober- Verwaltungsgerichte geteilt werden, so würde erwogen werden können, ob an Orten, wo Mehrheits- oder Min- derheitsgemeinden sich wegen Teilung dieser Abgabe gütlich vereinigen wollen, aufsichtswegen ein solches Uebereinkommen zu genehmigen oder sogar zu empfehlen sei." (Erklärung der Regierung Blatt 31 ebendaselbst.) Trotz dieser sich schroff gegenllberstehenden Entschei- düngen blieben beide fortbestehen: in der Lausitz zu gunsten der konfessionellen Minderheit, in den Erb- landen zu gunsten der konfessionellen Mehrheit! Und dieser Zustand besteht noch heute fort, obwohl inzwischen eine Entscheidung des König- lichen Oberverwaltungsgerichtes ergangen ist, wonach Besitzverändernngsabgaben nicht als Abgaben vom Grundbesitze anzusehen sind. In Band 5, S .346 der Jahrbücher des Königlich sächsi schen Oberverwaltungsgerichtes findet sich eine Entschei dung, die aus Anlaß der versuchten Heranziehung Sr. Ma jestät des Königs von Sachsen zu diesen Abgaben wegen seiner Eintragung als Eigentümer von Grundstücken er gangen ist. (Urteil des zweiten Senats vom 26. Mai 1904, Nr. 98.) Sie lautet: „Ausschlaggebend für die Stellungnahme des OVG ist die Auslegung der Bestimmung im 8 25 der NevLGO, wo- nach die Mitglieder des Kgl. Hauses vou deu Gemeinde leistungen für ihre Person und abgesehen vom Grundbesitze befreit sind. Weder das genannte Gesetz selbst, noch dessen Entstehungsgeschichte gibt einen Anhalt für die Beant wortung der Frage, ob unter die Abgaben vom Grundbe sitze auch die Besitzveränderungsabgaben zu rechnen sind. Im vorliegenden Falle muß also von der Natur dieser Ab gaben im allgemeinen ausgegangen werden. Sie treffen Nieder das Vermögen oder Einkommen im ganzen, noch die Produktivkräfte oder Produkte, sondern knüpfen lediglich an gewisse Verkebrsbandlimgen an, aus denen ans das Vorhandensein eines gewissen Vermögens bei den Kontra- beuten geschlossen werden kann (vergl. Roscher, System der Volkswirtschaft Bd. 4 Hakbband 2 8 106 S. 122). Dem- gemäß werden sie in der Literatur aks reine Verkehrsab- gaben behandelt (Roscher, a.a. O. S. 130; Schäffke, Die Steuern, Besonderer Teil S. 407). Daß sie aks Abgabrn vom Grundbesitze im Sinne von 8 25 der RcvLGO nicht gelten können, folgt aber, von, ihrer Natur als Verkebrs- abgabeu abgesehen, auch weiter daraus, daß sie ganz allge mein vom Ertverber nach der Höhe des Kaufpreises, der sich mit dem Werte des Grundstücks keineswegs zu decken braucht, erboben und schon mit der Erwerbshaudluug, also zu einer Zeit, wo der Abgabenpflichtige noch nickst als Grundbesitzer, sondern nur als Erwerber und zukünftiger Besitzer eines Grundstücks in Frage kommt, fällig werden, daß also bei ihnen nickst der Besitz des Grundstücks als solcher, sondern der Erwerb für die Abgabenpflickst ent scheidend ist. Nur vou diesem Standpunkte aus läßt sich die neuerdings von dem Ministerium des Innern und dem Justizministerium gebilligte (Fischers Zeitschr. Bd. 17 S. 251 ff.) und wie in zahlreichen anderen Gemeinden, so i» R. eingeführte Erhebung von Besitzveränderungsabgaben auch in solchen Fällen rechtfertigen, in denen nicht der Grundbesitz selbst, sondern nur ein persönliches Recht ans Eintragung im Grnndbnche erworben wird. Würde näm- lich die Besitzwechselabgabe auch dann, wenn sie nach allge meiner, auch in R. geltender, Regel vom Erwerber getragen wird, als eine Belastung des Grundbesitzes, nicht aber des mobilen .Kapitals, das Anlage im Grundbesitze sucht, an zusehen sein, so würde es an der rechMhen Grundlage fehlen, um in Ermangelung eines Grundbuchseintrages, z. B. bei Kaufreckstsabtretungen, eine Besitzveränderungs- abgabe zu fordern. Sind nach alledem Besitzveränderungs- abgaben gegenüber 8 25 der RevLGO nicht als Abgaben vom Grundbesitze anzusehen, so fallen sie nicht unter die in der angezogenen Gesetzesstelle geordnete Ausnahme von der Befreiung, die -en Mitgliedern des Kgl. Hauses in Bezug auf Gemeindeleistuugcn zugestän-en ist." Nachdem also nunmehr die vom Königlichen Kultus ministerium gewiß selbst sehnlichst gewünschte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ergangen ist und daher LaS Königlich Sächsische Ministerium über die Natur der Besitz. Wechselabgaben nicht mehr in Zweifel sein kann, so müßte man nunmehr den Erlaß einer Verordnung erwarten, wo- mit die Besitzveränderungsabgaben von katholischen Ertver- bern von jetzt ab den katholischen Schul- und Kirchenkassen zugewiesen werden, damit wenigstens nun in Zukunft auch der konfessionellen Minderheit der Erblande das zu gute käme, was die konfessionelle Minderheit der Lausitz sckion längst genießt. Doch nichts von alledem ist bisher geschehen: trotz obiger Entscheidung fließen noch jetzt in den Erblanden die Besitzwechselabgaben einzig und allein in die evangelisch- lutherischen Kirchen- und Schulkassen! Wie lange soll daS noch dauern? Und doch bedürfen auch die katholischen Kir chen- und Schulgemeinden dieser Abgaben dringend zur Deckung der immermehr steigenden Bedürfnisse. Äir möchten daher jedem katholischen Grundstückser werber, gestützt auf obige Entscheidung, den Rat geben, die Zahlung dieser Abgaben an die evangelisch-lutherischen Kir- chen- und Schulkassen zu verweigern und deren Abführung an die katholischen Kirchen- und Schulkassen zu verlangen. Der Erfolg eines solchen Schrittes kann nach obiger Ent scheidung des Oberlandesgerichtes nickst zweifelhaft sein. Wir wollen indes nickst verschweigen, daß in Dres den wegen der zur Sch ul lasse abzuentrichtenden Be- sitzwechselabgaben zwischen den beteiligten evangelisch-luthe rischen und katholischen Schulgemeinden ein befriedigendes Abkommen getroffen ist, also insoweit kein Anlaß zur Be schwerde wäre. Deutscher Reichstag. s. Berlin. 186. Sitzung am 19. Mai 1906. Das Haus beratet zuerst die Vorlage Herr. Schaffung von Banknoten zu 50 und 20 Mk. Abg. Büsing (natl.): Warum hat man die Oefsentlichkeit nicht vor Einbringung dieses Entwurfes gefragt? Warum soll die Höhe des Umlaufes der neuen Scheine nicht fixiert werden ? Das Gold wird aus dem Verkehr verschwinden und Papiergeld an seine Stelle treten. Man sollte die Vorlage ohne Komnussions- beratung ablehnen. — Abg. Dr. Bachem (Zemr.): Wir Hallen die Vorlage für notwendig und glauben, daß sic ohne Kommissions- beratung angenommen werden könne; sollte Kommissionsberakung gewünscht werden, so sind wir hierfür. Em Bedürfnis für Klein- papiergeld ist vorhanden: sowohl auf dem Lande wie in der Stadt fehlt es an diesem Umlanfsmiuel. Derzeit sind rund 1800 Millionen Mk. Papiergeld im Umlauf; davon 320 Millionen in Tausendmarkscheinen und 083 Millionen in Hunderimarkscheinen, an 5 Markscheinen sind nur 20 Millionen im Umlauf. Der Ver kehr wünscht kleines Papiergeld: wie soll man abhelsen? Rcichs- kassenscheine sind ungedeckt; 120 Millionen sind im Umlauf: hier wünsche ich keine Deckung. Also müssen Bonkarten in kleineren Abschnitten ausgegebcn werden. Büsing ist für Goldwährung, Arndt für Doppelwährung und beide sind Gegner der Vorlage; da scheint es mir, daß die Mehrheit in der Mitte liegt. (Rufe links: Im Zentrum!) Auch so, wenn Sie wünschen. (Heiterkeit.) An den Grundlagen der Währung wird gar nicht gerüttelt. Man könnte eventuell den Betrag der auSziigebenden neuen Banknoten binden. Gegen die Vorlage ist also nichts einzuwenden. Wie steht es mit den Reichskassenscheincn zu 20 Mk.? Diese müssen aus dem Verkehr gezogen werden. Die Ausstattung detz Papiergeldes ist eine sehr klägliche; gibt man neues Geld aus, so sollte auf die künstlerische Ausstattung mehr Werl gelegt werden. (Bravo!) — Abg Eickhoff (Freis. Volksp.) stellt sich zu der Vorlage freundlich. — Abg. v. Nichthofen (kons.): Die Aelkesten der Kaufmannschaft Berlins haben sich für den Entwurf ausgesprochen; Büsing hat mehr vom städtischen und Bankverkehr gesprochen. Aber auf dem Lande fehlt es sehr an kleinen llmlsiifsmitteln. (Sehr richtig!) Hätten wir den Scheckverkehr so wäre es anders. — Abg. Bern stein (Sozd.) ist gegen die Vorlage. — Abg. Dr. Arndt (Reichsp.) verwirft die Vorlage und beantragt Uebcrwcisung an die Budgetkommifsion. (Rufe: Begräbnis erster Klasse!) Staatssekretär Graf Posadowsky: Es ist mrr ausfallend, daß zwei Antipoden wie Büsing und Arndt hier einig sind Wir befördern hierdurch nicht die Zettelwirtschaft, da diese nur auf ungedecktem Papiergeld beruht. Für unsere Reichskasienschcine befindet sich die Deckung im Julius-Turm in Spandau Die Vorlage ist aus den Bedürfnissen des Verkehrs hervorgegongen, cs handelt sich nur »m eine mechanische Aenderung desGesctzes.— Abg. Mominse n (Freis. Borg.) spricht sich für die Vorlage aus. — Abg. Dr. Paasche (nat.-lib): Ein Teil meiner politischen Freunde ist für sofortige Verabschiedung im Plenum. Reichsbankvräsident Dr. Koch: An dem Ausbau unseres Bankwesens müssen wir stets arbeiten. Der Gesetzentwurf hat uns schon lange beschäftigt. Bei allen Kasscnstellen der Reichsbank fehlen Kassenscheine und doch ist die Nachfrage nach diesen sehr groß — Abg. Raab (Antis.) lehnt die Vorlage ab. da ein Be dürfnis des Verkehrs, nicht vorlicge — Ter Abg. Arndt zrrbt seinen Antrag auf Verweisung an die Budgetkowmiision zurück und will Beratung in einer besonderen Kommission. Das Hau« lehnt düseö ab. Es folgt die Fortsetzung der Beratimq, brtr. Entlastung des Reichsgerichts. — Abg. Rintelen (Ztr.) spricht sich gegen die Erhöhung der Nevisionssumme aus. — Nach kurzen Ausfüh rungen deö Abg. Himburg (kons.) spricht Stadthagen (Soz.) sich gegen die Kommissionsanträge aus. da kiese nur Klassenjustiz ein?ührten. — Staatssekretär Dr. Nieberding widerspricht der Behauptung Stadthagens. daß ein Senatspräsident am Kammer gericht um seine Pension einkam. weil der preußische Justizminister seine Unabhängigkeit angetastet habe. — Berichterstatter Trim- born verteidigt die Kommission, auch in ihr mußte einmal das gerufene Redespiel ein Ende nehmen. Keine Kommission hat so lange und gründlich beraten, sie bcstand »ur aus Juristen, die mehr aks das Menschenmögliche leisteten. — Abg Schmidt-Warburg (Ztr.) spricht sich für seine Kommission gegen die KommissionS- anträge aus. — Abg Dr. Spahn (Zentr.l: Das Reichsgericht hat jetzt schon Termine auf 10 Monate angesetzt. wobin soll dies führen? — Darauf vertagt das Hans die Weiterberatnng auf Sonnabend 1 Nbr. — Schluß?>/, Mir. Politische Rundschau. Dresden, deu 20. Mai 190k. — Se .Majestät der Kaiser nahm gestern die Parade über die Garnison von Wiesbaden ab. Ihre Maje stät die Kaiserin und Ihre Königliche Hoheit Prinzessin Friedrich Karl von Hessen begaben sich nach der Villa Acker und holten hier die Königin von Italien zur Parade ab.