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Amtsblatt für las Nchl. Amtsskriljt M b« Flütrat zu HohaßtiiiHriAthiiI. Anzeiger für Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Bernsdorf, Meinsdorf, Langenberg Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdori, Grumbach, Tirsch- heiin, Kuhschnappel, Wüsteubrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Ertbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jede» Wochemag abends Hir den seienden Tag und kostet durch die Austräger das Weneüa!»- Mk I.ää, durch die Post b"ogen Mk. 1.92 frei ins Haus. Fernsprecher Nr. ll. Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Oripumlm-Men Ar. 65. OchMsratz» Mr. st. Mittwoch, den P. Mars >908. rrKWWÄLL 58. Zahrg. Versteigerung. NNW»»" """" S Lifte» «laSkerze», 1 großer Asch und 1 Richtisch meistbietend versteigert werden. Sommelort der Bieter: „Restaurant zur Börse" in Oberlungwitz. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal. Die diesjährige Musterung der Militärpflichtigen der Stadt Hohenstein-Ernst thal findet im „LogenhauS" zu Oberlungwitz statt und zwar habe« fich zu stelle« am Sonnabend, de« 21. Mär; 1908 früh ^8 Uhr die Mannschaften auS den Jahrgängen 1886 und 1887 und die Mannschaften älterer Jahrgänge; am Montag, den 23. März 1908 früh 1»8 Uhr die Mannschaften aus dem Jahrgange 1888. Alle i« Hohe«ßei«-Er«stthal aufhältliche« Militärpflichtige« werde« hiermit a«gewtese«, zu de« festgesetzte« Z-it-« an dem bezeichnete« Orte persönlich in rein lichem und nüchternem Zustande vor der Königliche« Ersatz-Kommtssto« pünktlich zu erscheine«. Wer zu spät, betru«ke« oder i« schmutzigem Zustande zum Musteruugstermine erscheint, hat eine Geldstrafe von 10 Mark oder eine Haftftrafe von S Tagen zu er warten. Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung entzogen werden. Die beim Musterungs- «ud Aushebungsgeschäfte zur Vorstellung kommende« Mannschaften, welche ans einem »der beide« A«ge« nicht g«t sehen könne« «nd deshalb A«ge«gläser (Brille oder Klemmer) trage», habe« zur leichtere« «nd sichere« Feststell««- der Seh schärfe ihre A«ge«gläser mitz«bri«ge». Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Militärpflichtige mit d-M Orts sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. ... Im Uebrigen wird noch foluendeS bemerkt: » flWWW 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Musteru«gstermt«e behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches und, sofern der ausstellende Arzt nicht amtliche Eigenschaft hat, von der Polizeibehörde beglaubigtes Z-ugnis beim Zioilvorsttzenden der Königlichen Ersatz- tommission zu Glauchau einzureichen. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. können auf Grund eines derartigen Zeugnisses von d^r Gestellung überhaupt befreit werden. 2. Jeder Militärpflichtige kann sich im Muft-ru«gSt-rmi«e freiwillig zu zwei-, dr-t- oder vier , bei der Marine auch zu fü«f oder sechsjährigem Dienste melde«, oh«e datz ihm hieraus ei« besonderes Recht auf die Auswahl der Waffen gattung oder des Truppenteils erwächst; «ach einer Verordnung deS Königliche« Kriegsmt«isteriumS solle« jedoch die Wünsche solcher Militär pflichtigen, bei einer bestimmte« Truppe, sür welche der Bezirk auShebt, eingestellt zu werde«, «ach Möglichkeit Berü<kstchtigu«g finden. Werden die Wünsche erst im AnShebungstermlne angebracht, so kann auf ihre Berücksichtigung nicht ge rechnet werden. Wer sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie ver pflichtet und dieser Verpflichtung nachg.kommen ist, braucht in der Landwehr ersten Auf- gebotS nur drei, a- statt fünf Jahre zu dienen. Durch dies- freiwillige Meldung verzichtet der Militärpflichtige auf die Vorteile der Losnummer und gelangt in erster Linie zur Aushebung. Militärpflichtige, welche sich freiwillig zum Diensteintritt melden wollen, haben, wenn sie noch minderjährig sind, die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder eine obrig keitliche Bescheinigung darüber vorzulegen, datz die Familte der Hilfe des Militärpflichtigen entbehren kann. Diese Ausweise sind bei der Musterung, jedenfalls aber noch vor der Losung abzugeben. 3. Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als tauglich zum Militärdienst be- funden werden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die von der Königlichen Ersatz- kommisston ausgesprochene und im LosungSschetne vermerkte Entscheidung über die Truppen gattung, zu welcher sie bestimmt worden sind, «icht -udgültig ist, sondern daß die ent scheidende Bestimmung darüber erst von der Königlichen Ober-Grsatzkommtssto« getroffen wird. 4. Etwaige Zu»ü<kst-ÜU«gSa«träg- wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß 8 63, 7 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Beteiligten solche vor V-M Must-rUUgsg-schäft- oder spätestens bet Gelegenheit derselben onbringrn. Später- Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Beran laffung zu denselben erst nach Beendigung de« MusttrungSgrschäftS entstanden ist. Die Beteiligten find berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich be glaubigten Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Di-j-ntg-« P-rso«-«, z« d-r-« G««st-« reklamiert wird, hab-« fich ,«r Feststellung, ob st- «och arbeits- b-zw. aufstchtsfähig st«d od-r «icht, d-r «rsatzbehörd- p-rsö«Nch vorzust-ll-«. Ist th«-« dt-S «icht möaltch, so ist über ihre« G-s««dh-itSzustand -i« vo« -i»-m b-amt-t-« Arzt ausgc- st-llt-S Z-«gnts b-izubrt«g-«. Nach 8 2V deS RetchSmilitärgesetzeS vom 2. Mai 1874 ist für den Fall, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge schwister nicht gleichzeitig entbehrt werden können, einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte enilaffen werden. Vorläufige Zurückstellung wegen bürgerlicher Verhältnisse ist namentlich dann zulässig, wenn der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers Pächter« oder Ge werbetreibenden dessen einzige zur wirtschaftlichen Erhaltung de« Besitzes, der Pachtung oder deS Gewerbes unentbehrliche Stütze ist. " ü. Wer an EpU-pstt zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätesten« im Musterung«- termine drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein amtliches Protokoll über deren Abhörung oder ein Zeugnis eines beamteten (Beziiks-, Gerichts-, Polizei- oder Armen») Arzte« beizubringen. Die Los««g der Mannschaften der laufenden Altersklasse wird für d-« A«sh-b««gs- b-ßirk Hoh-«st-t«-Gr«stthal im „LogenhauS" zu Oberlungwitz am Dienstag, de« 24. Mär; 1908 früh '^10 Uhr vorgenommen. Das Erscheinen im LosungStermtne bleibt jedem Militärpflichtigen überlasten, durch da« Ausbleiben in diesem Termine entstehen aber k-i«- Nacht-tl-, es wird vielmehr für die nicht Er schienenen durch ein Mitglied der Ersatz-Kommission gelost. Gtadtrat Hoh-«ft-i«-Ernstthal, am 28. Februar 1908. Die in Ob-rl««gwitz wohnhaften Militärpflichtig-« werden hierdurch beordert, zur Vermeidung der in 8 26, 7 der Wehrordnung angedrohten Strafen Freitag, -e« 2». März 1M8, früh jB Uhr im „Log-«ha«s-" zur Musterung pünktlich, nücht-r« «nd in r-inlich-o» Z«sta«d- zu er- scheinen. Durch Krankheit behinderte Militärpflichtige haben ein ortsbehöcdlich beglaubigtes ärztliche« Zeugnis einzureichen. Die Losung findet am 24. d. M. früh l/i10 Uhr im Logenhause statt. DaS Erscheinen im Losungstermin bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen, da durch das Ausbleiben keine Nachteile ent stehen und für die nicht Erschienenen gelost wird. Jeder Militärpflichtige kann sich im Musterungstermine freiwillig zu 2-, 3- oder 4 jährigem Dienst melden und auf die Losung verzichten. Zur Meldung ist die Einwilligung des Vater« oder Vor mundes und ein ortsbehördliches Führungszeugnis beizubringen. Diejenigen, die sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten und dieser Verpflichtung nachgekommen sind, haben in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei, anstatt fünf Jahre zu dienen. Z«vü<kst-ll««gs<»«ttäg- wegen bürgerlicher Verhältnisse werden berücksichtigt, wenn sie vor dem Musterungsgeschäfte oder spätesten« bei Gelegenheit desselben gestellt werden. Spätere Reklama tionen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Veranlassung hierzu erst nach Beendigung de« Musterungsgeschäftes entstanden ist. Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch behördlich beglaubigte Urkunden, durch Zeugen und Sachverständige zu unterstützen. Außerdem haben sich diejenigen Personen, für die reklamiert worden ist, persönlich der Lrsatzbehörde vorzustellen, oder ein von einem be- amteten Arzte ausgestelltes Zeugnis beizubringen. Militärpflichtige, die an Epilepsie zu leiden behaupten, haben ebenfalls auf eig ne Kosten ein Zeugnis eine« beamteten ArzteS zur Musterung einzureichen oder drei glaubhafte Zeugen zu stellen und die Militärpflichtigen, die w-ge» Augenschwäche Brille oder Klemmer trag-«, Habs« dies« zur l-icht-r-« ««- stch-r-« K-stst-llu«g d-r S-Hfchärf- z«r M«ft-r««g mitz«bri«ge». Ob-rlu«gwitz, am 4. März 1908. D-r G-m-t«d-vorfta«d. Li-b-rk«-cht. K-Kanntmachung. Die hiesigen Obstbaumbesitzer werden hiermit aufgefordert, ihre ObstbäUM- sofort auf da« Vorhandensein der Blutlaus genau zu untersuchen und sofern dieselbe gefunden wird, sowohl die nach Maßgabe der im hiesigen Rathause aushängenden Belehrung geeigneten VertilgungSarbriten schleunigst vorzunehmen al« auch anher Anzeige zu erstatten. Nichtbefolgung dieser Vorschrift zieht sofortige Bestrafung nach sich. G-rsdorf, Bez. Chemnitz, den 16. März 1908. Der Gemei«devorsta«d. Göhl-r. Das Wichtigst». *) In der Münznovrlle ist die Schaffung eine« 25-Pfennig-Stückes vorgesehen, von der Wiedereinführung des TalerS oder Aus prägung einer gleichwertigen Münze dagegen abge sehen. * DaS preußische Abgeordnetenhaus hat gestern die Vorlage betreffend die weitere Ausschließung des staatlichen Besitzes von Stetukohlenfeldern im OberbergamtSbezirk Dortmund in dritter Lesung angenommen. * *) Die Krankheit der Großherzogin von Mecklenbu rg - Strelitz hat sich als eine in der Entwicklung begriffene Gemütskrankheit heraus- gestellt. Da« preußische Kammrrgericht ordnete auf die Beschwerde deS Oberstaatsanwaltes da« Hauptnerfahren gegen den RechtSanwal, Karl Liebknecht im ehrengerichtlichen Verfahren an. * Gegen einen Postwagen, der der transkau kasischen Bahn gehöriges Geld befördert-, wurde in Baku eine Bombe geworfen, die mit großer Gewalt explodierte. Einige Personen wurden getötet, mehrere erlitten Verletzungen. DaS Geld blieb unversehrt. E Auf der Ostsee herrschen furchtbare Ei « stürme. An der Küste von Kurland wurden 40 Fischer auf einer Eisscholle ins Meer ge- trieben; vier von ihnen wurden in halboer- hungertem Zustande von einem Wismarer Dampfer auf der Höhe von Memel ausgenommen. Zahlreiche Fischer ertranken nahe der Esthlandküste, wo der Sturm auch sonst große« Unheil anrichtete. O *) Die Regierung von Haiti hat eine Anzahl von Personen, die der Teilnahme an einem Kom plott beschuldigt wurden, festnehmen und nach sum marischem Verfahren erschießen lasten. Eng- *) ViührreS anderer Stelle land hat 2 Kreuzer nach Haiti beordert. Wette ist las amerikanische Kanonenboot „Eagle" dorthin unterwegs. Auch der deutsche Gesandte hat um Entsendung eine« Kriegsschiffes in Berlin nachgesucht. * In der anglo-indischen Nordwestprooinz Alla habad ist nunmehr offener Aufstand au-ge brochen, wobei eS zu blutigen Straßenkämpfen kam. * Der von China wegen Waffenschmuggel be schlagnahmte japanische Dampfer „Tatsu-Maru" ist wieder frei gegeben worden. Damit ist der Streitfall erledigt. * In Lissabon wurde eine Verschwörung zu Gunsten einer Militärdiktatur entdeckt. Am Mitt woch sollten sich mehrere Regimenter für den Prä tendenten Don Miguel vonBraganza erheben. Dieser leugnet jedoch jede Mitwisserschaft. Eine Anzahl Verschwörer wurde verhaftet. Deutscher Veichstaz. 125. Sitzung vom 16. März. Auf der Tagesordnung steht zunächst der Etat der S»Ue ««d Verbrauch»»»«-*«. D» Kommission hat an den Etatsansätzen nichts geändert, sie schlägt eine Resolution vor bett. Bemessung der Steuerpflicht für Kraftfahrzeuge nach der indizierten Pferdekraft- stärke. Eventuell solle die Automobilste» er er- höht werden. Abg. Dr. Köstche (B. d. Ldw.) befürwortet eine Resolution bett, beschleunigte Herstellung technischer Ein richtungen, um sämtliche Gerste, für welche die Verzollung als Futtergerste (1,30 Mk. pro Doppelzentner) beansprucht wird, so zu denaturieren, daß ihre Verwendung zu Mali zwecken unmöglich sei. Nach Herstellung dieser technischen Einrichtungen solle der 1,30 Mk.-Zoll nur noch für denaturierte Gerste zur Anwendung gelangen. Unter Berufung auf die Zolltarif- und HandelSvertragS-Drbatte legt Redner dar: eö seien Unklarheiten darüber entstanden, ob unter der „anderen" Gerste, die zu dem ermäßigten Satze zu verzollen sei, nur Futtergerstc verstanden werden solle im Gegensätze zu Braugerste, oder ob auch Brenn gerste wie Futtergerste zu verzollen sei. Luch die Gersten zollordnung habe dir Unklarheiten nicht beseitigt Ebenso bestehe der Üebelstand fort, daß noch keimfähige Gerste als Futtergerste zur Verzollung komme. Auffällig sei beispielsweise, daß die russische Gerste so gut wie au«.