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Wochenblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Mmgegend. Amtsblatt -er Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Aso. 84. Mittwoch, den 19. Oktober 48H4. Generalverordnung, die bevorstehenden Wahlen für die Handels- und Gewerbekammer betr. Zum Zwecke der periodischen Neuwahlen von Mitgliedern der Handels- und Gewerbekammern sind nach §. 7 der Verordnung, die Handels, und Gewerbekammern betr., vom 15. October 1861, die, durch Anmerkung aller im Laufe der Zeit eintretenden Verän derungen soviel als möglich immer richtig zu erhaltenden Wahllisten insbesondere vor Ende jeden dritten Jahres einer Revision zu unterwerfen. Da im Laufe des nächsten Jahres ein Theil der derzeitigen Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer in Zittau gesetzlicher Bestimmung zufolge auszuscheiden hat und demzufolge neue Wahlen vorzunehmen sind, so werden sämmtliche Obrigkeiten des hiesigen Re gierungsbezirks erinnerl, die Revision der betreffenden Wahllisten in der Weise vorzunehmen, daß alsbald nach Ablauf des gegenwärtigen Jahres mit der H. 8 obgedachter Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachung und, nach weiterem Verlauf des hierbei zu stellenden drei wöchentlichen Tchlußtermines für Reklamationen, mit der Einsendung der Wahllisten an die unterzeichnete KreiSdirection verfahren wer den kann. Budissin, am 12. Octobcr 1864. Königliche Kreis-Direction. —vonNostitz-Wallwitz.Oertel. Bekanntmachung. Auf Anordnung des König!. Kriegslninisleriums werden hierdurch sämmtliche Stadt- und Landgemeinden des hiesigen amtshaupt mannschaftlichen Bezirks davon in Kenntuiß gesetzt, daß mit Bezugnahme auf das im 12. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verord nungsblattes unter No. 105 enthaltene Gesetz, einige Abänderungen und Zusätze zu den Gesetzen vom 7. December 1837 und 11. Sep tember 1843 betreffend, vom 21. September d. I. in Ansehung des, sämmtlichen Mannschaften der acliven Armee vom Unteroffizier an abwärts in Marsch-, Rast- und Cantonnenients-Ouarliercn zu gewährenden Frühstücks und Abendessens (ß. 3und5) bestimmt worden ist, daß der Mann, dafern zum Frühstück Kaffee verabreicht wird, wenigstens ein Loth Kaffee, ein Loth Zucker und ein Loth Butter, dafern Suppe zum Frühstück, wie zum Abendessen verabreicht wird, eine Kanne Suppe und ebenfalls ein Loth Butter als Beikost zum Brote zu beanspruchen hat. Bud iss in, am 10. October 1864. Königliche Amtsbauptmannschaft. von Salza und Lichtenan. B t t annt m a ch ung. Folgende, der hiesigen Stadtcommun gehörige Wiesengrundstücke: 1 ., der neue Stadtgarten, 2 ., die Bleichwiesen, 3 ., der Bleichplan, 4 ., die alte Schützenwiese und 5 ., die Saamenrinderwiese sollen unter den auf hiesiger RatbSeppedition aushängenden Bedingungen, insbesondere auf 6 Jahre, anderweit meistbietend verpachtet werden, und werden daher Pachtlustige geladen, sich Freitag, de» 21. laufenden Monats früh 9 Uhr am neuen Stadtgarten einzufinden und des Weitern sich zu gewärtigen. Königsbrück, den 13. October 1864. Der Stadtrath daselbst. I. A. Grahl. Ueber die Gefahr der Erstickung durch Kohlendämpfe. Das Heramuhen der kältere» ZahreeM und das mit dieser begin nende Heijen unserer Stubenösen sollte uns nelhwendigerweise auch recht lebhaft wieder an die Gefahren erinnern, welche bei unachtsamer und un verständiger Behandlung dieser Oeken unser Leben bedrohen. Jeder