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Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsiftorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsötatt der Nmishauptmannschaften Bautzen. und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderätc zu Schirgiswalde und Weitzeubrrg. Orga« der Handels- und Gewerbekammer z« Zittau. verantwortlicher Redakteur: Arno Zschuppr lEprechftunden Wochentag« von 10—N und von 3—4 Uhr). — Verlag, Redaktion und Expeditionr Innere Lauellstraße üi Telegramm.Adresse: Amtsblatt Bautzen. — tzernsprechanschluß Nr. 51. Die Bautzener Nachrichten «rscheloea, mit >a»»ahme der Eon». und Festtag,. täglich abend». Prel» de» vierteljährliche» Abonnement» 8 Jafeitioosgebüh» für de» Rama eine, Petit-Ev«Itjell« gewöhnlichen Satze» 15 Z >n geeignete» Fälle» ante, Gewäbrnng von Rabatt; Zistern-, Tabellen- und anderer lchwieriger Satz entsprechend teurer. Rachweisgebühr lür jede Anzeige and Jnsrrtto» TO Pf», str briefliche AuskunftSerteiinna ,0 Pf, (NN» P»rt»). ^ür dit Aufnahme von Anzeigen und Reklamen au bestimmter Stelle wird keine Garantie tibernommen. Nur bis früh 10 Uhr eiugchcnde Inserate finden noch in dem abends erscheinenden Blatte 7< ujriate nehmen die GttLä''sstelU de» Blatt,» »ad dl, Bvoov-enbureau» an, desgleichen die Herren Walde In Löbau, Clauß >u Weißenberg, Lipptlsch in Kchirgiswaldt, ebn.»!»' - la Königshain bei Osttitz. Reußner in Oder Cvnnersdon und von Lindenau in Pulsnitz. Nr. 298. Montag, den 23. Dezember 1907, abends. 129. Jahrgang. Regulativ Ober de« Hochwasserbeobachtuugs- und Meldedienst im Gebiete des Schwarzwassers. Auf Grund der von den Ministerien deS Innern und der Finanzen erlassenen Verordnung, den Hoch- wafferbeobachtungs- und Meldedienst und die Vorbereitung etneS Hochwasservoraussagedienstes betr., vom 8. Januar 1903 (Ges.- u. Verordgs.-Bl. S. 59 sg.) hat die Königliche Amlshauptmannschast Bautzen mit dem Bezirksausschüsse für das in ihrem Bezirke gelegene Gebiet des Schwarzwassers folgendes Regulativ auf- ,«stellt. Beobachtungsstellen. 8 1. Zur Beobachtung der für den Eintritt von Hochwasser wichtigen Niederschläge und WitterungSvorgänge ist in Schmölln ein Regenmesser und ein Schneepcgel aufgestellt. Zur Beobachtung der unmittelbaren Wasjerstandsbcwegungen im Bette des Schwarzwasjers sind in Schmölln, in Spittwitz und in Prischwitz Flußpcael mit Gesahrenmarlen errichtet. Die niedrigste Gesahrenmarke sührt an allen 3 Beobachtungsstellen die Bezeichnung L. Sie bedeutet die sogenannte Ueoerflutungsgrenze. (Das Wasser steigt über die Ränder des Flußbettes'» Dann folgt als Nächsthöhere Gesahrenmarke — gleichfalls an allen 3 Beobachtungsstellen — die Marke U. An den Bcob- »chMngsstellen in Spittwitz und Prischwitz ist außerdem eine noch höhere Gesahrenmarke mit der Bezeichnung 0 angebracht, welche den höchsten Wasserstand vom Jahre 1897 andeutet. Die Gefahrenmarken mit den gleichen Bezeichnungen entsprechen einander. Die Besetzung der Beobachtungsstellen ersolgt durch die Königl. Amtshauptmannschaft. Bvchfühnmgss »ub Meldedienst. * 8 2. Den Beobachtungsstellen liegt zugleich die Pflicht der Buchführung und der Meldedienst nach den Be stimmungen der Verordnung vom 3. Januar 1903 und der hierzu ergangenen Allgemeinen Anweisung ob- Jnsbesondere regelt sich hiernach, in welchen Fällen Meldung zu erstatten ist. An wen die Meldungen zu erstatten und an wen sie wciterzngeben sind, ist aus den nachfolgenden Bestimmungen (H 3-6 dieses Regulativs) zu ersehen. s Mel-««ge« über Beobachtungen am Regenmesser nud Schaeepegel zn Schmölln. 8 3. Die Meldungen übir Beobachtungen am Regenmesser und Schneepegel zu Schmölln sind an die Ge- s«hrenmarkenstelle Schmölln zu erstatten. Diese hat sie zu übermitteln an: ») das Rittergut Rothnauslitz, i>) die Gemeindebehörde Spittwitz, o) die Amtshauptmannschaft Bautzen; zu ») das Rittergut Rothnauslitz hat die Meldungen weiterzugebcn an: die Gemeindebehörde Rothnauslitz. Meldungen über Beobachtungen an den Gesahrenmarke« in Schmölln. 8 4. Die Meldungen über Beobachtungen an den Gesahrenmarlen in Schmölln sind zu erstatten an: a) die Niedermühle zu Schmölln, d) die Steinschleiserei zu „ °) die Gemeindebehörde Demitz-Thumitz, ä) das Rittergut Rothnauslitz, s) die Gemeindebehörde Spittwitz, k) die Amtshauptmannschaft Bautzen; zu d) die Steinschleiserei zu Schmölln hat die Meldungen weiterzugeben an: die Schneidemühle zu Schmölln; zu o) die Gemeindebehörde Demitz-Thumitz hat die Meldungen weiterzugeben an: den Gemeindeältesteu in Birkenrode; zu ä) das Rittergut Rothnauslitz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Rothnauslitz; zu s) die Gemeindebehörde Spittwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: an) die Mühle zu Spittwitz, bb) die Skalamühle, co) die Fabrik zu Spittwitz, ää) das Rittergut Ncdaschütz, se) die Gemeindebehörde Coblenz, S) das Rittergut Pietzschwitz, gg) die Brauerei Prischwitz; ZU ää) das Rittergut Nedaschütz hat die Meldungen wetterzugeben an: die Obermühle zu Nedaschütz, „ Oelmühle „ „ Gemeindebehörde „ zu es) die Gemeindebehörde Coblenz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Mühle zu Coblenz; zu S) das Rittergut Pietzschwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Pietzschwitz; zu gg) die Brauerei Prischwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Prischwitz. Meldung«« über Beobach1««ge» aa de« Gefahreamarkea ia Spittwitz. 8 5. Die Meldungen über Beobachtungen an den Gesahrenmarlen in Spittwitz sind zu erstatten an: a) das Rittergut Nedaschütz, d) die Gemeindebehörde Coblenz, e) das Rittergut Pietzschwitz, ä) die Brauerei Prischwitz, s) die AmtShauptmannschast Bautzen; zu a) da» Rittergut Nedaschütz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Obermühle zu Nedaschütz, „ Oelmühle „ „ Gemeindebehörde , ( zu b) die Gemeindebehörde Coblenz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Mühle zu Coblenz; zu o) daS Rittergut Pietzschwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Pietzschwitz; zu ä) die Brauerei Prischwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Prischwitz. Die Gemeindebehörde Prischwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: aa) die Gemeindebehörde Muschelwitz, bb) das Rittergut Sollschwitz, 0°) „ „ Loga, ää) „ „ Luga, sch „ „ Neschwitz; zu bb) das Rittergut Sollschwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Sollschwitz, „ „ Dreikrelscham: zu ec) das Rittergut Loga hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Loga, Saritsch: zu ää) daS Rittergut Luga hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Luga, „ „ Krinitz, „ „ Uebigau. Entsteht in Spittwitz Hochwasser, welches von Schmölln noch nicht gemeldet ist, so erfolgen die Meldungen der Gemeindebehörde Spittwitz nach Z 4 zu s, also auch an die Mühle zr Spittwitz, die Skala mühle und an die Fabrik zu Spittwitz. Meldungen über Beobachtuagc« aa -e« Gefahreamarkea ia Prischwitz. 8 6. Tic Meldungen über Beobachtungen an den Gesahrenmarlen in Prischwitz sind zu erstatten an: a) das Rittergut Neschwitz, b) die Amlshauptmannschast Bautzen; zu ») das Rittergut Neschwitz hat die Meldungen weiterzugeben an: aa) die Gemeindebehörde Neschwitz, bb) „ „ Neudorf b. Neschwitz, cc) „ „ Holscha, ää) das Forsthaus Holscha, s«) die Gemeindebehörde Zescha, kk) das Rittergut Königswartha; zu s«) die Gemeindebehörde Zescha hat die Meldungen weiterzugeben an: die Feldmühle; zu kk) das Rittergut Königswartha hat die Meldungen weiterzugeben an: die Gemeindebehörde Königswartha, „ „ Niesendorf, „ Hammermühlc, „ Gemeindebehörde Wartha i. Pr., „ AmtShauptmannschast Bautzen. Korm der Meldnngen uvd Beförderungsart. 8 7. In welcher Weise die Meldungen zu erstatten und weiterzugeben sind, richtet sich im Allgemeinen nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Januar 1903 (val. insbesondere 88 12—80) und der Allgemeine» Anweisung (vgl. insbesondere Formulare und 6). Die Beförderungsart, welche die einzelnen Meldestelle» in der Regel zu wählen haben, wird durch die Königl. Amtshauptmannschaft festgesetzt und den Meldestelle» durch Sonderanweisungen mitgeteilt. Koste«. 8 8 Die durch den Beobachtung?- und Meldedienst entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Fern meldungen, werden, soweit sie nicht nach 8 26 der Verordnung vom 3. Januar 1903 vom Staate getragen tverdcn, vom Bezirk übernommen. 8 9- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 3. Januar 1903 und die dazu ergangene Allgemeine Anweisung sowie gegen die Bestimmungen dieses Regulativs und die aus Grund des Regulativs ergangenen Anordnungen der Königl. Amtshauptmannschaft werden mit Geldstrafe bis z» 150 Mark oder Hast bis zu 6 Wochen bestraft. Bautzen, am 17. Dezember 1907. Königliche Amtshauptmannschaft. Beiträge zur staatlichen Schlachtviehverficheruug vetr. Gemäß Z 5 des Gesetzes, die staatliche Schlachtviehvcrsicherung betreffend, vom 2. Juni 1898 in Ver bindung mit Artikel V des Gesetzes, einige Abänderungen des die staatliche Schlachtviehversicherung regelnden Gesetzes betr., vom 24. April 1906 hat das Königliche Ministerium des Innern bestimmt, daß für die im Jahre 1908 zu schlachtenden Tiere an Versicherungsbeiträgen 3Mk. — Pfg. für ein männliches Rind,, 5 „ — , „ weibliches , — , 80 , ,W, Schwein zu erheben sind. Hieroei wird gleichzeitig daraus hingewiesen, daß auch im Jahre 1908 für zu entschädigende weibliche Rinder in den Fällen ein Zuschlag von je 5 Mark zum Versicherungsbeitrag zu erheben ist, in welchen eine Lebendbeschau durch den Tierarzt oder Laicnfleischbcschauer nicht stattgesunden hat. Die Etnhebung diese» Zuschlagsbcitrags ersolgt, wie dies durch Bekanntmachung vom 24. Dezember 1902 veröffentlicht worden ist, nicht durch die mit Einhebung der ordentlichen Versicherungsbeiträge beauftragten Hebestellen, sondern durch die Versicherungsanstalt in der Weise, daß der Zuschlag von den: Betrage der zu gewährenden Entschädigung ;n Abzug gebracht wird. Dresden, am 20. Dezember 1907. Der Verwaltungsausschuß der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung.