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Amtsgericht und de» Stadtrat M Wilsdruff für die Amtsha«ptma«nschaft Mettzra, für das sowie für das Forst reatamt zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. «. Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28SI4. 0«s ,W!Udruft»r Tageblatt^ erscheint täglich, Mit Ausnahme ber Sonn- und Zofitage, abends » Uhr für de» folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung »on der Druckerei wöchentlich Pfg., monatlich pfg., vierteljährlich Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich Pfg., vierteljährlich Ml.; bei den deutschen Postanstaften vierteljährlich Ml. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. / Zm Falle höherer Gewalt — Kel«, ober sonstiger irgendwelcher Störungen der Betrieb« der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungselnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen leine Ansprtche, falls die Zeitung verspätet, in beschränltem Umfange oder nicht erscheint. / Enzel- »erlaufspr-l« der Nummer 10 pfa. / Zuschriften sind nicht persönlich z« adressieren, sondern an den Verlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichiigt.Berliner Vertretung: Berlin SW. 48. . »» » » . Insertionspreis pfg. für dl- s-gespaltene Korpuszeile »der bereu Raum, A ff Lolaiprcis psg.,ReNamen Pfg., alles mit TeuerunDtzuschlag. Z »raub ff» ff UM ff aff aff VU I V«ff ff ff^Uff «8 und tabellarischer Sah mit 50/Aufschlag. Bei Wiederh»lung und Iahresun. 'hen v' Dw/ WS Tv G^G VV I WW ff V ffMz- WS ff dw ff ff entsprechender Nachlaß. Belanntmachungen im amtlichen Teil jnur v»n Behöe. oj » » die Gpaitzeile so pfg. bez. pfg. / Nachweisung«- und Offcrtengebühr 20 be». UNS eirnnre-aanb Pfg- / Telephonische Inferaten-Aufgabe schließt jed»s ReNamationsrecht aus. / »»»«v Anzeigenannahme bis rr Uhr vormittags. / Beilagengebkhr bas Tausend. Ml., -————— as sp«t ib»»» Vs» ür «> er die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Vts««/ rI»« > sk«« vrni k L OI L Tagen und Plätzen wlrd leine Gewähr geleistet. / StriNe Platzvorschrist '/» Aufschlag ohne Rabatt. / Ole Rabattsätze und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zeflen- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich »der stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, fall« nicht der Empfänger innerb.» Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Nr 1 Donnerstag den 1. Januar 1820 78. Jahrg. Amtlicher Teil. Vrotversorgung. Auf Grund der Verordnung des Reichsanrtschaftsministers vom 18. Dezember 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 19Y0) sowie der Anordnungen der Reichsgetreidesielle und des säch sischen Wirtschaftsministeriums, nach denen zur möglichst vollständigen Erfassung der dies jährigen Brotzetreideernte und damit im Interesse der Aufrechterhaltung der Brotversorgung der Bevölkerung an die Landwirte neue Abliefrrungsprämien zu entrichten sind, wird für das Gebiet des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land «ach Gehör des Er- «ähruagsausschuffes mit Wirkung vom 1. Januar 192« folgendes bestimmt: I. Backvorschristen. 1- Lür die Zeit vom 1. Januar 192V ab wird das Mischungsverhältnis für di« Herstellung von Schwarzbrot wie folgt festgesetzt: ZO Teile Roggenmehl, 10 „ Weizenmehl. 2. Die Bäcker haben aus 100 Pfund Mehl mindestens 136 Pfund Schwarzbrot herzustellen und hierfür eine entsprechende Zahl von Brotmarken abzuliefern. Der Ver lust von Schwund, Verstaubung usw. ist hierbei bereits berücksichtigt. n. Mehlpreise. 3 Der Höchstpreis, den die Bäcker nnd Mehlhändler für den cl« Mehl, frei Bäckerhans, an die Mühle zu entrichten habe«, beträgt ab 1. Januar 1920 57,50 Mark für Roggenmehl, 65,00 „ , Weizenmehl. q. von den Bäckern und Mehlhändlern ist vom 1. Januar 192V ab für de« Mehl gelegentlich der Ausstellung der Mehlbezugsscheine, abgesehen von der bis herigen Lieferungszuschlagsgebühr von 9,— Mark und der Mehlbezugsscheingebühr von 1,— Mark, an den Kommunalverband noch «ine von ihm an dre Reichsgetreidestelle ab zuführende, zur Deckung des Aufwandes für die an die Landwirte zu zahlenden Prämien bestimmte Prämiengebühr von 35 Mark zu entrichten. Wie bisher, erhalten auch künftig diejenigen Bäcker, die Gesellen beschäftigen, auf d? Mehl 1,50 Mark von der Lieferungszuschlaysaebühr zurückoergütet und haben ferner diejenigen Bäcker, die Keine Gesellen beschäftige«, zum Ausgleich der Un kosten, die den Bäckern erwachsen, welche Gesellen eingestellt haben, folgend« Sonder- Kebühr bei Ausstellung der Mehlbezugsscheine zu entrichten: a) H Mark für den 62 Mehl, wenn sie nach dem letzten vierteljährlichen Durch schnitt «ine Mehlmenge von wöchentlich über 20—25 Zentner verbacken oder umsetzen, b) 2,— Mark für den dr Mehl, wenn sie nach dem letzten vierteljährlichen Durch schnitt eine Mehlmenge von wöchentlich über 15 bis einschließlich 20 Zentner verbacken oder umsetzen. 5. Die Mehlhöchstpreise, welche Bäcker und Mehlhändler fordern dürfen, be- tragen ab 1. Ja««ar 192V: a) beim Bezug« von mindestens 2 dr 106 Mark für den dr Roggenmehl, 115 „ „ , „ Weizenmehl. b) beim Bezug« von weniger als 2 dr, aber mehr als 20 KZ 110 pfg. für das KZ Roggenmehl, s20 „ „ , „ Weizenmehl, c) beim Bezug« »on weniger als 20 KZ für Roggenmrhl: für Weizenmehl: 120 pfg. für 1 kx 132 pfg. sür 1 kx 87 „ „ 725 Ar 96 , „ 725 xr 60 , „ 500 b6 „ 500 36 * „ 300 „ ^0 „ „ 300 30 „ „ 250 „ 33 „ „ 250 „ b „ 60 „ 8 „ 60 „ Ls wird erneut darauf hinzewiesen, daß der Bezug von Mehl seitens aller Versorgungsb«rechtigi«n und Selbstversorger, gemäß Anordnung -er R ichsgetreidestelle, ««r bei einem Bäcker oder Mehlhäudler erfolgen darf. Der Bezug von Mehl von den Mühlen UN» Mühlenbäckerrien ist verboten. Die Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Meh'preis sowie die prämien- gtbühr in Höhe von 35 Mk. für den dr Mehl wird von den Bäckern, Mühlenbäckereien und Mehlhändlern nach Maßgabe der am 1. Januar 19^0 bei ihnen vorhandenen Bestände eingehoben. HI BroLpreise. Die Brotpreise für Schwarzbrot betragen vom 1 Januar 192V «b: 50 pfg. für 1 Pfund Brot l 00 „ 2 „ „ 200 „ » » ^00 „ „6 „ „ Der Höchstpreis für eine Semmel im Gewicht von 7V-75 Gramm beträgt 12 Pfennig. IV. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden auf Grund d« ZK 6s, SO, Ls dr« R-nchs-etreidesv-nung vom 1S. Juni 1919 «it Ge fängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 Mark oder mit einer dieser Strafen bezw. auf Grun- des Höchstprrisgesetzes bestraft. Meißen, am 30. Dezember 1919. Nr. 1294 UL Kommunalverband Meitze« Stadt und Laud Fleischversorgung. Im Kommunalverband Meißen Land einschließlich der revidierten Städte Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff wird die auf Bezugsschein gegen Abgabe der Reichs fleischmarken 17 zu verabfolgende Fleischmenge für die Woche vom 29. Dezember bis 4. Januar wie folgt festgesetzt: a) für Personen über 6 Jahre: 150 Gramm Frischfleisch mit Ruschen oder — soweit vorhanden — 120 Gramm Hackfleisch oder 150 Gramm Wurst, d) für Kinder «nter 8 Jahren: 75 Gramm Frischfleisch mit Knochen oder — soweit vorhanden — so Gramm Hackfleisch oder 75 Gramm Wurst. Meißen, am 30. Dezember 1919- Nr. 789 III.. Kommunalverband Meitze« Land. Umsatzsteuer. Die zur Entrichtung äer Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenäen Personen, Gesellschaften unä sonstigen Personenvereinigungen weräen auf Grunä von Z 51 äer Ausführungsdestimmungen zum Omsatzsteuergesetze hieräurch aufgeforäert, äie vor geschriebenen Erklärungen über äen Gesamtbetrag äer steuerpflichtigen Entgelte im Kalenäerjshre :91g bis spätestens 6näe Januar ,920 bei äem unterzeichneten Omsan- steueramte schriftlich einzureichen oäer äie erforäerlichen Angaben an Amtsstelle münälich zu machen. Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch äer Betrieb äer Lanä- unä Forst wirtschaft, äer Viehzucht, äer Fischerei unä äes Gartenbaues sowie der Bergwerksdetrieb. Die Absicht äer Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für äas Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne äes Omsatzsteuergesetzes. Angehörig« freier Berufe (Aerzte — äsfern sie nicht Inhaber von Krankenanstalten sinä —, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sinä nicht steuerpflichtig. Die Steuer wirä auch erhoben, wenn unä soweit äie steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstänäe aus äem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oäer -verbrauch ent nehmen. Als Entgelt gilt in letzterem falle äer Betrag, äer am Orte unä zurzeit äer Entnähme von Miederverkäufern gezahlt zu weräen pflegt. Von äer allgemeinen Umsatzsteuer nach ärm Satze von 5 vom Oausenä sinä äiejenigen Personen usw. befreit, bei äenen äie Gesamtheit äer Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3000 Mk. beträgt. Sie sinä äaher zur Einreichung einer Steuererklärung nicht verpflichtet. Eine Mitteilung an äas Ilmsatzsteueramt über äie in Anspruch genommene Steuerfreiheit ist jeäoch erforderlich. für äie Lieferung von Lurusgegenstänäen besteht keine derartige Befreiung. Oie Oichteinreichung der Erklärung zieht eine Ordnungsstrafe bis zu 1Z0 Mark nach sich. Oss Omsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer. Kann dieser Zteuer- betrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe v»n 100 Mk. bis 100000 Mk. ein. Oer Versuch ist strafbar. 2ur Einreichung der schriftlichen Erklärungen sind Vordrucke zu verwenden, die den in die Steuerrolle aufgenommenen Steuerpflichtigen Ende Dezember 1919 zugestellt werden und im übrigen kostenlos bei dem unterzeichneten Omsatzsteueramte entnommen werden können. Steuerpflichtig« sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugegangen sind. Sie haben sich im letzteren falle zur Aufnahme in die Steuerrolle und zur Empfangnahme des Vordrucks zur Steuer erklärung beim Omsatzsteueramte zu melden. Oie Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafe erzwungen werden, unbeschadet der Befugnis des Omsalzsteueramts, äie Veranlagung auf Grunä schätzungsweiser Ermittlung vorzunehmen. Milsdruff, am 30. vezember 1919. Oer ZitLätrat als Ornsat.^teuerarnt. Einstellung von Arbeitskräften betr. Als öffentlicher Arbeitsnachweis im Sinne von H Abs. 4 der Verordnung der Kreishauptmannschsft Dresden vom 13. Oezemder 1919 - bekanntgemacht im Wilsdruffer Oageblstt vom 18. Oezember 1919 — wird für den Bezirk äer Ztaät Mlsäruff clev öffentlich« Arbeitsnachweis Wilsdruff, Verwaltungsgebäude, wimmer 7 bestimmt. Wilsdruff, am 29. Oezember 1919. Der -ladtrst. Freibank Wilsdruff. freilag den 2.. Januar 5920 vormittags von 9—1 Ohr lkindfleilck jn rohem Zustande. Dreis 2 Mark das Pfund. Es weräen äie gelben Lebensmittelkarten Vr. 1441—1960 beliefert. Ailsäruff, am 31. Oezember 1919. Oer Ltadtrat.