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1 1 WWW Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244« Wochenblatt für Reichenbrand. Siegmar. Neustadt. Rabenstein nnd Rottluff- Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro 1sp<. tige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederho.ungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigcn-Aniiahmc iu der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 3 »ihr. bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. verelnslnserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. 2 Sonnabend, den 16 Januar 1915 Wehrbeitrag betr. Es wird darauf hingewiesen, daß das 2. Drittel Wehrbeitrag bis längstens den 15. Februar ISI5 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen ist. Reichenbrand, am 12. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Meldung im Fundamt Reichenbrand. "" Verloren: 1 Klemmer. Reichenbrand, am 12. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Versteigerung. Montag, den 25. Januar 1915 vorm. 11 Uhr sollen im hiesigen Rathaus verschiedene Pfänder meistbietend gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. Reichenbrand, am 15. Januar 1915. Der Bollstreckungsbeamte. Auf die im Armeeverordnungsblatt 1914 unter Nr. 429 abgedruckte Verordnung über die Pflicht zur Ablieferung von gefundenen staatlichen Eigentums als Waffen, Munitions- und Aus- rüftungsgegenstände sowie Beutestücken aller Art wird besonders hingewiesen. Hiernach bleiben alle im Eigentume der Deutschen Heeresverwaltung stehenden Gegenstände im Inland wie im Ausland auch dann deren Eigentum, wenn sie verloren oder, wie z. B. auch Munitionsteile, bei irgend einer Gelegenheit und aus irgend einem Grunde zurückgelasscn werden. Ebenso ist erbeutetes feindliches Eigentum unverzüglich an die nächste Militär- oder Zivilbchörde abzuliefern. Die Verordnung kann auf hiesigem Rathaus eingeschen werden. Siegmar, am 12. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Aus die in Nr. 296 und in Nr. 299 der Sächs. Staatszeitung 1914 erschienenen Bekanntmachungen des stellvertretenden Reichskanzlers vom 19. Dez. 1914 (Schlachten von Schweinen und Kalbern), sowie des Kgl. Sächs. Ministeriums des Innern vom 23. Dez. 1914 (Schlachtung von Sauen) und des Kgl. Sächs. Ministeriums des Innern vom 21. Dez. 1914 (Einführung von Zugochsen) wird be sonders hingewiesen. Die Bekanntmachungen liegen zur Einsichtnahme auf hiesigem Rathaus aus. Siegmar, am 14. Ianuar 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die k. k. österr.-ung. Militärpersonen, die wegen Verwundung, Krankheit oder sonstige Umstünde hier aufhältlich sind oder später sich noch aus irgend welchen Gründen hier aufhalten, sich sofort beim zuständigen k. u.k. Konsulat zu melden und daß dies geschehen unter Verlegung der Meldenotiz dies bei der Ortspolizeibehörde noch am gleichen Tage nach zuweisen haben. Die Angehörigen solcher Militärpersonen sind für Einhaltung der Vorschriften mit verantwortlich. Siegmar, am 14. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Wafsergeld und Wafserzins. Der am 15. d. M. fällige 4. Termin Wassergeld und Wasserzins 1914 ist bis längstens den 3V. Januar 1915 an die hiesige Ortssteuer-Einnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren cingeleitet werden. Wehrbeitrag betr. Es wird darauf hingcwiesen. daß das 2. Drittel Wehrbeitrag bis längstens den 15. Februar 1915 an die hiesige Ortssteucr-Einnahme abzuführen ist. Siegmar, 8 Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Siegmar. Anmeldung der Ostern 1815 schulpflichtig werdenden Kinder. Ostern 1915 werden alle Kinder schulpflichtig, die bis dahin das 6. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, die bis zum 30. Juni 1915 das 6. Lebensjahr vollenden. Alle diese Kinder, und zwar die gesetzlich schulpflichtigen sämtlich, die übrigen, wenn sic Ostern 1915 in die Schule eintreten sollen, sind im Direktorzimmer hiesiger Schule anzumelden. Knaben, Dienstag, am 19. Januar nachm. 2—4 Mädchen, Mittwoch, am 20. Januar nachm. 2—4. Bei dieser Anmeldung ist für alle Kinder eine Jmpfbescheinigung, für auswärts Geborene außerdem Geburtsurkunde und Taufbescheinigung beizubringen. Eine Taufbescheinigung ist aber auch für hier geborene Kinder beizubringen, wenn die Eltern einer andern als der ev.-luth. Kon fession angehörcn. Für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückgehalten werden sollen, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Siegmar» 30. Dezember 1914. Der Schuldirektor. Schulanmeldnng. Die Anmeldung der Ostern 1915 schulpflichtig werdenden Kinder in der Gemeinde Neustadt hat Montag, den 18. Januar 1915, nachmittags von 4 bis 6 Uhr in hiesiger Schule zu erfolgen. Für sämtliche Kinder sind die Impfscheine und für auswärts geborene außerdem die Geburts urkunden und die Taufbescheinigungen mitzubringen. Neustadt, am 8. Januar 1915. Der Schuworstand. Bekanntmachung. Die Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter werden hiermit auf strenge Einhaltung der Be- stimmungen des Regulativs, die Aufrechterhaltung der Ordnung. Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen betreffend, hingewiesen. Nach diesem Regulativ sind die Besitzer von Grundstücken beziehentlich deren Vertreter insbesondere verpflichtet: 1., bet jedem Schneefall auf den Strecken der Fußwege, deren Reinhaltung ihnen nach § 1 obliegt, so oft es das Bedürfnis erfordert, den Schnee auszuwerfen; 2., bei Frost die an den Dächern oder Dachrinnen von unmittelbar an Straßen und Fußwegen an- liegenden Häusern sich bildenden Eiszapfen, sowie den über die Dächer überhängenden Schnee abzustoßen; Berichte über Sitzungen des Gemeinderates zu Rottluff. Sitzung vom 8. Dezember 1914. Vorsitzender: Gemeindevorstand Geißler. Anwesend 11 Mitglieder. I. a) Kenntnis nimmt man von dem Stande einer Armcnsache. tunlichst zu fördern; 5., die vor den Häusern befindlichen Schleusen offen zu halten, überhaupt für das Ablaufen des Tage- und Abfallwassers besorgt zu sein. Die aufgehackten Schnee- und Eismassen sind entweder völlig vom öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen oder am Rande der Fahrbahn derart aufzuhüufen, daß sie weder die Einfalllöcher der Schleusen verstopfen, noch den Verkehr hindern oder gefährden. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß zufolge Anordnung der Königlichen Amtshaupt mannschaft Ehemnitz das Fahren mit Ruschelschlitten (das sog. Rodeln) und das Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Wegen verboten ist. An Eltern, Pfleger und Erzieher ergeht das Ersuchen, auf ihre Kinder und Pflegebefohlenen wegen Beachtung des Verbots in geeigneter Weise einzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach H 10 des vorgenannten Regulativs in Verbindung mit 8 366.10 des Reichsstrafgesetzbuches mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Neustadt, am 7. 7>anuar 1915. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Gefunden wurde eine Damenuhr. Neustadt, am 14. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Schule zu Rabenstein. Die schulpflichtig werdenden Kinder sind in der Schulturnhalle anzumelden: die Knaben Dienstag, den 26. Januar, 2—4 Uhr, die Mädchen Donnerstag, den 28. Januar, 2—4 Uhr. Schulpflichtig sind die Kinder, die bis Ostern 1915 das sechste Lebensjahr vollenden. Doch können auf Munsch der Erzieher auch solche Kinder ausgenommen werden, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden^ i . 'i ^ ^ * Ki Bekanntmachung. Die Musterung der im hiesigen Orte wohnhaften Militärpflichtigen findet Donnerstag» den 21. Januar 1915 vormittags '/<8 Uhr im Gasthofe von Lehrmann in Siegmar statt. Alle Militärpflichtigen werden angewiesen, sich an dem genannten Tage persönlich in reinlichem und nüchternem Zustande pünktlich vor der Königlichen Ersatzkommission zu aestellen und zur Ver meidung einer Ordnungsstrafe von 3 Mark ihre Losungsscheine und Gestellungsbefehle mitzubringen. Anträge auf Zurückstellung wegen häuslicher Verhältnisse sind rechtzeitig bei dem Unterzeichneten anzubringen. Der Gemeindevorstand zu Ravenstein, am 14 Januar 1915 Wehrbeitrag betr. ^ 15. Februar 1915 ^ an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen ist. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 14. Januar 1915. Wafsergeld und Wafserzins. 30. Januar 1915 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Gegen Säumige wird nach Ablauf dieser Frist das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Der Gemeindevorstand zu Rabensteln, am 14 Januar 1915. Kriegsfürforge Rottluff. Die Empfängerinnen von Reichs- und Gemeinde-Familien-Unterstützungen werden erneut ersucht, zur Entgegennahme der Unterstützungs-Beträge pünktlich zu den ihnen schon früher durch schriftliche Anweisungen bekannt gegebenen Zeiten im Gemeindeamte — Kassenzimmer — zu erscheinen. Ausnahmen sind nach wie vor zulässig, sie müssen jedoch vom Unterzeichneten zuge- künftig nicht mehr zugestellt werden, sondern dieselben jeden Donnerstag, mittags, nur in der Zeit von 12 bis V2I Uhr, durch die Empfängerinnen selbst oder durch andere Beauftragte (Kinder jedoch im schulpflichtigen Alter) im Gemeindeamte — Kassenzimmer — abzuholen sind Diese Mahnahmen sind wegen geregelter Geschäftsabwicklung und Arbeitszeitersparnis bei dcr^G^neindeverwaltung getroffen und müssen genau befolgt werden. ^ ^ Schornsteinreinigung. Die nächste Reinigung der Schornsteine in hiesiger Gemeinde wird in der Zeit vom 18. bis 23. Januar d. I. erfolgen. Rottluff, am 13. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Adreßbuch der Stadt Chemnitz. Das Adrehbuch der Fabrik- und Handelsstadt Chemnitz für das Jahr 1915 liegt für die hiesige Einwohnerschaft im hiesigen Gemeindeamte — Kassenzimmer — zur unentgeltlichen Einsicht nahme aus. Rottluff, am 11. Januar 1915. Der Gemeindevorstand. Sohn des I. Gemeindeültesten Irm scher, mit dem Eisernen Kreuze ausgezeichnet worden ist. Hierauf nimmt man Kenntnis: c) von dem Dankschreiben des Unteroffiziers der Res. Richard Me hl Horn für die ihm aus Anlaß der Verleihung des Eisernen Kreuzes gewordene Liebesgabensendung; ä) von der oberbehördlichen Genehmigung der neuen Einguartierungsordnung; e) von der Verfügung der Königl. Amtshauptmannschaft, Gemeindebesteuerung der zur Fahne ringe- d) und c). zwei Unterstützungs-Erstattungsansprüche, werden abgelehnt, cl) Die Unterbringung eines hilfsbedürftigen Almosenempfängers in ein Versorghaus wird beschlösse:,. 2. 2) Der Vorsitzende gibt bekannt, daß das Gemeindemitglied Herr Robert Albin Uhlig am 24. Oktober 1914 bei Keiberg in Belgien den Heldentod fürs Vaterland gefunden hat. b) Weiter teilt der Vorsitzende mit, daß das Gemeindemitglied Herr Willy Irm scher,