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Ämt§- und Ünzeigeblatt für den klmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung v«zug«prrt» vterteljShrltch Mk. 1.80 «tnschlirßl. de« „Illustrierten UnterhaltungSblatt«* in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bet allen RetchSpostanstalten. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Vonn, und Feiertage für den folgenden Lag. Kel-Adr.: Amtsblatt. für Eibenstock, Larksrlb, hunörhwel, Neuheide,Gberftatzengran,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, wiidenthai nsw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Psg., für auswärtige 1b Pfg. Im ReklameteU di« Zeile 80 Pfg. Im amtlichen Teile die gespalten« Zelle 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« verher. Aerasprecher Ar. 11V. LSI« A-2SS. «3. Jahrgang. - Donnerstag, dm 2. November Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von Bier- glasdeckeln und Bierlrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ab lieferung von anderen Zinngegenständen. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkomman dos XII. und XIX. vom 30. September 1916 in Nr. 228 der Sächsischen Staatszeitung vom 30. September 1916 über die Beschlagnahme, Bestandserhebang und Ent eignung von Bierglasdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen Ztnngegenftänden wird folgendes bemerkt und angeordnet: Zwangsweise Ablieferung. Bestimmungen für alle Brauerei-, Gastwirtschafts- und Schankbe triebe (z. B. Brauereien, Bierverläge, Gastwirtschaften, Kaffeehäuser und Konditoreien, überhaupt Bierausschänke aller Art), für Vereine und Gesellschaften, Kastnos und Kantinen. 1. Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche aus Zinn bestehende Deckel von Biergläsern und Bierkrügen, ein schließlich der dazugehörigen Scharniere. Unter Zinn im Sinne der Bekanntmachung werden neben reinem Zinn auch Legierungen mit einem Zinngehalt von 75 v. H. und mehr verstanden. 2. Ausgenommen von den Bestimmungen der Bekanntmachung sind Deckel und Scharniere non zinnernen Krügen und Pokalen sowie Ränder, Einfassungen und Schar niere aus Zinn, sofern die dazugehörigen Deckel nicht aus Zinn bestehen. Gegenstände, für die ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert geltend gemacht wird, können von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung bestell werden. Entsprechende Anträge sind an die mit der Durchführung beauftragte Behörde (vergl. unter 3) zu richten. Diese Gegenstände unterliegen jedoch eben falls der Meldepflicht (vergl. Ziffer 4). Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme und Enteignung. 3. Mit der selbständigen Durchführung der Bekanntmachung wird gemäß § 7 Abs. 4 daselbst in der Stadt Aue der Stadtrat beauftragt. Für alle übrigen Gemeinden sowie die Gutsbezirke ist der Bezirks verband der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg die mit der Durchführung beauftragte Behörde. 4. In der Zell vom 1. bis spätestens mit 6. November 1916 sind die vor handenen Zinnbestände mittels der vorgeschriebenen Vordrucke bet der Gemeinde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) des Ortes, in dem sich der Gewerbebetrieb befindet, anzumelden. Die Meldescheine sind bei den bezeichneten Gemeindebehörden zu entnehmen. 5. Die Meldescheine sind von den Gemeindebehörden bis zum 9. November 1916 gesammelt an den Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einzusenden. 6. Der Bezirksverband stellt hierauf jedem einzelnen Betroffenen eine Anord nung zu. Das Eigentum an den betroffenen Gegenständen geht auf den Reichsmilitärfiskus über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 7. Die enteigneten Gegenstände sind von den Biergläsern und Bierkrüaen zu ent fernen und bis zu dem in der Enteignungsanordnung bestimmten Tage abzuliefern. Die Ablieferung darf nur an die in der Enteignungsanordnung verlautbarte Stelle erfolgen. Die abzuliefernden Gegenstände werden zur Bestimmung ihres Wertes tunlichst in Gegenwart des Abliefernden geprüft und gewogen, wonach der llebernahmeprels festgesetzt wird. 8. Der Ablieferer hat bei der Ablieferung die genaue Adresse des Eigen tümers der abgelieferten Gegenstände anzugeben. Falls der Ablieferer sich nicht mit dem Uebernahmepreis gemäß tz 8 der Bekannt machung der Kgl. stellv. Generalkommandos zufriedengeben will, hat er dies bei der Ablieferung ausdrücklich zu erklären. Personen, die mll dem festgesetzten Uebernahmepreis einverstanden sind, wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt, aus dem das Gewicht der abgelieferien Gegenstände, der Uebernahmepreis, die genaue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle hervorgehen. Auf Grund des AnerkenntnisscheineS wird der darin festgesetzte Betrag alsbald ausge zahlt, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel bestehen. Die An nahme des AnerkenntnisscheineS oder der Zahlung gilt als Bekundung des Einverständ nisses mit den Uebernahmepreisen. Personen, die sich mit dem Uebernahmepreis nach tz 8 der Bekanntmachung der Kgl. stellv. Generalkommandos — 8 Mark für jedes Kilogramm — nicht einverstanden erklären, ist an Stelle des AnerkenntnisscheineS eine Quittung auszuhändigen, aus der für jede Art von Deckeln, die abgeliefert sind, das Gewicht und die Stückzahl heroor- gehen müssen. Der Antrag auf endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises ist von dem Be troffenen unmittelbar an das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf, Berlin VV 9, Voß- straße 4, zu richten. Um dem Reichsschiedsgericht die Preisfestsetzung zu möglichen, hat der Betroffene von jeder Sorte einen Deckel mit einer haltbaren Fahne zu versehen, auf der von ihm anzugeben ist: 1. Name (Firma), 2. genaue Adresse, 3. Anzahl der abgelieferten Deckel dieser Art. Die von den Ablieferern durch Fahnen kenntlich gemachten Muster werden von der Sammelstelle geprüft und zur Verfügung des Reichsschiedsgerichtes aufbewahrt, so mit von der Ablieferung an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft bis auf weiteres zurück gestellt. Auf den Fahnen ist die beauftragte Behörde, der Tag der Ablieferung und die Nummer der dem Ablieferer auSgehändigten Quittung von der Sammelstelle einzutragen. Durch die Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts erleidet die Ablieferung kei nen Aufschub. Die Ablieferung mutz bis zum 28. Februar 1917 beendet sein. Denjenigen Personen, die nachträglich sich mit dem Uebernahmepreis einverstanden erklären, ist die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein umzutauschen; der anerkannte Betrag ist auszuzahlen. 9. Wer bis zum 28. Februar 1917 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat, macht sich strafbar; den beauftragten Behörden bleibt die straf rechtliche Verfolgung derjenigen Personen und Betriebe, die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, überlassen. Außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung der ablieferungspflich tigen Gegenstände durch die beauftragten Behörden als Vollftreckungs- matzregel auf Kosten des Besitzers. Die Verpflichtung der Besitzer zum Entfernen der Deckel und Schar niere von den Btergläsern und Bierkrügen besteht auch für die zwangs weise abzuholenden Gegenstände. Den von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen werden ebenfalls Anerkennt nisscheine bei Annahme des Uebernahmepreises oder Quittungen bei Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts ausgehändigt. Die Kosten der Zwangsvollstreckung wer den von der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug gebracht. Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 30. April 1917 beendet sein. 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft, wer diesen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. » Kreiwiü'ige Ablieferung. 11. Ferner können zinnerne Deckel vou Biergläsern und Bierkrügen auch von anderen als den unter genannten Betrieben und Personen gegen eine Vergü tung von 8 Mark für das Kilogramm freiwillig abgeliefert werden. Die Deckel sind vor der Ablieferung von den Krügen und Gläsern zu entfernen. Ueberdies kann jedermann zinnerne Deller, Schüsseln, Schalen, Kumpen, Becher, Krüge, Kannen und Humpen gegen eine Vergütung von 6 Mark für das Kilogramm freiwillig abliefern. Es mutz jedoch einwandfrei feststehen, datz die abgelieferten Gegen stände aus Zinn bestehen. Mit Zinn überzogene Gegenstände werden nicht an genommen. Schwarzenberg, am 28. Oktober 1916. Der Wezirksverband der Königs. Amtsyauptmannschafl Schwarzenberg. Stadt. Butterverkauf Donnerstag, den 2. d. M., vorm. 1—550, nachm. 551—1100, Freitag, den 3. d. M., vorm. 1101—1650, nachm 1651 u. höh. Nrn. 60 A Butter oder 100 x Sahnenbutter. Eibenstock, den 1. November 1916. Der Staölrat. Wurstverkauf Donnerstag, den 2. November 1916 in den Fleischereigeschäften: Lang, Uhlmann, Heidrich, Meichtzner, M. Müller. Auf den Kopf entfallen 50 Wurst. Bezugsberechtigt sind die Inhaber der AuS- weishefte Nr. 550 bis 979 mit Marke 7 von Blatt 5 des Ausweishestes. Der Verkauf erfolgt für die Haushaltungen mit den Buchstaben: Ul—Sl in der Zeit von 8—9 Uhr vorm., »u. 8 „ „ „ „ 9—10 „ „ n-q u. r « „ 10-11 „ „ » „ „ » H 12 „ „ Eibenstock, 1. November 1916. Der S1aö1ra1. Dom Weltkrieg. Tie Witterungsberhältnisse haben im Westen eine Einschränkung der Kampfhandlungen bedingt, im Osten wurden von den Mittemächten neue Vorteile errungen: (Amtlich.) Großes Hauptquartier, 31. Oktober. Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Ruvprecht. Ungünsirge Wttterungsverhältniss? schränkten die Gefcchtstätigkeit an derSomme ein. Abteilungen des Gegners, die gegen unsere Stellungen nord östlich und östlich von Lesboeuss vorgingen, wurden durch Feuer zurückgetrieben Der gegen La Maisonnette gerichtete Angriff einer fran zösischen Kompanre scheiterte, ebenso mißlangen Versuche, mit Handgranatentrupps in unsere neuen Stellungen südlich von Braches einzuormgen. Eru Angrisf stärkerer französischer Kräfte gegen Ab-