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M 20 Beranlwortlichec Redacteur: Carl Zehne in Dippoldiswalde. 10 März 1857. Inserate Warden mit LPfg.für die Zeile berechnet and in alle» Expeditionen angenommen. Ein unterhaltendes Wochenblatt für den Bürger und Sandmann. PienstaA. ,l Erscheint UZWeißerttz-Zeitung ten. Preis pro t ' Quart. lO Ngr. Der Entwurf zur Gewerbeordnung für das Königreich Sachsen (Schluß.) . XU. Alle auS der Gewerbeordnung und den zu ihrer Aus führung gegebenen Vorschriften hergeleiteten Verbindlich, feiten, sowie auch die zum Schutz der Bedürfnisse und zur Erzwingung der Verbindlichkeiten nöthige Strafgewalt, fallen der Verwaltungsbehörde zu. Auch die Entscheidung über Ansprüche, die aus dem Verhältniß des Meisters zum Lehrling, de« Arbeitsnehmer zum Arbeitsgeber u. s. w. entstehen, gehören vor die Verwaltung, da der Staat, d. h. die öffentliche Ordnung, ein sehr wesentliches Inter- esse daran hat, wie die auf dem allgemein gegebenen Verhältnisse der gegenseitigen Abhängigkeit ruhenden spe- eiellrn Verhältnisse auSgeführt und die übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden. Nur die Ansprüche auS dem Lehrcontract find ausgenommen. Die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen hat sich nach dem Gesetz vom II. August 1855 zu richten. Eine besondere An- ordnung ist nur rücksichtlich der Aufficht über die Innungen gegeben. Da nämlich durch den Entwurf die Abgeschlossen heit der Innungen jeder Stadt aufgehoben und ein Be zirkssystem eingeführt, dadurch aber die Aufgabe der JnnungSbehörden allerdings sehr erweitert und,über die Grenzen der Städte hinaus erstrecken wird, ist die bisher fast ausnahmslose Kompetenz der Stadträthe, welche die geeignete Zusammensetzung haben, daß man ihnen eine solche über die Grenzen des Stadtbezirks hinausreichende Thätigkeit zumuthen und anvertrauen darf, als Aufsichts behörde für die Korporation eines Bezirks zu bestellt». Dabei soll jedoch in Gewerbsachen die Mitwirkung der Betheiligten selbst, mehr als bisher zugezogen werden. Gewerbe mit fester korporativer Organisation erhalten OrganisationSorgane, denen die DiSciplin unter den Mit gliedern, Gesellen und Lehrlingen und auch die Wahrung der gewerblichen Befugnisse der Jnnungsmitglieder in erster Linie übertragen ist. Für alle Gelegenheiten aber, welche mehrere oder alle Gewerbe des Bezirks betreffen und für die mit fester korporativer Organisation nicht versehenen Gewerbe sollen Gewerbegerichte, Gewerberäthe und Han delskammern eingeführt werden. Das Gewerbegericht besteht auS dem Vorsitzenden, der ein richterlich befähigtes Mitglied der Behörde ist, und sechs Gewerbetreibenden, die aus der Liste der Besitzer von dem Vorsitzenden gewählt werden. Die Verhandlung und Beschlußfassung findet in öffentlicher Sitzung Statt. Die Listen der Beisitzer sind von der Behörde und der Bezirksamtshauptmannschast von fünf zu fünf Jabren zu prüfen. Solche Gewerbgerichte werden nur auf Antrag der Organe der Gewerbtreibenden für gewisse Bezirke und Industriezweige eingesührt. . > Die Vertretung deS laufenden Gewerbebetriebs findet durch die Gewerberäthe Statt und ist durch da ganze Land gleichmäßig verbreitet. Sie sollen die Interessen der Gewerbetreibenden wahren und die Behörde bei der Aufsicht unterstütze». Zu Mitgliedern find berufen: von den innung-mäßigen und innungsähnlichen Gewerben mindestens ein Vorstand aus jeder Gruppe, vom innungs mäßigen Kleinhandel zwei Vorstände von den übrigen Gewer ben die Vorsitzenden Korporationsvorstände. Der Gewerberath ist, theils in pleno, IheilS in seinen Sektionen von der Behörde als berathendeS Organ mit seinem Gutachten zu hören, wenn eS sich handelt: um Versetzung eine- Ge werbes ans einer Klaffe in die andere; um Einführung einer Taxe; um Ertheilung der gewerblichen Stadtrechte; um zeitweise Schließung eines Gewerbes; um Zusammen legungen von Innungen; um Fragen'über das ArbeitS- und Handelsgebiet einer Innung, Neben- und Vollendungs arbeiten ; um Errichtung und Rcgulirung der Jahrmärkte; um Errichtung eine- GewrrbegertchtS und di« Begrenzung der Competenz desselben; um Anordnungen, Bildung von Kassen.und andern Einrichtungen für alle oder doch die meisten Gewerbe deS Bezirks; um Bestätigung von Fabrik ordnungen; außdem wo die Behörde sein Gutachten zu hören wünscht; ü. befugt, über gewerbliche Angelegenheiten deS Bezirks Anträge an die Behörde zu bringen; d. ver pflichtet, die Behörde bei Ausübung der Aufsicht über den Gewerbebetrieb, namentlich den Fabrikbetrieb im Bezirke, bei Anstellung von Erörterungen über Gewerbestatistik u. s. w. zu unterstützen. Die Handelskammern vertreten das größere merkantile und industrielle Element, und dienen nur für die Interessen des Großhandels und der Fabrikation, für allgemeinere und höhere Fragen. Nur in Dresden, Leipzig und Chemnitz sollen Handelskammern errichtet werden. Der letzte Abschnitt deS Entwurfs enthält Bestim mungen über die Ausführung des Gesetzes und de- Prin- cips, daß mit Ausnahme der Ablösung der Realrechte Niemand für Dasjenige entschädigt wird, was er etwa an Vortheilen durch die neue Ordnung der Dinge verliert; sowie ein Verzeichniß der aufzuhcbenden alten Gesetze. > Tagesgefchichte. Reinhardögrimma. In Nr. 18 d. Bl. ist von „Dippoldiswalde" auS über die hier abgchaltene Schul probe ein Bericht enthalten, den wir einer Beurtheilung zu unterstellen, im Allgemeinen unS nicht gcmüsfigt finden. Indessen sind wir eS der Wahrheit schuldig, eine darin enthaltenes wenn auch vielleicht absichtslose, so doch immerhin ehrenkränkende Unrichtigkeit als solche zu bezeichnen. ES ist nämlich vom Berichterstatter behauptet worden, unsere Schule sei „in letzter Zeit zurückgekommen." Das ist unwahr. Gerade in letzter