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KMU für die MM MhWiWmW Ma, dar MM Dlsgmchl «ad de» Siadkat z« Iraakeaderg i. Sa Berantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg ln Frankenberg i. Sa. — Druck und Verlag von T G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. Erscheint an jedem Wochentag abends für den folgenden Tag. Bezugs preis vierteljährlich 1 50 monatlich 50 H. Trägerlohn extra. — Einzelnummern laufenden Monats S H, früherer Monate lO Bestellungen werden IN unserer Geschäftsstelle, von den Boten und Ausgabe stellen sowie von allen Postanstalten Deutschlands und Oesterreichs aygenommen. Nach dem Auslande Versand wöchentlich unter Kreuzband. Zur Feier des Geburtstags Sr. Majestät des König ¬ findet Monlsg, 23. Ms» «Nssv« Zsknv», navkmUttsg ^8 Ukn im Saale des hiesigen Bahnhofs ein Festessen statt, zu welchen, hiermit ergcbenst eingeladen wird. Diejenigen Herren, welche sich daran zu beteiligen gedenken, werden gebeten, ihre Namen bis znm 21. dieses Monats in die in der hiesigen Bahnhossrestauration und in der König lichen Amtshauptmannschast Flöha ausliegenden Listen einzutragen. Auch schriftliche An meldungen werden dort entgegengenommen. Der Preis des Couverts ist einschließlich Musik beitrag auf 3 Mk. 50 Pf. festgesetzt worden. Flöha, am 10. Mai 1908. Dost, Amtshauptmann. Anzeigenpreis: Die s-gesp. Petitzeile oder deren Raum IS bei Lokal- Anzeigen 18 im amtlichen Teil pro Zeile 40 4; „Eingesandt" im Redakiionsteile ZK H. Für schwierigen und tabellarischen Satz Aufschlag, sür WiederholunaSabdruck Ermäßigung nach feststehendem Tarif. Für Nachweis und Offerten-Annahme werden SS H Extragtbühr berechnet. Jnseraten-Anuuhmr auch durch alle deutschen Annoncen-Expeditionen. s» Mark Belohnung! Am Freitag, den 8. Mai, nachmittags wurden am Kommunitationsweg von «achfen- burg nach Mittweida auf Schönborner Flur 7 Stück Kirschbäume abgebrochen. Wer uns den oder die Täter, welche diesen Baumfrevel verübten, so meldet, daß wir Straf verfolgung eintreten lassen können, erhält obige Belohnung ausgezahlt. Schönborn, den 12. Mai 1908. Die Gemeindeverwaltung. Nach Orten außerhalb des deutschen Reiches und Oesterreichs, soweit solche im Gebiete des Weltpostvereins liegen, geschieht der Versand unseres „Tageblattes" mit wöchentlichen Kreuzbandsendungen von uns unter Portoansatz von 2 M. 50 Pfg. per Vierteljahr. Ankündigungen sind rechtzeitig auszugeben, und zwar größere Inserate bis S Uhr vormittags, kleinere bis spätestens l1 Uhr mittags des jeweiligenAuSgabetagcs. Kür Aufnahme von Anzeigen an bestimmter Stelle kann eine Garantie ntcht übernommen werden. H-4-S1.. Telegramme: Tageblatt Frankenbergsachsen. »» I «WUMM»,IM»!MIHM WIMM Ml !I Var isompromih nur AalMcdtmform in Sscbren. ** ES gibt kein Wahlrecht, von dem man ernstlich be haupten könnte, daß es von Gerechtigkeit trieft. Auch das Wahlsystem für den Reichstag ist nicht vollkommen, weil sein Hauptgewicht in der brutalen Gewalt der Zahl liegt. Trotz dieses empfindlichen Mangels würden wir nicht für eine Aen- derung des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl rechts zu haben sein. Schon deshalb nicht, weil etwas Tadel freies an feine Stelle nicht gesetzt werden könnte. Wahlrechte müssen, mn der Gerechtigkeit möglichst zu dienen, sich den Verschiedenheiten der Verhältnisse anpasscn. Selbst in sozial demokratischen Betrieben bestehen Unterschiede aller Art, die von dein „Gleichmacher" Sozialismus noch nicht anszurotten waren. Ucber den nationalliberal-konservativen Wahlrechtskom promiß, der die Grundlage für das künftige sächsische Wahl recht bilden soll, wird gegenwärtig in der sozialdemokratischen Presse ein Langes und ein Breites gestritten. Hierbei wer den die gewagtesten Behauptungen ausgestellt und die Schöpfer jenes Ucbcreinkommcns mit den besten Schmuästücken aus dem reichen Wortschatz der „Genossen" behangen. Man liest da von dem „Pfuschwerk, wie cS nur in den Hirnen einer buntzusammcngemürfeltcn Herde von Leuten rückständigster Art ersonnen werden konnte", von einem „elenden Kompro miß" und einem „nichtswürdigen System nationallibcral- konscrvativer Landtagsschwützer". Nun betrachte man die in der Wahlrcchtsdeputation angenommenen Vorschläge einmal genauer. Sind sie wirklich so ausgestaltet, daß sie solche Kritik verdienen? Wir meinen doch — und lassen uns in dieser Auffassung nicht irre machen —, daß ein auf der Grundlage des nationalliberal-konservativen Kompromisses zu stande kommendes Wahlrecht einen ganz bedeutenden Fort schritt gegenüber dem 1896er darstcllen würde, einen Fort schritt, der vor allem den verzwickten und vielgestaltigen Ver hältnissen unseres Vaterlandes in weitestgehendem Maße Rech nung zu tragen geeignet wäre. Als plutokrätisch bekämpft wiid vor allem das Plural wahlsystem von der sozialistischen und sogenannten national- demokratischen Presse, von welch letzterer Spielart in Dresden ein Blatt erscheint. In einem sozialdemokratischen Organ lasen wir z. B. folgende Sätze: „. . . Keine Zusatzstimmen erhalten ferner die unzähligen geistigen Arbeiter — Techniker, Handlungsgehilfen, Beämte usw. —, die infolge frühzeitigen Todes ihrer Ernährer die höheren Schulen nicht solange be suchen konnten, um das Einjährig-Frciwilligen-ZeugniS zu erlangen, und von denen, die es erlangen konnten, also die sogenannte „wissenschaftliche Vorbildung" nachzuweisen ver mögen, erhalten eine Zusatzstimme auch nur die, deren Ein kommen mindestens 1800 Mk. beträgt. Dagegen kann schon ein Schutzmann oder Nachtwächter die Zusatzstimme erhalten, wenn er als Beamter angestellt ist und jenes Einkommen bezieht. . . . Weiter: der Kunsthandwerker, der ohne Hilfe selber schafft, ist der Zusatzstimme auch unwürdig, dagegen bekommt der Pfuscher und Lehrlingsschindcr eine — voraus gesetzt, daß cs mindestens zwei Lehrlinge sind, die er aus beutet." . - . Ein solch schiefes Urteil kann nur der fällen, der für Tatsachen das Augenmaß verloren oder — was für einen „Genosscn"-Ncdakle'ur gar nicht schmeichelhaft wäre — der den Passus über die Znsatzstimmen nicht kapiert hat. In Wirklichkeit liegen die Dinge nämlich so, daß (der Wortlaut deL Kompromisses sagt cs in unzweideutiger Form) „alle Wahlberechtigten, die Beamte des Staates, der Kirche oder Gemeinde, alS Lehrer oder im Privatdienst eingestellt sind und aus ihrer Stellung ein Einkommen von mindestens 1800 Mk. beziehen", je eine Zusatzstimmc bekomme». Es wird in dem Kompromiß ausdrücklich betont, daß alle diese vorgenannten Personen als „selbständig" im Sinne des Ent wurfs zu gelten habest. Es ist auch scharf voneinander ge schieden, was daS „Genossen"-Organ zu verquicken ver suchte. Denn in dem Kompromiß heißt cs wörtlich: „Je eine Zusatzstimme wird jedem Wahlberechtigten gewährt, der ent weder selbständig ist oder eine wissenschaftliche Vorbildung erlangt hat, die für den einjährig freiwilligen Militärdienst genügt". Ma» hört auch, daß Vorwürfe erhoben werden, weil der Kompromiß dem Besitz eine Zusatzstimme einräumen will. Daß dem Grundbesitz als dem ruhenden Pol in der Erschei nungen Flucht ein solches Vorrecht eingeränmt wird, ist nicht mehr als recht und billig. Wenn nun aber gesagt wird, das Wahlrecht bekäme dadurch einen plntokratischcn Charakter, daß dcm Besitz an sich eine Pluralstimme gewährt werden soll, so will uns dies denn doch über das Ziel hinausgeschossen erscheinen. Den» dcm Entwurfs,ach gilt, schon der als ^Be sitzender", der „bei der staatlichen Einkommensteuer ein Ein kommen von mehr als 2200 Mk. versteuert". ES gibt auch Arbeiter in gehobener Lebenslage. Uns ist ein Fall aus Chemnitz bekannt, wonach ein noch nicht 25 Jahre alter Eisen dreher vor zwei Jahren in 14 Tagen mit 84 Mk. Lohn in der Tasche nach Hause gegangen ist. Verdiente der Mann das ein Jahr hindurch durchschnittlich, so stünde er sich auf 2984 Mk. Wir halten das zwar für nicht sicher, meinen aber doch, daß der Mann gewiß feine 2200 Mk. Jahres einkommen gehabt hat. Und dieser Fall dürfte nicht einzig dastchen. Bian vergleiche bloß die Stundenlöhne gewisser Arbeiterkategorien in Großstädten. Womit wir in dem Kompromiß ganz und gar nicht ein verstanden sind, ist die Bedingung, daß für die Einräumung der Stimmbcrcchtigung gefordert wird: „Wohnsitz am Orte der Listenausstellung von mindestens zwei Jahren bei Abschluß der Wählerliste". Das muß zu krassen Wahlentrechtungs- fällcn führen. ES mag richtig sein, daß man mit dieser Be stimmung unlauteren Wahlmanövern vorbeugen will, wie der Abschiebung von Wählern aus einem der Partei bomben sicheren Wahlkreis in einen für die Partei gefährdeten — ein Verfahren, das eist bei den vorjährigen Neichstagswahlen in verschiedenen größeren Städten beobachtet und wohl auch zum Gegenstand von Wahlprotesten gemacht worden ist. Man sollte meine», derartigen Machinationen wäre auch vorzu beugen, wenn statt des zweijährigen ein mindestens sechs monatiger Aufenthalt gefordert würde. Wir müssen bei dieser Ansicht beharren, solange uns nicht gewichtige Gründe von der Irrigkeit unserer Anschauung überzeugen. Was uns ferner nicht gefällt, ist die Hinaufschraubung der Altersgrenze aus 50 Jahre für die eine Zusatzstimme. Denn dadurch wird das im Altersplural ruhende sozial versöhnende Moment sofort illusorisch. Auch die Bestimmung, daß für das passive Wahl recht die Zahlung von 30 M. Staatssteuern Bedingung sein soll, ist überaus hart und zurücksetzend. Damir ist die Mög lichkeit ausgeschlossen, daß von den Parteien — was gefor dert werden muß — auch nationalgesinnte Arbeiterkandidaten aufgestellt werden und als Abgeordnete den Anhängern der Sozialdemokratie in der Kammer entgegentreten können. Gewiß, das vorliegende Kompromiß hat seine Schwächen, aber diese sind — das wird jeder ruhig und besonnen Ur teilende zugeben können — nicht derart, daß der Entwurf in Grund und Boden zu verdammen wäre. Ein nach ihm ge- formtes Gesetz kann beitragen, das mit dem jetzigen Wahl system mit Recht unzufriedene Sachsenvolk mit neuem Ver trauen zu den gesetzgebenden Faktoren zu erfüllen. Das ist der Regierung, wie Graf Hohenthal erst dieser Tage in der Wahlrechtsdeputation erklärt hat, .der ernste und vornehmste Gesichtspunkt der Wahlrechtsfrage. In zweiter Linie erst steht das Bestreben, zu verhüten, daß in der Kammer staats feindliche Elemente die Oberhand gewinnen. Die Regierung verlangt auch Reserven, um vor der Ueberflutung des Land tags mit Sozialdemokraten geschützt zu sein. Wohl, sie liegen im Pluralwahlsystcm. Das zeigt vor allem der wüste Ton, in dem durch die sozialistische Presse das Kompromiß hcr- untergerissen wird. Die Sozialdemokratie schwelgt stets in Invektiven, wenn ihr bas Geschäft verdorben ist. Mannschaft, tu Städten »kkRevidlcrterMLdteordnung der Stadt« rat oder die, besondere TicherbeitsvcWid«örde). Polizeibehörde im Sinne deS 8 3 deS Gesetzes istdirOrÄvolizetbehörde (in Städten mit Revidierter Stävteordnung der Stadtrat oder dfe besondere StcherhcstSpoltzeibehörde, im übrigen der Bürgermeister, Gemetnde- vorstand, Gutsvorsteher). 8 L Zuständig ist in allen Fällen diejenige Behörde, in deren Bezirk a) der Verein seinen Sitz hat, d) die Versammlung oder o) der Auszug stattfindet. Vor der Erteilung der Genehmigung zu einer Versammlung unter freiem Himmel oder einem Umzug auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (8 7 deS Gesetze-), hat die Sicherheitsvoltzeibehörde, falls sie nicht zugleich Straßenvolizei- behörd e ist, die letztere gutachtlich zu hören. » " 8 3. Die Anzeige« nach 88 5, 7, 12 und der Antrag nach 8 14 Absatz 2 deS Gesetzes sind bei der in 8 1 der Ausführungs verordnung bezeichneten SicherheitSPolizeibehörde.die An zeige nach § 3 des Gesetzes dagegen bei der OrtSpolizeibe- Hörde einzureichcn, die sie — falls sie nicht zugleich Sicherheits polizeibehörde ist — unverzüglich an die Amtshauptmannschast abzugeben hat. 8 4. Die Ortspolizeibehörde hat — soweit sie nicht zugleich Sicherheitspolizeibehörde ist — im Hinblick auf die Bestimmungen in 8 6 des Gesetzes die letztere von den nach 8 6 Absatz 1 deS Gesetzes öffentlich angekündiglen sowie von den nach 8 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes nicht anzeigepflichtigen Versammlungen unver züglich zu benachrichtigen, damit die Sicherheitspolizeibehörde rechtzeitig in der Lage ist, über die Abordnung von Beauftragten in solche Versammlungen (8 13 deS Gesetzes) Beschluß zu fassen. In dringenden Fällen hat die Ortsvoltzeibehörde ihrerseits über die Abordnung von Beauftragten in Versammlungen zu beschließen. 8 b. Als Beauftragte der Polizeibehörde im Sinne des 8 13 deS Gesetzes sind, soweit nicht für einzelne Polizeibehörden auf entsprechenden Antrag hin seitens des Ministeriums des Innern Ausnahmen zugelassen werden, in der Regel polizeiliche Exekutiv« beamte (Gcndarme, Schutzleute) nicht zu verwenden. Den Amtshauptmannschaften ist es nachgelassen, in Städten, welche die Revidierte Städteordnung nicht angenommen haben, den Bürger meister, in Landgemeinden den Gemeindevorstand und in selbstän digen Gutsbezirken den GutSvorsteher im Sinne des 8 13 des Gesetzes abzuordnen, die wiederum ihrerseits andere Gemeinde- organe oder Gemeindemitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen dürfen. Eine solche Welterübertragung des Auftrags ist jedoch nur dann zulässig, wenn die betreffenden Personen der Amts hauptmannschaft von vornher^n angezeigt, von ihr für geeignet befunden und — falls sie nicht schon infolge ihrer amtlichen Tätig keit nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Februar 187S (G- u. B.-Bl. S. 53) in Pflicht stehen — von ihr in Pflicht genommen worden sind. Zur Entschließung auf Beschwerden über solche Beauftragte ist die Amtshauptmannschast zuständig. Die Beauf tragten der Polizeibehörde haben sich, falls sie nicht schon durch ihre Dienstkleidung als solche erkennbar sind, dem Letter oder Veranstalter der Versammlung auf dessen Verlangen durch einen von der zuständigen Polizeibehörde (88 l und 2 der Austtihrungs- Verordnung) ausgefertigten schriftlichen Auftrag auszuweiscn; dieser Auftrag kann für eine oder mehrere bestimmte Vestamm- lungen (im Sinne des 8 13 des Gesetzes) schlechthin erteilt werden. 8 6. Die an Stelle der Anzeige tretende öffentliche Be« kanntmachnng einer öffentlichen politischen Versamm lung muß folgenden Anforderungen genügen: ») Die öffentliche Bekanntmachung muß in der Zeitung oder durch Plakat er folgen. b) Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt sein, die deut liche Unterschrift (soll wohl Unter t i t e l oder auch Kennzeichnung heißen? D. Rcd.) tragen: „Oeffentliche politische Versammlung ', sowie Zeit und Ort der Versammlung, den Namen, Wohnort und die Wohnung des Veranstalters enthalten, o) Die Zei« tungsnummer, in welcher die Bekanntmachung erfolgt, muß min destens 24 Stunden vor der Versammlung am Versammlungs ort zur Ausgabe gelangt, daS Plakat in der gleichen Frist ange- brächt sein, ck) Die Zeitung muß von der zuständigen Polizei- *) „ReichSvereinSgesetz. sächsische Ausgabe", erscheint in nächster Zeit. Bestellungen werden schon jetzt entgegengenommen non C Ä. RoßbcrgS Buchhandlung in Frankenberg. Die Anschaffung cm- pfiehlt sich außer sür behördliche Organe auch für BcreinSoorstände. da; fleicdttmeinrgeretr.*) Mit dem 15. Mai 1908 tritt das Reichsvereinsaesetz vom 19. April 1908 in Kraft. Damit verlieren die bisher gültigen Landes- gesetze und Verordnungen über daS Vereins- und Versammlungs wesen, also auch das sächsische Bereinsgesetz vom 22. November 1850, ihre Gültigkeit. Das Verein-- und Versammlungsrecht ist im ganzen Reiche einheitlich gestaltet. Immerhin werden sich bei der Uebertragung der Bestimmungen in die Praxis mancherlei Zweifel kundgeben, und über die Durchführung der Vorschriften des neue» Gesetzes werden verschiedene Meinungen zutage treten, die erst gehoben werden können, wenn das Gesetz eine längere Zeit praktisch gehandhabt worden ist- Zur Ausführung des Reich-« Vereinsgesetzes hat daS sächsische Ministerium des Innern fol-Mt- bestimmt: