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Sächsische Staatszeitung : 15.03.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-03-15
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id48072833X-192103157
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id48072833X-19210315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-48072833X-19210315
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-03
- Tag 1921-03-15
-
Monat
1921-03
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 15.03.1921
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AMMU Ak AMD AMkilW. 21» Beauftragt mit der Herausgabe: Regiecungsrat DoengeS in Dresden. 1921 XI. ordentliche LandtSsynodt. (Fortsetzung der Sitzung vom 1 1. März.) Zu tz 10 liegt ein Antrag des Synodalen Wolf vor: „In z 10 Abs. 4 hinzuzusügcn: Dieser Urlaub taun auf den unter Abs. 2 zugestandenen Jahresurlaub angerechnet werden." Syn. Fabrikbesitzer Wolf (Neukirchen): Ich gönne jedem Beamten den so nötigen Urlaub. Es ist aber unbedingt richtiger, wenn derartige sogenannte Tageurlaube fest begrenzt werden. In Fällen, wo z. B. in der Familie oder in Berwandtenkreisen ein Todesfall vor- gekommen ist, da ist es ganz klar, daß den Be amten der Urlaub gegeben wird, aber es must auch Vorsorge getroffen werden, daß mit diesen Sonderurlauben kein Mißbrauch getrieben wird, und cs muß den Vorgesetzten überlassen bleiben, zu beurteilen, ob der U.lanb angerechnet werden kann oder nicht. Sun. GewerkschastSselrctär Giertz (Chemnitz): Ich möchte der Meinung Ausdruck geben, daß irgend eine Änderung in tz 10 nicht notwendig ist, denn ein Urlaub, der außerhalb der in K 2 vorgesehenen Ferien gewährt werden soll, kann meines Erachtens doch nur ein Tageurlaub sein, sei cS um der Erledigung von Familienangelegen heiten willen oder sonst irgendwelcher Dinge. Tas; aber ein solcher Urlaub auf die Ferien an- gcrechnct werden soll, dafür wird wohl kein Mensch in diesem Hause zu haben sein. (Zuruf: >!ann!) Syn. I'astor prim. Haebler (Bautzen): In 8 10, 1 der Vorlage heißt es: „Kirchenbeamten, die Sonn- und Werktags vollen Dienst zu verrichten haben, must min destens ein dienstfreier Nachmittag in der Woche und, soweit der Kirchendienst cs gestattet, monat lich ein dienstfreier Sonntag gewährt werden." Ter Berfassungsauöschust hat daraus gemacht: es sind den Kirchcnbeamten nur sechs dienstfreie Sonntage im Jahre zu geben, d. h. aller zwei Monate nur ein freier Sonntag. Das erscheint mir nach unseren Erfahrungen zu wenig. Ich stelle mich ganz auf den Boden der Kirchcn- regimcntsoorlage und möchte dringend darum bitten, dast man wenigstens monatlich einen Sonntag oder, wenn man das nicht will, dann wenigstens auf sechs Worben einen freien Sonn tag gewahrt. Berichterstatter Hofrat vr. Löbner Ich habe bei «reinem Berichte ausdrücklich darauf biugewiescn, dast wir durchaus wünschen, daß dort, wo es angängig ist, ein Mehr gewährt wird. Im VersassuugsauSschuß erschien es für eine ganze Anzahl von Gemeinden d ch bedenk lich, die Vorschrift zu geben, daß der Kicchcn- beamtc in jedem Monat einen Sonntag frei bade. Tas dürste in einer Reihe von Gemeinden doch ans Schwierigkeiten stoßen. Syn. Pfarrer Klot; (Bockwa-: Cs ist wohl gern zuzugebcu, daß in einer Stadt wir Bautzen der Kirchner sehr belastet sein kann, und dann steht cs dem Vorstande frei, zwölf oder mehr Sonntage zu bewilligen, aber wir haben eine ganze Anzahl von Landgemeinden, wo die Arbeit den Kirchner nicht erdrückt nnd wo man überhaupt nicht weiß, wo man für einen eiu- gearbeitctcn Kirchner eine Vertretung hernehmcu soll. Ich meine daher, es znm Zwang zu machen, das; allen nun nur zwölf dienstfreie Sonntage gegeben werden sollen, das geht doch zu weit. Syn. t'urtor znim. Haebler (Bautzen): Ich bleibe trotzdem auf meinem Standpunkte stehen, würde mich aber einverstanden erklären, wenn für das ganze Land wenigstens „minde stens sechs" gesagt würde. Ich stelle deshalb den Antrag, in Abs. 1 zu sagen: Soweit der Kirchendicnst es gestattet, minde stens sechs dienstfreie Sonntage. Snn. Geh. Hofrat Pros. Vr. Schultze (Leipzig) beantragt außerdem hinter den Worten „cs gestattet", die Worte „außerhalb des Erholungsurlaubs (Abs. 2)" cinznfügen. Berichterstatter Hosrat Or. Löbner unterstützt diesen Antrag. Der Antrag Haebler wird mit großer Mehrheit, der Antrag Schultze einstimmig, der Antrag Wolf gegen 4 Stimmen an genommen. 8 10 wird mit den beschlossenen Ände rungen einstimmig nach dem Anträge de- Ausschusses angenommen. Zu 8 11 regt Syn. Prof. Siegert (Cyemnltz) an, daß auch die schon im Amte befindlichen Kirchenbeamten, soweit daS noch nicht der Fall ist, eine Anstellungsurkunde bekommen. Kommissar Geh. Konsistorialrat Kuaar: Tie Bestimmung, daß den Kirchenbeamten eine Anstellungsurkunde auszustellen ist, besteht jetzt schon. Sie befindet sich in dem Gesetz über die Pensionsberechtigung der Kirchgemeinde beamten und ist auch näher auSqeführt in den dazu erlassenen Ausführungsverordnungen. Also wo die jetzt ««gestellten Kirchcn.'ieamten eine solche Anstellungsurkundc noch nicht haben, ist daS eine Untcrlaffung, die jedenfalls abzustellen ist. Hierauf wcrden die 88 11 bis 35 — teils nach kurzen erläuternden Bemerkungen des Berichterstatters — einstimmig nach dem Vorschlag; des Ausschusses angenommen. 8 30. Präsident: Cs ist ein Antrag des Syn. LotichinS ein- gegangcn, den § 36 wie folgt zu fassen: Tie Erfüllung der Ansprüche, die den Kirchen- beamtcn nach diesem Kirchengesetzc zustehen, liegt den Kirchgemeinden, wo aber keine Kirch gemeinde besteht oder die Kirchgemeinde nicht rechtsfähig ist, den betreffenden kirchlichen Stif tungen, Anstalten usw. für Beamte rechts- fähiger Kirchgemcindeteile diesen, für Beamte von Kirckgemcindeverbäuden den letzteren ob. Syii. Geh. Ra« LotichiuS (Dresden) begründet seinen Antrag kurz: Ter Antrag be zweckt nur die Beseitigung von gewissen Un ebenheiten, die aber unerwünschte rccbtliche Wir kungen haben könnten, wenn sic nicht beseitigt werden. Ich bin mit dem Vcrfassungsausschuß ganz einverstanden darüber, daß die in der Vor lage enthaltene Unterscheidung zwischen Stellen bei Parochialkirchen und anderen Stellen nicht richtig ist, aber ich finde, daß auch die Abände rung, die der VerfassungsauSjchuß vorschlägt, die Sache nicht in Richtigkeit bringt und nicht er schöpft. Hier ist unterschieden zwischen Kirch gemeinden mit und ohne Kuchgemcindevcctretung. Nun werden wir doch unter dem Ausdruck „Kirch- gemeindvertretung", nachdem wir die Kirchge- mcindcordnung verabschiedet haben, künftig ver stehen müssen die tocitere Vertretung einer Kirch gemeinde. Tic Folge davon würde sein, daß die Kirchgemeinden, die leine weitere Kirch- gemeindevcrtrctung haben, sondern nur einen Kirchenvorstand — und den müssen doch nach der Kirchgemeindeordnuug alle Gemeinden ha ben — von der Verpflichtung, von der hier die Rede ist, frei sein sollen. Tas ist natürlich nicht die Absicht. Um alles zu treffen und die Sache womöglich zu erschöpfen, llabe ich mir erlaubt, den Antrag zu stellen. .Berichterstatter Hofcat l»r. Löbner: Ich habe als Berichterstatter keine Veranlas sung, der Vervollkommnung des Antrages cnt- gegenzutreten, wenn nicbt etwa seitens des KirchcurcgimentS irgendwelche Bedenken gegen diese Fassung entstellen. Präsident des Cvaugclijch lutherischen Landes- kvnsistoriums DI>r. Böhme: Ich würde den verehrten Hr». Antragsteller bitten, noch einmal in Erwägung zu ziehen, ob er den Begriff der Ki chgemcinden, die keine jn- ristische Persönlichkeit haben, nicht fallen lassen Witt. Denn dieser kann wieder einen ganzen Komplex von neuen Rechtsschwierigkeiten Hervor rufen, nachdem wir in der Kirchgcmeindeordnung nunmehr d.'u Begriff der Kirchgemende dahin definiert haben, daß sie unter allen Umständen juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes ist. Ter Begriff der Kirchgemeinde ohne juristi sche Persönlichleit fällt überhaupt aus dem Rah men unserer Kirchgemeindeordnung heraus. Es werden auch bei solchen Kirchgemeinden keine Kirchcnbeamten angesteilt, sondern sie weiden angestellt bei der betreffenden Anstalt. Es ist naw meinem Dafürhalten ein Supcrsluuiu, wenn hier auch Kirchgemeinden ohne juristische Pcrsöu lichkeit besonders erwähnt werde». Im Hinblft daraus, daß man doch wieder einen neuen Rechts- begriff schafft, dessen Berechtigung und Vor handensein im Cinzclfalle wieder neuen Zweifeln begegnen könnte, würde ich «reinen, daß cs rich tiger wäre, den Begriff hier fallen zn lassen. Ich glaube, der Antrag deckt schon das damit Ge wollte mit. Syn. Geh. Ral LotichinS (Dresden): Mein Vorschlag kommt aus dein Gefüge, wenn etwas herauSgcnommen wird. Ich kann noch nicht übersehen, ob ich dann im übrigen meinen Vorschlag aufrechlerhalten kann. Ich würde deshalb Vorschlägen, inir Vorbehalten zu dürfen, in der zweiten Lesung einen neuen Antrag bringen zu dürfen. Ich ziehe meinen Antrag für diese Lesung zurück. Hierauf werden die 88 36, 36a, 3üb und 37 — teils nach kurzen Bemerkungen des Berichterstatters — einstimmig ange nommen Zu 8 38 geht ein Antrag LotichiuS dahin, auf der zlveiten Zeile nach dem Wort „be treffend" fortzufahren: „in der Fassung vom 15. November 1906 — G - u. B.-Bl. S. 394 — wird aufgehoben". Syn. Seh Rot LottchtuS (Dresden): Wenn der BerfassnngSansschuß vorschlägt. die Worte „vom Jahre 1891 Seite 74" zu streichen, so geht das nicht, »venn im Eingänge des Para graphen stehen bleibt: „Das Kirchengesetz vom 15. Juli 1891 usw. wird ausgehoben." Diese Un- ebenheit würde beseitigt werden, wenn mein Vorschlag angenommen wird. Das ist dieselbe Forni, die wir auch bei der Kirchgcmeindeordnung gebraucht haben. Präsident des Evangelisch-lutherischen Landes- konsistoriumS I)Vi. Böhme: ES ist die Ansicht des Landcskonsistoriums, daß ein Zweifel darüber, was die Vorlage ge wollt hat, was der Bersassniigsausschuß will, nnd waS der Antragsteller will, gar nicht anf- kommcn kann. Es soll eben das ursprüngliche Gesetz mit seiner Änderung außer Kraft gesetzt werden. Ich glanbc, die jetzt vorgeschlagene ganz kurze Fassung ist nicht ganz erschöpfend und nicht ganz korrekt. Denn es besteht neben dem urfprünglichcn Gesetz mich »och das Ab- änderungsgesctz. Man maß also nicht nur das ursprüngliche Gesetz in der neuen Fassung, son dern man muß anch das abändcriidc Gesetz, in dem eine Reihe neue Vorschriften stehen, als solches aufheben. Ich glaube deshalb, das Kor rekteste ist die ursprüngliche Fassung der Kirchen- regimentsvorlagc, die beides aushcbt, nämlich das ursprüngliche Gesetz und dabci verweist auf das Zitat im Gesetz- und Verordnungsblatt von 1891 und zugleich das Abänderungsgejctz als solches aufhebt. Anch bei der Kirchgcmeinde ordnung haben wir die Kirchgemcindeordnnng aufgehoben und die dann zu seiner Abänderung ergangenen Gesetze in der Fassung der neuen Bekanntmachung. Tas Korrekteste ist also, daß man nicht nur die ursprüngliche Vorlage, son dern auch das AbändcrnngSgesetz formell aus der Welt schafft. Svn. Geh. Rat LokichmS (Dresden': Ich bedaure, dem widersprcchcu zu müsse». Bei -er Kirchgemeittdeordnung habe» wir genau den eiben Weg eingejchlagen. Sachlich, das gebe ich pi, kommt nicht viel darauf an. Sachlich kvmuu es nur darauf an, daß die Streichung, die der Verfassungsausschuß vorgeichlageu hat, unter bleibt, Der Antrag Lotichius wird hierauf mit großer Mehrheit angenommen. Der Aus- chußantrag ist damit erledigt 38 wird mit der soeben beschlossenen Änderung nach der Vorlage einstimmig angenommen. Des gleichen Überschrift, Eingang und Schluß, sowie die Überschriften der Abschnitte und der Unterabschnitte nach der Vorlage und die ganze Vorlage in Schlußadstimmung selbst. Die Ziff. 11 und 111 des Ausschußan trages werden ebenfalls einstimmig ange nommen. Damit ist die erste Lesung der Vorlage beendet. Punkt 3 der Tagesordnung: Fortsetzung der Beratung über den Anrrag des Ver fassungsausschusf'eS zu Nr. 2 des Antrags Nr 30 des Ausschusses sür Beschwerden und Gesuche, Konfirmandenunterricht nnd Konfirmation betreffend. (Drucksache Nr. 36.) Berichterstatter Cupcrii'.lcudeuiMnltcr( Zwickau): Die Beratung über den Antrag Nc. 36 des VcrfassuugsausschuffcS ist gestern infolge der Er klärung des LcwdeskonsistormmS unterbrochen worden. Diese Erklärung war sür den Ver- fassungsausschnß eine Überraschung, da er den Äußerungen der Herren Kommissarc desKicchcii- rcgimenteS nicht die Tragweite beigclegt hatte nnd sie ihnen nicht beilegen konnte, die ihnen vom Hrn. Konsistvrialpräsidenten dann bcigelegt worden ist. Die Aussprache im VecsasjungSaus- schuß läßt erwarten, daß ähnliche Unstimmig keiten künftig zur Förderung der gemcinsameu Arbeit von Kirchcnrcgimcnt, Landeskousistorium und Synode vermieden werden. (Lebhaftes Bravo!) Ich lege im Namen des VcrfassungS- ansfchusses den Antrag Nr. 36 von Ziff. 2 an in der Verwandlnng vor, die er in der gestern mit dem Wnnfche des Ausgleichs der Spannungen abgehaltenen Sitzung erfahren l)at, wobei der Berichterstatter die persönliche Bemerkung nicht unterdrücken kann, daß er in der neue« Fassung keine sonderliche Verbesserung sieht (Sehr richtig!) sondern sie hält eher für geeignet, die jetzt schon bestehenden Anstöße noch zu vcrmchrcn. (Sehr richtig!) Der Antrag lautet nunmehr von Ziff. 2 an (Drucksache Rr. 3>): Synode wolle Antrag Nr. 36 Ziff. 2 flg. in folgender Fassung annehman: 2. das Evangelisch-lutherische Landcskonsisto- rium zu ersuchen, den pflichtmäßigen Beginn des Konfirmandcnunterrichts in: Janre 1921 auf Jubilate fcstzusetzen; 3. folgende Erklärung abzugcbcn: Kinder, die vom Religionsunterrichte in der Schule abgemeldet worden sind, sind weder zum Konsirmandcnuntcrrichte noch zur Konfirmation zuzulassen, es sei denn, daß der Nachweis erbracht wir«, daß die Kinder anderweit eine ausreichende religiöse Unterweisung nach dem Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Kirche erhallen haben. Kinder, die vom Religionsunterrichte in der Schule abgemeldet worden sind, ohne daß die Eltern anderweit für eine auS- reichende religiöse Unterweisung nach dem Bekenntnisse dec cvangelijch-lutherischen Kirche gesorgt habe», haben, wenn deren Konsirmatio» gewünscht wird, an einem für sie besonders einzurichtcnden kirchlichen Rcligionsnntercichtc teil ,»nehmen. Kinder, die trotz der öffentlichen Aufforderung diesen kirchlichen Religionsunterricht nicht regel mäßig besuchen, können weder in den Konsirmandenuiltercicht ausgenommen, noch konsirmiect werden: 4. das Evangelisch-luther sche Laudcstonsisto- rium zu ersuchen, unverzüglich eine Ver ordnung zur Durchführung der unter Zisf. 3 abgegebenen Erklärung zn erlassen. In den Gemeinden, in denen ein beson derer kirchlicher Neligiousnntcrricht erteilt wird, kann von der Snperintcndentur der Beginn des Kottsirmandcnnnterrichts auf Ausaug September festgesetzt werde»: 5. die Sulwde erklärt ausdrücklich, daß für die Zuluust ein nur halbjähriger Ecgänzungs- uutcrricht für die Zulassung zum Kou« firmandelluiltcrrlchte auf keine» Fall ge nügt. Vielmehr wird rechtzeitig für eine» längeren Crgänzungsuntcrricht nnd die Beceitstcllimg der hierzu etwa erforderlichen Hilfskräfte zu sorgen sei«: 6. die Gesuche zum Konsicmaudciiitttorrichle und zur Kvusirmatiou dem Cvangclisch- lutllerijchcuLanScSkolisistoriumals Material zu überweisen und Ziff. 2 des Antrages Nr. 3«> des Ausschusses sür Beschwerde« und Gesuche durch vorstcheildc Anträge für erledigt zu erkläre«. Der Versasittngsausjchttß war öei oem ersten Vorschlag von zwei Gedanken geleitet: 1. Glcich- süuuiqkeit im Lande zu schaffen und damit ci« «i saft allgemeine« Wunsche der Snnode zn uvrcchen, und 2. den lincrläßlichcn kirch lich VorbereitungSnutecricht sofort für die Kin ciuzurichten, die vom Religionsunterricht adge :.ldet sind, aber auf Wunfcll der Eltern mir b »firmiert werden sollen. Da Konsirman- denunlerricht nnd Vorbercitungsunterricht nicht nebeuciuandec möglich sind, solange die Pastoren beide erteilen müssen, sollte der Koiisirmande»- »nterricht im September beginne» »»d damit von Ostern bis Auglist Raum für dcu Borbc- reitungsllnterricht geschaffen werde». Das war ei»c durchsichtige Ordnung, das waren llare Maße: die Znrückuahme des Koujirmandcmmter- richtS bis zum September war kein Rückzug; eS handelt sich um eine Neuordnung unter neuen Verhältnissen, denn als der Konfirmanden- rmterricht auf das Frühjahr vorgerückt wurde, war die Einrichtung eines VorbcccitnngSunter- rlchts noch nicht ins Ange zu fassen; veränderte Verhältnisse aber erfordern nene Beschlüsse. Da aber das LandcSkcmsiftorium ans den früheren Beginn dcS Kvnsirmcmdemmtcrcichts bestand, auch anscheiiicud eine große Anzahl der Syno dalen ihn nur ungern wieder aufgebcn würden, er also festgchalten werden soll, so muß der vom VerfassuugSausjchuß zunächst festgcllalleue Grund- satz der völligen Ciulxitlüllkeit aufgegeben wer den, denn wo der kirchliche Vorbereitiingsunte»- cicht nötig wird, kann zunächst wenigstens der Konsirmandenunterricht nicht zu gleicher Zeit erteilt werdeu. DaS Ergebnis dieser Erwägungen ist Zisf. 2 in Verbindung mit Ziff. t, zweiter Satz: beide Sätze gehören znfauunen. DaS würde anch bei der Abstimmung zu berücksichtigen sein. Sollte der letztere Satz abgelehut wcrden, dann würde manchem die Annahme von Zisf. 2 in dieser Form wohl nicht möglich sei». Die Einheitlich keit, die der erste Vorschlag des Verfassungs- ausschnjses geschaffen hatte, ist damit freilich zer stört. Wir werden nun Gemeinden haben, in denen der Konsirmandcnuutcrricht am 1. Sep tember, und solche, in denen er zn Jubilate be ginnt, viellcimt Gemeinden solcher Art in ein- nud derselben Stadt: in der einen Gemeinde ist reichlich Vorbereitnngsuntcrricht zn erteilen, in der anderen keiner oder für so wenig Kinder, daß dadurch eine Verschiebung des Konfirmcm- dcnuntercichts auf spätere Zeit nicht gerecht- fertig erscheint. Dann haben vielleicht die Kin der ans derselben Straße mit geraden Haus- »ninmcrn zu Jubilate und die mit ungerade« Hausnummern im September den Beginn des KonfirmandcmmterrichtS, «nd bei einer längeren Ausdehnung in der Praxis kann es Vorkommen, daß die Sache in der einzelnen Gemeinde von Jahr zn Jahr schwankt, je nachdem ein Vorbe-- reitungSuttterricht notwendig sein wird oder nicht. Es handelt sich hier bei der Verschiebung auch nicht um ciiieu Gegensatz von Stadt und Land, sondern um den Gegensatz von Gemeinden mit viel oder wenig abgemeldeten .Kindern, und das geht als Gegensatz quer durch Stadt nnd Land hindurch. Tie Turchführung ist dann so gedacht, daß sämtliche Kinder, die 1922 tonsirmiert werden sollen, sich nach Ostern sür den Konfinnanden unterricht zu melden haben. Dabei ist sestzu- stellcn, welche Kinder vom Religionsunterricht abgemeldet sind und welche nicht. Danach fällt die Entscheidung, ob ein Vorbereitungsnnterricht erteilt wird nnd ob der Konfirmandenunterricht zu Jubilate oder im September in diesem Jahre beginnen soll. Es versteht sich von selbst, daß nicht wegen 2, 3, 10 oder 15 Kindern der Kon finnandenunterricht in den September verschoben werden darf. Diese wenigen Kinder können nebenher, neben dem Konfirmandenunterricht ihren Nachhilfeunterricht erhalten, würden aber vom Konfirmandenunterricht dann auszu schließen sein, wenn sie diesen Borberei tungsunterricht nicht regelmäßig besuchen. Weitere Beränderunaen finden sich unter Ziff. 3 Abs. 2. Der Berfassungsarsfchuß hat dort in die Streichung der Worte der alten Fassung
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