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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 93. Dienstag, den 30. November 1873. -- ..I "" ,s Kirchennachrichtcn aus Wilsdruff. Mittwoch den 1. December: Mdventspredigt und Eommuniou. V2 9 Uhr Beichte. Bekanntmachung, die Einziehung der «Königlich Sächsischen Eaffenbillets vom Kahre 1867 betreffen-. Nach der Verordnung vom 12. Juni d. I. (Seite 267 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1875) sind sämmtliche noch im Umlaufe befindliche Königlich Sächsische Cassenbillets der Creation vom Jahre 1867 bis Ende des jetzigen Jahres bei derFinanzhaupt- casse allhier oder bei der Lotterie-Darlehnscasse zu Leipzig zur Einlösung zu bringen. Zur möglichsten Erleichterung des Einlösungsgeschäftes sind aber auch die Haupt-Zoll- und Stcuerämter, die Forstrentämter und die Bezirkssteuer-Einahmen angewiesen worden, bis Ende des jetzigen Jahres die bei ihnen zur Einlösung präsentirten Cassenbillets der ge dachten Creation gegen Reichs- oder Landesmünze oder im Falle des Einverständnisses der Empfänger gegen andere Valuta insoweit um zutauschen, als ihr Cassenbestand die Füglichkeit dazu gewährt. Dresden, den 25. November 1875. Finanz Ministerium. v. Friesen. v. Brück. Bekanntmachung, die Localschulordnung betr. Die mit Einreichung der Localschulordnungen noch rückständigen Schulvorstände des Bezirkes werden nochmals darauf hingewiesen, daß die Entwürfe nach 8 17 der Verordnung vom 25. August 1874 bis längstens zum 31. December 1875 zur Prüfung anher einzu reichen sind. Meißen, am 23. November 1875. Königliche Bezirksschulinspection. Schmiedel. Wangemann. Bekanntmachung. Die in den §8 2 und 3 des Straßenpolizeiregulativs für hiesige Stadt enthaltenen Bestimmungen, daß zur Winterszeit jeder Hausbesitzer 1 ., seiner Hausfronte entlang den Schnee in einer Breite von mindestens 2 Ellen zu beseitigen und bei eintretender Glätte in gleicher Breite Sand oder Asche zu streuen und 2 ., bei eintretendem Thauwetter binnen 24 Stunden, vom Beginn desselben an, den vor seinem Hause befindlichen Vor platz sowie das an dasselbe angrenzende Gassengerinne von Schnee und Eis zu reinigen und Letzteres von der Gasse hinwegzuschaffen hat, werden andurch in Erinnerung gebracht mit dem Bemerken, daß Uebertretungen oder Vernachlässigungen der gedachten Vorschriften nach ß 5 des obgedachten Regulativs in Verbindung mit 8 366 pct. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Wilsdruff, am 27. November 1875. Der Stadtgemeinderat h. Ficker, Brgmstr. Ländlicher Aorschuß - Ierein zu Krögis. Unseren werthen Geschäftsfreunden theilen wir mit, daß wir auf Dhalerwährung lautendes Papiergeld deutscher Staaten und Banken an unseren zu Bnrkhardtswal-e, Eöll« a. d. Elbe, Lommatzsch, Rüsseina, Zehren und Dentschenbora befindlichen Cassenstellen nur bis 20. December 0. I. und an unserer Haupteaffe hierselbst nur bis 28. December d. 3. in Zahlung nehmen. Krögis, am 26. November 1875. Das Direktorium Lail Lrnst Lloxksr. Schaf - Auction. Donnerstag, den 2. December a. o., von Mittags 12 Uhr an sollen im «nrn ^vei88«i» NO88 (Station Weintraube) circa 120 Stück mit Körnern gemästete engl. und polnische Schöpfe auf dem Wege des Meistgebots unter vorher bekannt zu gebenden Bedingungen versteigert werden. Im Auftrage: HoaniLLlm OIsus.