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187S 84. Jochim. N. anj 41, während bi» Der Stadt rat h. Schreiber, Brgrmstr. Dieses klatt erscheint in Riesa wöchentlich dreimal, Dienst«,», Dennersta,» und Sonnabend», und lüstet vierteljährlich 10 Ngr. - «nftalt, in unseren Expeditionen in Riesa und Strehla, sowie von allen unfern Boten entgegen genommen. — Inserate werden die einspaltige LorpuSzeuem » ' tweispaltige mit 2 Ngr. und die dreispaltige mit 3 Ngr. berechnet. — Zur Annahme von Inseraten sind bevollmächtigt Haasenstein L Vogler in Hamburg-Utrona, reipz.« und Frankfurt a. M., R. Mosse in Leipzig, F. W. Taalbach in Dresden und Eugen Fort in Leipzig. Die nächste Nummer d. Bl. erscheint Donnerftag, den 16. Octover. Die Ausgabe fiir Nies« erfolgt «m Mittwoch Abend. Inserate für diese Nummer werde« »iS späteste«» Mittwoch Bormittag 11 llhr erbeten. . M 48 Städte sich für Annahme letzten Tagen ^cht eingetreten. Die Eröffn >nd kleine Städte haben weiter angenom- der Städttordnung M mUürre mch «eine StMe de» Landtage» werde durch den Kronvrimm rggMübel, BlaShM« und Mutzschen, wtschieden habe». Mt ihrer Erklärung im Rück- folgen. »V NM Stollberg fich für Anncchme der revidir- fiande sinh n»ch immer lS Städte. München, 11 Oct. Durch «önialübe Ent- »teordnung «Märt hat. Die Zahl der Dresden, 11. Oct. DaS,,Dr. As' bestätigt, Meßung ist der Landtag auf den 4Ro^mber revi. da-König Johann M acht Tagen an Schlaf« einberufen. SaaeSaeslbtchte. Dresden, 10. Oct. Die Städteordnung für mittlere und «eine Städte haben weiter angenom- während Stollberg fich für Annahme der rev ten Städtevrdnung «Märt hat. Die Zahl Städte unter 6000 Einwohnern, welche die i dirte Städteordnung annehme», beträgt nunmehr lofigkeit leidet; eine Verschlimmerung sei in 'den Eröffnung i er- Die diesjährige FeuerlöschDieustprobe soll Sonnabend, de« 18. Oktober, Nachmittag- - Uhr, stattfinden. All« zum Feuerlösch-Dienste verpflichtete Mannschaften haben, auf gegebener Feuerfianal, auf ihren Sammelplätzen fich einzufinden. Ohne genügende Entschuldigung Außenbleibende werden «Nit — 18 Ngr. —- bestraft. Bleiche Strafe trifft diejenigen, welch« fich vor oder während de» Verlesen» entfernen. Nur Krankheit oder Abwesenheit vom Ort« entschuldigt ; die Entschuldigungen sind vor der Feuerlöschprobe bei den betreffenden Inspektoren »zubringen. Strehla, am IS. October 1873. Am 6. d. M., Nachmittag», sind in Leckwitz mittels Einbruchs ein Paletot von schwarzem Damentuch, mit Sammet und Borde besetzt, «in Umschlagetuch von Thibet, weißgelblichem Boden und mit bunter Ranke gemustert, ein wollenes blau und grau carrirteS Umschlagetuch und 4 Lyaier in '/«Stücken gestohlen worden. Verdächtig ist ein Unbekannter, der einen grauen Rock und einen Schnurrbart getragen hat. ES wird gebeten, zur Ermittelung des Diebes mitzuwirken. Strehla, am 7. October 1873. Königliches GerichtSamt. . Strauß. — Im Handelsregister für den hiesigen GerichtSamtSbezirk ist am heutigen Tage zufolge Anzeige vom S. dieses Monats die neuerrichtete Firma „E. Kirsten in Strehla" und als deren Inhaber der Zeugschmted Herr Friedrich Karl Kirsten daselbst eingetragen worden, was hiermit bekannt gemacht wird. Strehla, am 7. October 1873. DaS Königliche GerichtSamt. Strauß. Verordnung, Matzregeln gegen die Rinderpest betreffend. Wegen dringenden Verdachts, daß unter einer Viehheerde in Komotau die Rinderpest aufgetreten sei, sieht fich das Ministerium des Innern veranlaßt, die Ausnahmebestimmung unter 5 der Verordnung vom L4. Juli dieses Jahre- in Betreff des kleinen Grenzverkehrs mit Böhmen, bis auf Weiteres hiermit wieder aufzuheben. ES hat daher nunmehr auch auf den kleinen Grenzverkehr mit Böhmen die Bestimmung unter 3 der angezogenen Verordnung Anwendung zu leiden, wonach die Einfuhr von Wiederkäuern, soweit nicht die Einfuhr von Rindvieh (Steppenvteh) nach der Bestimmung unter 1 überhaupt verboten ist, nur unter der Bedingung gestattet wird, daß durch amtliches Zeugniß nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere unmittelbar vor ihrem Abgänge mindestens 30 Tage an einem seuchenfreien Orte gestanden haben, und daß 20 Kilometer um denselben die Rinderpest nicht herrscht. Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des ReichSArasgrstzbuchS mit Gefängniß bis zu einem Jahr beziehendlich bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 10. October 1873. Ministerium deS Innern. v. Nostitz Wallwitz. Bekanntmachung, die Sonntagsfeier betreffend Da häufig an Sonntagen gewöhnliche Feldarbeiten verrichtet werden, so wiro in Erinnerung gebracht, daß nach dem Gesetze, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betr., vom 10. September 1870, gewöhnliche Handtierungen und die Wochenarbeiten im Bereiche der Landwirthschaft, wenn sie außerhalb der Wohnungen und Oekonomiegebäude der betreffenden Landwirthe ftattfinden, an diesen Tagen bei Strafe verboten find. Erlaubt find nur: 1) Erntearbeiten nach Beendigung des Vormittagsgottesdienstes, dagegen bleiben dieselben vor uno während des VormittagSgottrSdiensteS auf Nothfälle beschränkt; 2) die Einholung des GrünfultrrS, welche außerhalb der Zeit deS Vor» und NachmittagSgotteSdiensteS nachgelassen ist, und 3) das Aus- und Eintreiben des BieheS außer den Stunden deS Gottesdienstes. Strehla, am 9. October 1873. Königliche- Gerichtsamt. Strauß, G.-A. Bekanntmachung. Künftigen 17. und 18. Oktober I87S werden die GerichtSlocalitäten gescheuert und sind dieselben deshalb an diesen Tagen geschloffen. Strehla, den 8. October 1873. Das Königliche GerichtSamt. Strauß.— Eibeblnll un- Anzeiger Amtsblatt für die Königl. Gerichtsämter sowie die Stadträthe zu Mesa und Strehla. Redaction, Druck und Verlag von G. Ponsong in Riesa. Dienstag, den 14. October .