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Tageblatt und Anzeiger. ^ i«a>. Sonntag den 16. April. L8S4 W« "' - Mittwoch den 19. April d. I. Abends 6 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: I) Gutachten des Bau- und Finanzausschusses übcr die vom Stadtrath wegen der zu erbauenden «Fleisch- und Productenhalle neuerdings gemachten Mittheilungen. 2) Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen, die Herstellung eines neuen Heizapparats bei den Badern im Jacvbshospitale betreffend. Holzauktion. Mehrere Hundelt Abraumhaufen sollen auf dem diesjährigen Gehau des Connewitzer Reviers in der Probstei Montag den G4. d. Mts. von früh 9 Uhr an meistbietend verkauft werden. . ^ Leipzig, den 15. Apjril 1854.' DeS Raths der Stadt Leipzig Forstdeputation. -Bekanntmachung. Nachdem von uns Reglement und Laxe der hiesigen Fiacrcs in nachstehender Maße abgeändert worden sind, bringen 4vir die- hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennmiß- daß diese Bestimmungen von und mit dem 16. April 1VL4 m Kraft treten, auch von da an Abdrücke derselben in sämmtlichen Fiacreswagen angebracht sein werden. Leipzig, dea 7. April 18b4. ' ' Der Rath der Stadt Leipzig. - Koch. - ' . ' Schleifer. » . » . . Reglement für die Fiacres in der Stadt Leipzig. tz. 1. Au Wagmführem dürfen nur wenigstens 18 Jahre alte, gesunde, kräftige, zuverlässige, nüchterne, deS OrtS und de- Fyhren- kundige und betm Gesindedureau des hiesigen Polizeiamt- eingeschriebene Personen gewählt werden. §. 2. Die FiacreS müssen während der Sommermonate von 5 Uhr Morgens bis 1V Uhr Abends, dagegen in den Wintermonaten, d. h. von Anfang Oktober bis Ende März, von Morgen- halb 6 Uhr bi- Abend- halb 10 Uhr, die am Theater haltenden bis nach . beendeter Vorstellung und hie an dm Bahnhöfen bis mit Schlag 10 Uhr Abends, dafern die regelmäßigen Abmdzüge nicht eher ein- treffen, an den Warteplätzen aufgestellt bleiben. ^ j. 3. Die Wagenführer haben sich auf den Stationsplätzen ruhig zu verhalten, müssen in der Regel auf ihren Kutschböcken sitzen bleiben und dürfen das vorübergehende oder sich ihnen nahende Publicum durch Anreden oder auf andere Weise nicht bebeMm, jedenfalls aber ihr Geschirr nicht verlassen. DaS Labakrauchen während des Fahren- im Dienste, so wie da- Emdhrm in Mchauk- »itthschastm ist denselben schlechterdings untersagt. . DaS Publicum kann auS der Reihe der auf den Warteplätzen haltenden Wagen frei wählen und darf ihm der Gebrauch eine- Wagen- unter keinem Dorgeben versagt oder erschwert werden. Auch muß der Wagenführer sofort abfahren. " ' tz. ü. Ebensowenig dürfen die FiacreSführer in den Straßen hin und herfahren, um Verdienst zu suche«. Dagegen ist deaftkden bei de» Fahre» noch dm Warteplätzen gestattet, diejenigen Personen aufzuuehmm, welche sich ihre- Wagen- bedienen wollen. verjvn aus »erlangen oyne oeivnoere »ergurung an »en L-rr oer »esreuung yinzusGyrrn. Hiervon findet nur etzy; UqSnohme statt, wenn der Karre «ach einem Dorfe bestellt wird und der Besteller dahkn mit demfewen fahre» will. In diesem Falle hat der Wagenführer den Bettag der Fuhre nach der betreffenden Ortschaft in Anspruch zu nehmen. §. 7. Roch jeder vollendeten Fahrt liegt dem Wagenführer ob, seinen Wagen sofort zu durchsuchen und die darin etwa sich vorsindentzen, vpa ^kn«n,Fohegoste zurückgelaffmen Gegenstände diesem selbst oder, wenn die- nicht mehr möglich ist, innerhalb der nächsten 24 Stunden dem hiesigen Polizeiamte zuzustellm. H. 8. Die Wagm selbst sind mit leicht erkennbaren Nummem zu versehen und haben an dm Narteplätzen der Reihe nach und Wie, sie onzzmWfN Hch aufjWsteHn. Auch ist jeder Wagm mit einem Fähnchen zu versehen , ^welche- deL Fiacrtführer, bei -sonst zu «Wärnnder Geld- oder,Gesaagnlßstrafe, nur dann niederzulegm hat, wenn der Fiacre bestellt oder beseht ist. In jedem Wagen muß da- Fahrreglemmt nebst Taxe aufbewahrt sein und jeder Kutscher ist zu dessen Vorzeigung auf » ^ §. 10. Alle» Fuhren, hinsichtlich Here« die Kutscher den allgemeinen und besondern polizeilichen Verfügungen überhaupt unter worfen stutz, müssen ohm Unterschied iist kurzm Trabe und auf dem nächsten Wege zum Bestimmungsorte anSgesührt §. 11. Die Wagenführer, welche eine richtig gebende Taschenuhr bei sich zu führen haben, dürfen nur die unter (Z an-efu-tm Dwistzeftinmmu-« fÜr-we einzelnen Fuhren, hiwüür^ober GtiyaS an Trinkgeld oder sonst weder verlangen noch arme^ §. 12. Überschreitungen dieser Vorschriften, zu der» unmittelbarer Üeberwachung vier Vorsteher von dm Fs 4«"«»««» «««»I», «ch >«« «« dtstckig» «»M» M, «chiWjDW«