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Dienstag Nr. 137. 13 August 184». WME Deutsche Allgemeine Zeitung. « Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!' u-v-*vrt«e. Deutschland. *j-Äus Mitteldeutschland Die körperliche Züchtigung. — München. Eine Versöhnung zwischen Ministerium und Ständen. * Dresden. Verhandlungen der II. Kammer über den Gesetzentwurf, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugniffm betreffend. — Lübeck. Näheres von den Unruhen, r Frankfurt a. M Lesezimmer. Die jüdischen Protestanten. Raub. Das neueste Werk Bettina'«. MreuHen. s vom Main. Der rheinische Landtag und der der andern Provinzen, -pBerlin. Der Prinz von Preußen. "Berlin. Gra Maltzan. Die Feier des Vertrags von Verdun in der Synagoge Verfügung in Betreff der Verjährung. Vesterreich. *Aus Böhmen. Die Deutschen in Böhmen. Spanien. * Paris. Decret wegen der Junten. Projectirter Staats- rath. Seu de Urgel. Sevilla. Cadiz. Der Carlistenhäuptling Torres. Das Gerücht von der Abdankung des Don Carlos wird für falsch erklärt. Grotzveitannien. Die Times über den französischen Hof und die Vermählung des Prinzen von Joinville. England erkennt die Blockade von Cadiz nicht an. Frankreich. Urthcile der Journale über die Beförderung Bugeaud's. Marschall Bugeaud soll abberufen und durch den Herzog von Aumale ersetzt werden, -j- Paris. Ein Urtel des Cassationshofcs. Belgien. Der Observateur über eine Rede des Königs im Jesuiten collegium. Italien. -sNom. Legationsrath Kestner, vr. Schubert. Cavallari. Nordamerika. * Cincinnati. Aufschwung der Stadt. Gesellschaf ten zur Gründung deutscher Colonien. Wissenschaft unbKunss. * Dresden. Die Tänzerin Dolores Montez. *Nom. Die Amazone von Kiß. Handel und Industrie. Leipziger Eisenbahnfrequenz. * Magde burg. Eisenbahnfrequenz. Berlin. Ankündigungen. Deutschland. *sAuS Mitteldeutschland, 10. Aug. Wiederholt wurde in neuester Zeit auf die gänzliche Abschaffung der körperlichen Züch tigung im Strafverfahren gedrungen, und das deutsche Publicum unterstützte diese Federung einer geläuterten Straftheorie mit einer Theilnahme, die gewiß die ernste Beachtung der Gesetzgeber ver dient. Wahr ist cs, was in dieser Hinsicht in einer jüngst in Jena erschienenen Broschüre gesagt wird, daß nämlich „die Prügelstrafe im Allgemeinen im Volke für schimpflicher gehalten wird als selbst die Todesstrafe. Und dieses Gefühl, heißt cs dort ferner, ist ein rich tiges und edles. In der Todesstrafe liegt ungeachtet ihrer Schauer- lichkcit, oder vielmehr wegen derselben eine so schmerzlich großartige Buße, daß Jeder, der nur einiges Gefühl besitzt, mit dem armen Sünder Mitleid haben muß, daß allgemein der edle Glaube herrscht, durch die Todesstrafe werde die Schuld völlig gesühnt und der Ge richtete trete so rein wie jeder andere sündige Mensch ins andere Le ben. Nichts von all Dem, ja grade das Gegentheil davon bewirkt die Züchtigung. Sie reinigt nicht vom Schimpfe deö Verbrechens, sie fügt nur noch den Schimpf der entehrenden Strafe hinzu." Ge wöhnlich vertheidigt man solche Strafen mit der Bemerkung, daß es Menschen gebe, bei welchen das Verbrechen nicht ein Fehltritt auf dem Wege der Tugend, sondern nur ein Fortschritt auf der Bahn des Lasters-ist, bei denen man kein Ehrgefühl zu berücksichtigen habe, weil sie längst völlig der Schande verfallen seien, die man überhaupt nicht nach menschlichem Gefühle behandeln könne, weil sie die Menschheit auSgezogcn hätten. Allein wenn auch leider das Dasein solcher Men schen angenommen werden müßte, wiewol auch hierbei so Vieles auf die Behandlung ankommt und gar manche psychologische Erfahrung lehrt, daß Keiner so schlecht ist, daß er nicht bei rechter Behandlung, bei einem Anschlägen der rechten Saiten zu bessern wäre, so ist es dadurch doch keineswegs gerechtfertigt, durch Strafgesetze, die einem barbarischen Cuiturzustande entsprechend sind, ein Volk zu beschimpfen, welches bereits eine viel höhere Stuf« der Bildung erreicht hat. Und man sage, maß man wolle, solche Gesetze treffen nicht blos Diejeni gen, welche sich ihnen durch eine ftciwillige Uebertretung unterwerfen; sie treffen vielmehr beschämend und beschimpfend das ganze Volk, des sen Gliedern sie auferlegt werden, indem sie für Gegenwart und Zu kunft den Bildungszustand des Volks verdächtigen. Allein wenn man sich hart und enlfchieden gegen körperliche Züchtigung der Verbrecher auSsprechcn muß, kvaS soll man erst zu dem Recht einer „mäßigen Züchtigung" sagen, welches noch in den meisten deutschen Gesinde ordnungen der Dienstherrschaft zuerkannt wird! Gewiß, dieses Recht ist ein barbarisches, ist unserer Bildung und unsern Standesbegriffen schnurstracks entgegen, und daß cs noch vorhanden, beweist auf eine sehr beschämende Art, wie sehr wir noch immer dem lieben alten Schlendrian fröhnen. Dieses Recht, welches Menschen, die durch einen freien Vertrag in Dienstverhältnisse treten, der willkürlichen Züch tigung ihrer Contrahcnten unterwirft, welches einen Stand beschimpft, dem die Gesellschaft so unzählige angenehme und nothwendige Dienste verdankt, und welchen oft auch Menschen von höherer Bildung oder wenigstens feincrm Gefühl ergreifen müssen, erheischt noch dringender eine Abstellung als die körperliche Züchtigung, die über Verbrecher durch richterliches Urtel verhängt wird. — Der Kölnischen Zeitung wird aus München geschrieben: „Wir sind in dem Gange der öffentlichen Angelegenheiten plötzlich an einer ganz lichten Stelle anzckommcn, von deren Existenz wenige Schritte vorher Niemand, weder in der Kammer noch am Ministertisch, etwas gewußt zu haben scheint. Nachdem die Kammer den auf den fehr ent schiedenen Vortrag des Abg. Grafen Buttler (über den den Kanalbau betreffenden Vertrag mit dem Hause Rothschild, Nr. 108) gestellten An trag relativer Nichtanerkennung der daraus fließenden Haftungen, und unmittelbar darauf den Antrag auf eine Bitte um ein Gesetz über Ver antwortlichkeit der Minister, beide einstimmig angenommen, und hiermit freundnachbarliche Gesinnungen zwischen Ministerium und Ständen nicht obzuwalten schienen, wurden die früher nicht anerkannten Posten (für den Festungsbau in Germersheim rc.) nach ruhiger und eindrucksvoller Berathung nachträglich genehmigt, und cs war wol vornehmlich die Rede des Abg. Barons v. Rotenhan, welche die Kammer und alle Gegenwärtige in eine solche Bewegung brachte, daß, als nach ihm der Minister v. Abel das Wort nahm und den Ruhm der Kammer und das Glück des Königs und des Landes pries, eine solche zu Haden, und vom Gefühle des Moments ergriffen nicht weiter sprechen konnte, die Gemüthsbcwegung allgemein wurde und in freudiger Rührung un ter häufigen Thranen im Waal und auf den Galerien eine allgemeine Versöhnung mit allen Zeichen eines aufrichtigen Friedensschlusses er folgte. Je überraschender der Augenblick, je weniger vorbereitet, desto tiefer sein Eindruck, desto größer die Theilnahme in der Stadt und gewiß im ganzen Lande." * Dresden, 12. Aug. (Fortsetzung aus Nr. 136.) Bei tz. 4 betrifft die Abweichung nur die Anzahl der Exemplare, für welche die Vermuthung streiten soll, wenn unter dcn Betheiligtcn eine Verabredung über die Stärke der Auflage nicht getroffen worden ist. Die II Kammer nahm 500 Exem plare an, die I. Kammer setzte sie auf 1000 fest und die Deputation er klärt es in Berücksichtigung Dessen, daß selbst Literaten laut den eingegan genen Petitionen mit der Erhöhung auf 1000 Exemplare sich einverstan den erklärten, für rathsam, dem Beschlusse der I. Kammer beizutreten, was denn die II. Kammer auch thut. Bei §. 5 finden mehre Diffc» renzpunkte statt. An der Bestimmung, daß die Rechtsvermuthung, daß Jemand daS Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Verviel fältigungen des unveränderten ursprünglichen Werks und zu Wie derholungen derselben erworben habe, sofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein Anderes nicht Nachweisen können, dadurch bedingt sein solle, daß derselbe bis zum Erscheinen dieses Gesetzes dieses Recht nicht nur schon erworben, sondern auch auSgcübt habe, nahm die I. Kam mer Anstoß; sie brachte die Bedingung der stattgcfundencn Ausübung deS Rechts durch die Weglassung der Worte „und ausgeübt hat" in Weg- all, und die Deputation der II. Kammer räth den Beitritt zu dieser Aenderung an; der zweite Differcnzpunkt bezieht sich auf eine von der l. Kammer beliebte Fassungöoe.änderung des ersten Satzes, der die Absicht zu Grunde liegt, zu vci hüten, daß das Wort „Gestalt" bloö auf die äußere Gestaltung hinsichtlich des Formats und drrgl. bezogen werde. Die Deputation der II. Kammer räth auch hierin den Bei tritt an, nicht jedoch hinsichtlich eines von der I. Kammer angenom menen Zusatzes (c.) deS Inhalts: „Ist aber bei mehrfachen Ausgaben oder Auflagen eines Weiks über die letz-e Ausgabe oder Auflage von dem frühern oder einem andern Verleger aufs neue contrahirt worden, 0 gilt die Vermuthung für die Beschränkung des Verlagsrechts auf ine Auflage." Dieser Zusatz verdankt seine Entstehung der Ansicht, daß der Verleger in der Regel in Bezug auf Auflagen, d. i. unver«