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Tharandt, Vossru. Zirbtalkha aad die AnMgMu. Nmtsblatt für die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Amtsgericht nnd den Stadtrath zu Witsdrusi. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnemenlpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag» und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Nr. 9Ü. Freitag, den 28. November IW4» Bekanntmachung, die Gemeindekrankenversicherung betreffend. Den Gemeindebehörden werden bei Ausführung des Rcichsgesetzes, die Krankenversicherung der Arbeiter betr., voraussichtlich zahl reiche Zweifel aufstoßen, welche nicht vorherzufehcn und deshalb auch nicht zu erledigen waren. Die Königliche Amtshauptmannfchaft beabsichtigt, nachdem das Gesetz einige Wochen in Wirksamkeit gewesen ist, zu thunlichster Be seitigung solcher Zweifel an verschiedenen Orten des Bezirks mit den Herren Bürgermeistern von Siebenlehn und Wilsdruff, sowie den Herren Gemeindevorständen und Gutsvorstehern Besprechungen zu halten, glaubt aber schon jetzt hierauf aufmerksam machen zu sollen. Meißen, am 25. November 1884. Königliche Amtshauptmannschaft. v. - Aekanntmachung, Anmeldung zur Gemeindekrankenversicherung betreffend. Ans Grund des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883, die Krankenversicherung der Arbeiter betr., tritt im Gemeinde- und Ritter gutsbezirke der Stadt Wilsdruff die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff am 1. December ds. Js. für olle Versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Ortskrankenkasse,' einer Betriebs- (Fabrik-) Bau- oder Jn- nungskrankenkaffe, einer Knappschaftskasse, oder einer den Vorschriften in ß 75 des Gesetzes genügenden eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hiffskasse angehören, in Kraft. Unler Hinweis auf Z 49 des angeführten Gesetzes und die Bekanntmachung vom 8. dieses Monats, die Ausdehnung des Versicher ungszwanges betr., werden hiermit die hiesigen Arbeitgeber aufgcfvrdert, alle von ihnen beschäftigten Versicherungspflichtigen Personen, für welche die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung einzutreten hat, bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe, Kämmereilokal, längstens bis zum 3. December ds. Js. mittelst daselbst zu entnehmender Formulare, für die Folge aber spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung an- und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden. Arbeitgeber, welche ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig genügen, werden nach Z 81 des Gesetzes vom 15.! Juni^1883 mit Geld strafe bis zu 20 Mark belegt und haben, dafern für die nicht angemeldete Person eine Unterstützung zu gewähren gewesenf! ist,Wofür Ersatz zu leisten. Hiernächst wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß mit Eröffnung der vorgedachten gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung die bisher hier bestandene allgemeine Krankenunterstützungs- und Begräbnißkasse ihre Endschaft erreicht. Wilsdruff, am 22. November 1884. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. BekanÄ Mit Schluß dieses Jahres haben aus dem hiesigen Stadtgemeinderathe die Stadtverordneten Herr Restaurateur Carl Hermann Reiche, Herr Stadtgutsbesitzer Carl Gottlob Herrmann und Herr Stcllmachermeister Emil Eduard KoHner auszuscheiden und ist deshalb eine Ergänzungswahl zu veranstalten. Zu wählen sind drei angefeffene Stadtverordnete und ein angeseffener Stadtverordneten-Ersatzmann. Als Wahltag ist ' Dienstag, der 9. Dezember ds. ^s. bestimmt. Unter Hinweis auf die Bestimmungen in den HF 45, 46, 53 und 54 der Städteordnung vom 24. April 1873 und mit Bezug auf die im hiesigen Rathhause aushängende Wahlliste werden daher sämmtliche stimmberechtigte Bürger hiesiger Stadt aufgefordert, an dem ge dachten Wahltage in der Zeit von Vormittags 8 bis Mittags I Uhr auf dem hiesigen Rathhause im Sessionszimmer vor dem Wahlausschüsse bei Verlust des Wahlrechts für gegenwärtigen Fall persönlich ihre Stimmzettel, auf welche vieranfäsffge wählbare Bürger so zu verzeichnen sind, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt, abzugebeu. Stimmzettel werden ausgegeben. Wilsdruff, am 27. November 1884. Der Bürgermeister. —- — Ficker. Bekanntmachung. Nachdem der Vorstand für die gemeinsame Gemeindekrankenversicherung im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff die Herren NNr. lUocNor und 8tarkv in Wilsdruff und Herrn vr. Nv88NorA in Burkhardswalde bis auf Weiteres als Verbandsärzte ernannt und zugleich beschlossen hat, mit der Verabreichung von Arzeneieu an Kranke der gedachten Versicherung, vorbehältlich der Bekanntgabe noch anderer Apotheken, welche dazu berechtigt sein sollen, die Apotheke in Wilsdruff zu betrauen, so wird solches für den hiesigen Stadt- und Rittergutsbezirk an- durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Wilsdruff, am 27. November 1884. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Die geehrten Gemeinderäthe und Gutsvorsteher, welche zur gemeinsamen Gemeindekrankenversicherung im Amtsgerichtsbezirke Wils druff gehören, werden und zwar nur hierdurch ergebenst ersucht, eine Bekanntmachung, in ähnlicher Weise, wie solche vorstehendEvom Sladt- gemeinderathe'zu Wilsdruff erfolgt ist, rn genehmigter ortsüblicher Form in Ihren Gemeinde- und Gutsbezirken zu erlassen. Wilsdruff, am 27. November 1884. Der Vorstand der gemeinsamen Gemeindekrankenverstchernng im Amts gerichtsbezirke Wilsdruff. Ficker, Brgmstr., Vorsitzender