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) Amtsblatt 18«« Mittwoch, den 19. September 2. Rindvieh deS böhmischen Landschlags darf im Großhandel und mittels der Eisenbahn nur dann nach Sachsen eingeführt werden, 3. 4. Königliche Landes - Commission. v. Falkenstein. v. Engel. Dr. Schneider. KL Ä.k" 1 C. G. Gäbler in Bretnig Julius Ferdinand Gäbler daselbst -gßl Das Einbringen von Rindvieh des Landschlags im sogenannten kleinen Grenzverkehr, ingleichen das Einbringen von Schaafen, ^^f und Schweinen aus Böhmen nach Sachsen bleibt gestattet. Dieses Bla» enchemciM inwochs und Sonnabends. — Preis vierteljährlich tONgr. — Zu beziehen durch alle Poüanüalten.—Inserate welche die gesunkene Corvus Zeile, oder deren Raum, mit 1 Neugroschen berechnet werden, sind in Pulsnitz spätestens bis Montags und Donnerstags 8 Uhr eiumscndeu. — Expeditionen sind: In Pulsnitz beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn Kaufmann AndreaslGrahl. Die Einfuhr von Schaafen aus Ungarn, Mähren und Niederösterreich nach Sachsen ist verboten. Zuwiderhandlungen werden nach den Bestimmungen in 3 der allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1860 geahndet. Dresden, den 10. September 1866. 1 der Königlichen Gerichtsbehörden und -er städtischen Dehärden zu Pulsnitz und Königsbrück. «o.vs 1 als deren Inhaber ^tragen worden. vill^ det» ich- Pulßnitz, am 14. September 1866. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. In Stellvertretung: Lindner, Act. , Die unterzeichnete Königliche Amtöhanptmannschaft wünscht davon unterrichtet zu sein, bei welchen Dominien und Gemeinden ju Spannfuhren gestellten Pferde und Geschirre noch nicht wieder zurückgekehrt sind. Es erhalten daher alle diejenigen Dominien und Gemeinden, denen die hierfraglichen Pferde und Geschirre noch fehlen, hier- Veranlassung, hierüber nnverweilt Anzeige an die unterzeichnete Königliche AmtShauplmannschaft zu erstatten. Budissin, am 12. September 1866. Königliche Amtshauptmannschaft. von Salza und Lichtenau. Verordnung, Maßregeln zu Verhütung der Einschleppung der Rinderpest betr. Da nach eingegangenen amtlichen Mittheilunge» die Rinderpest in Mähren, Niederösterreich und Ungarn wieder ausgebrochen ist, ! findet Sich die Lanoeö-Eommission auf den Antrag des Ministeriums des Innern veranlaßt, zu Abwehr des Einschlcppens der gc- ^»ncn Seuche nach Sachsen zu verordnen wie folgt: 1. N st. '«»durch beigebrachte ortsobrigkeitliche Cerlificate glaubwürdig nachgewiesen ist, daß die betreffenden Thiere auS Böhmen stammen oder Agstens sich schon seit vier Wochen daselbst befunden haben. blO' Die Einfuhr und der Eintrieb von Steppenvieh (podolischem, ungarischem, galizischem Rindvieh) aus Böhmen ist verboten. „ Stur solches ungarisches Rindvieh, welches bereits mindestens vier Wochen in Böhmen gestanden hat, darf, vorausgesetzt, daß durch ortsobrigkcitliche Cerlificate glaubwürdig bescheinigt wird, über die Grenze eingelassen werden. Bekanntmachung. . Zufolge Anzeige vom 11. Septeniber 1866 ist heute im Handelsregister für den Bezirk des unterzeichneten Königl. GerichtS- auf Folium 99. die Firma: ochtlmatt , für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend.