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Großenhayner Wochenblatt. 43. Stück.' 33. Jahrg. Sonnabend, den 25. October 1845. Mit König!. EoncrUon -«druckt und »«rl«zt von r. «.Roth«, verantwort!. Redakteur. Der Zahrgang d. Bl. kostet 1 Thlr. Znsertis»en werden bis Mittwochs Abend, kleine bis Donnerstags Mittag Nngenommen, indem bas Blatt von Freitags Mittag an schon ausgegeben wird; später eingebende werden verhältnißmäßig höher berechnet, wenn ihre Aufnahme nach gewünscht wird und effertuirt werden kann. .. Das Gesetz der Gemeindeordnung ist gut, denn die Wirkungen werden sichtbar. (Fortsetzung.) Bedenke man nur, wie ganz anders war es früher, und wie gestaltete sich das Berhältniß der Dorfrichter und Gerichtspersonen; wie Man cher konnte kaum seinen Namen schreiben, und durfte doch dies Amt begleiten; wer durfte da nach einer Rechnung fragen? Kein Dorfbe wohner. Der Richter verlangte seine Gebüh ren, nannte Wege und Verlege, welche er ge macht haben wollte, und ließ sich nach Gut achten bezahlen. Man wundere sich deshalb nicht, daß auch noch jetzt zum Theil manche Dorfrichter, welche nicht die Ehre ha ben, das Amt als Gemeinde vorstand zu begleiten, sich erlauben, alljährlich Rech nungen bei der Gemeinde einzugeben und Be zahlung verlangen. Z. B. der Dorfrichter in C. bei H. brachte im vergangenen Jahre eine Rechnung bei der Gemeinde an für Schreiben der Kriegsreserve liste, Feuergeräthe zu besehen, Botenlöhne u. s. w., wofür er Bezahlung verlangte; da sich der Gemeindevorstand weigerte, indem die Gerichtspersonen nach dem Gesetz von der Ge meinde erhalten (Z. 5l), und die Berathung dahin ausfiel, der Richter diene nicht der Ge meinde, sei auch nicht von derselben gewählt, mithin die Gemeinde nicht verbunden, solchen zu bezahlen, so ward derselbe zurückgewiesen und die Rechnung verworfen, und da derselbe sich dabei nicht beruhigen wollte, ward ihm von der Obrigkeit auf Befragen abschläglicher Bescheid ertberlt. Da aber nun die Dorfgerichtspersonen nach dem Gesetz der Gemeindeordnung nicht mehr die früdern Rechte haben, und von den Vor ständen eine ganz andere Ordnung geführt wer den muß, so giebt uns das Beispiel in ge nanntem Dorfe C. von den Wirkungen der Gemeindeordnung eine kleine Uibersicht, denn früher mußte diese Gemeinde fast jedes Vier teljahr nach Verhältniß mehr oder weniger Zu schuß ausbringen, wogegen jetzt nach Verfluß von sechs Jahren kein Zuschuß (nur die Kosten der Vermessung des Gemeindelandes) stattfand- hingegen die Nahrung-Quatember, welche frü her in die Gemeinde stoffen, weggefallen sind» Aber leider giebt es jetzt noch manche Dorf- richter, die immer noch am Alten hängen und noch glauben berechtigt zu sein, Schreibereien zu besorgen, Zettel herumznschicken, Proteste zu führen u. s. w., da doch das Gesetz tz. 17. -er Verordnung ausdrücklich bestimmt, daß alle Schreibereien und Effekten, welche bisher die Gerichtspersonen verwaltet, an den Vor stand übergehen sollen. Indem nun eine Gemeinde nur dann glück lich sein kann, wenn der Gemeindevorstand und Dorfrichter das Wohl der Gemeinde zu beför dern suchen, sich gegenseitig unterstützen, jeden Zvwelcher der Gemeinde nachtheilig sein kam, vermeiden, und mit gutem Beispiel vorangehen, so können auch dieselben bei ihren Mitbewohnern und Untergebenen auf gegensei tige Liebe und vollkommenes Zutrauen und Achtung Anspruch machen, denn nür dadurch wird d-r gute Zweck, welchen die höchste Be hörde bei der Gesetzgebung im Auge hatte, er reicht werden, und der ohnehin ermüdete Land« mann, welcher des Tages Last und Hitze ge tragen, mit seinen Nachbarn und Mitbewoh nern, sowohl arm als reich, begütert oder un- begütert, in Frieden und Eintracht leben können. Wenn nun rin Vorstand, welcher rechtschaf fen bandeln will, und das Wohl der Gemeinde im Auge hat, mit allen Kräften dakin wirkt, fernen Mitbewohnern möglichste Erleichterung zu verschaffen, und vorzüglich die Armuth be rücksichtigt; so ist es gewiß nicht zu verkennen, -aß denselben jeder Dorfrichter und Mitbewoh ner achten und nach Kräften Mitwirken wird» Wenn aber nun ein Dorfrichter solchen.gu ten Zwecken entgegen handelt, auch wohl noch