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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, SiebenlelM und die Umgegenden. Mmisßlatt für das KönigLicheGerichtsamL Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 32. Dienstag, den 25. April 1876. Generalverordnung, Maßregeln gegen den Borkenkäfer betreffend. In Folge der umfänglichen Schnee- und Windbrüche aus letzter Zeit findet sich die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden ver anlaßt, zu thunlichster Vorbeugung der Gefahr von Waldbeschädigungen durch den Borkenkäfer den Besitzern von Nadelholzwaldungen — Gemeinden wie Privaten — die thunlichst schleunige Räumung und das Entrinden der gebrochenen Hölzer zunächst in deren eigenem Interesse anzuempsehlen. Insoweit bei sehr großen Bruchmafsen die Räumung und Aufbereitung der Hölzer eine längere Zeit in Anspruch nimmt, ist wenigstens das Schälen derselben auf alle Weise zu beschleunigen und jedenfalls noch vor dem Ausstiegen des Jnsectes zu bewirken. Sobald Larven, Puppen oder vollkommen entwickelte Käfer wahrnehmbar sind, müssen die abgeschälten Rinden sofort verbrannt werden. Diese letzteren beiden Bestimmungen gelten auch für alle Holzlagerplätze außerhalb der Waldungen, z. B. Sagemühlen u. s. w. Bei der bekannten Gemeingefährlrchkeit des Borkenkäfers werden jedoch die Amtshauptmannschaften noch besonders angewiesen, unter Vernehmung mtt den Bezirksausschüssen, der Durchführung dieser Maßregeln, soweit Waldungen im Besitze von Privaten, Landge meinden und Städten mit der kleinen und mittleren Städteordnung, sowie Holzlagcrplätze in Frage kommen, ihre eingehende Aufmerksamkeit zu widmen und für den Fall der Säumniß mit Verfügungen und nach Befinden Strafauflagen vorzugehen. Für Waldungen im Besitze von Städten mit revldirter Städteordnung behält sich die Königliche Kreishauptmannschaft, dafern dies nach obiger Aufforderung noch nöthig fein follte, etwaige weitere Entschließungen vor, beauftragt jedoch die Amtshauptmannschaften, etwa wahrgenommene Verzögerung unverzüglich anher anzuzeigen. Dresden, den 18. April 1876. Königliche Kreishauptmannschast. von Einsiedel. Verpachtung. Zwei Communparzellen, nämlich der Garten zwischen dem Dvhnert'schen und Krause'schen Hause sowie der Garten zwischen dem Mühlgraben und dem Hoppe'schen Hause am unteren Bache sollen Freitag, den 28. April ds. Js., Nachmittags 5 Uhr, im hiesigen Rathssessionszimmer anderweit meistbietend verpachtet werden. Wilsdruff, am 22. April 1876. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. HeksMimachmH. Nächstfolgende Mittwoch, -en SS. -H. MtS., sollen von Nachmittags 5 Uhr an vor dem Grumbacher Thore die daselbst ge fällten der Stadtgemeinde gehörigen 3 Linden, 3 Birnbäume und 1 Apfelbaum öffentlich an den Meistbietenden gegen fofortige Baarzahlung versteigert werden, was andurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 24. April 1876. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. HeküMiUMchMg. - Von Ostern dieses Jahres ab gelten die Schulgeldsäße für die erste und zweite Bürgerschule hier.gleichmäßig und werden dieselben nach dem Einkommen der Eltern erhoben und zwar bei einem Einkommen bis mit 750 Mark mit 9 Mark und bei einem Einkommen über 750 Mark mit l2 Mark jährlich. Indem wir solches andurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir zugleich diejenigen Eltern pp., welche ihre Kinder trotz der Gleichmäßigkeit des Schulgeldes noch ferner in die zweite Bürgerschule schickenwollen, auf, diese ihre Absicht Herrn Schuldirector Beck hier am nächstkommenden Montag, den 1. Mai dieses Jahres, in der Zeit von 11 bis 12 Uhr Vormittags schriftlich oder mündlich mittheilen zu wollen. Wiisdruff, am 24. April 1876. Der Schulvorstand. Ficker.