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Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bautzen als Konfistorialbehörde der Oberlaufitz. Amtsölatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, deS Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- nnd Gewerbekammer zu Zittau. Erscheinungsweise: Täglich abeodS mit Ausnahme der Sonu» und Feierlage. Gchriftleitung und Geschäftssteller Bautzen, Innere Lauenstrabe 4. Fernsprecher: Nr. 51. — Drahtnachricht: Amtsblatt, Bautzen. Bezugspreis pro Monat t Bei Abholung In der Geschäftsstelle —.80 bei freier Zustellung InS HauS 1.— .41 Anzeigenpreis: Die Ogespaltene PctttzeUc oder deren Raum 15 Pfennig«, in geeigneten Fällen Ennässtgung. Schwieriger Satz entsprechend teurer. Reklamen: Die Zgespaltcne Petltzcile 50 Pfennige. «r. 267. Freitag, de» 18. November 181V, abends. L2S. Jahrgang. Tas Wichtigste dam Tage. Der „Reichs-Anzeiger" meldet die Ernennung des Geheimen Oberregierungsrates Lewald zum Direktor im Reichsamt des Innern mit dem Range eines Rates erster Klasse. * In den Berliner Schraubenfabriken beginnt heute ein Streik. In dem Moabiter Krawallprozeß beschloß der Ge richtshof, noch drei Angeklagte aus der Haft zu entlassen. * Die deutsch-tschechischen Ausgleichs-Ver handlungen sind erfolglos geblieben. Die Vertagung des böhmischen Landtags steht unmittelbar bevor. * Das englische Oberhaus hat gestern die Resolu tionen Lord Roseberys, betr. die Reform des Oberhauses, ein stimmig angenommen. Zu der heute mittag beginnenden Sitzung des Unterhauses herrscht ein beispielloser Andrang.' Man rechnet auf die Auflösung des Parlaments spätestens am Montag über 8 Tage. Die japanischeNegierunghat einer Londoner Firma den Bau eines Dreadnoughts von über 27 000 Tonnen übertragen. * Von dem verschollenen Ballon „Sa ar" fehlt noch immer jede Spur. * Im Befinden Tolstois ist gestern abend Besse rung eingetreten. * Wetter aussicht für Sonnabend: Zeitweise auf heiternd, kalt, kein erheblicher Niederschlag. * Ausführliches siehe an anderer Stelle. Die Stellung des deutschen Kaisers nach der Rcichsversassung. Als während des Krieges 1870 auf Anregung des Königs von Bayern von den deutschen Fürsten und freien Städten an den König von Preußen der einmütige Ruf er ging, mit Herstellung des Deutschen Reiches auch die seit mehr als 60 Jahren ruhende deutsche Kaiserwürde zu er neuern und zu übernehmen, nahm König Wilhelm von Preußen am 18. Januar 1871 im Schlosse zu Versailles die erbliche Würde eines deutschen Kaisers mit dem Wunsche an, daß „Gott den Trägern der Kaiserwürde ver leihen wolle, allzeit Mehrer des Reiches zu sein, nicht an kriegerischen Eroberungen, sondern an den Gütern und Gaben des Friedens auf dem Gebiete nationaler Wohl fahrt, Freiheit und Gesittung". Vier Wochen später trat bereits in Berlin der erste deutsche Reichstag zusammen, der die „Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich" ge nehmigte. Sie regelt auch die Rechte und die Pflichten des Trägers der höchsten Würde, des deutschen Kaisers. An der Spitze des Deutschen Reiches steht als deutscher Kaiser der jedesmalige König von Preußen. Die Kaiser krone ist erblich in dem Mannesstamm des Königlich Preußischen Hauses der Hohenzollern, im Gegensätze zu dem früheren Deutschen Reich, das ein Wahlreich war, wo durch im Laufe der Jahrhunderte die Kaiserkrone zu einem bloßen Symbol der Macht heruntergedrückt worden war. Der Kaiser hat das Reich den außerdeutschen Staaten gegenüber völkerrechtlich zu vertreten, er hat demnach im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, jedoch ist zur Erklärung des Krieges die Zu stimmung des Bundesrats — nicht des Reichstages — er forderlich, „es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes gebiet und dessen Küsten erfolgt". Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es also bei einem Verteidigungskriege nicht. Der Kaiser hat ferner Verträge und Bündnisse mit fremden Staaten einzugehen, wobei jedoch in der Regel die Zustimmung des Bundesrats und die Genehmigung des Reichstages erforderlich sind. Endlich hat der Kaiser Ge sandte zu beglaubigen und zu empfangen. Damit ist die Institution von Gesandten und Botschaftern des Deutschen Reiches geschaffen worden, während es früher nur Ge sandte der Einzelstaaten gab. Selbstredend steht diesen nach wie vor ihrerseits das gleiche Recht zu. In den deutschen Schutzgebieten, den Kolonien, übt der Kaiser die Schutzgewalt im Namen des Reiches aus, er kann durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den Schutzgebieten an deutsche Kolonial gesellschaften übertragen, doch werden gegenwärtig alle Schutzgebiete als Kronkolonien durch Kaiserliche Gouver neure (Reichskommissare) verwaltet. Die gesamte Landmacht des Reiches im Frieden wie im Kriege bildet ein einheitliches Heer unter dem Ober befehl des Kaisers. Alle deutschen Truppen sind ver pflichtet, seinen Befehlen unbedingt Folge zu leisten, eine Verpflichtung, die auch in den Fahneneid ausgenommen ist. Es sind also die einzelnen deutschen Fürsten und freien Städte in ihrer Militärhoheit insoweit beschränkt, als der Kaiser als oberster Kriegsherr den Höchstkommandierenden eines jeden Truppenkontingents sowie alle Offiziere, welche Truppenteilen mehr als eines Kontingents vorstehen und alle Festungskommandanten (außer in Bayern) ernennt. Die Ernennung der Generale unterliegt der Zustimmung des Kaisers. Er hat auch das Recht, innerhalb des Bundes gebietes Festungen anzulege», er bestimmt die Friedens- präsenzstürke des Heeres, er hat das Dislokationsrecht, d. h. das Recht, die Garnisonen zu verlegen. Wie beim Landheer so in erhöhtem Maße bei der Reichskriegsmarine. Sie steht unter dem einheitlichen Befehle des Kaisers. Alle persönlichen und Kommandoangelegenheiten der Marine sind unmittelbar dem Kaiser vorbehalten. Die Einheit geht also noch weiter als bei der Landmacht. Die Konsule, das sind diejenigen Beamten, welche ein Staat zum Schutze seiner Interessen, insbesondere seines Handels, im Auslande unterhält, werden vom Kaiser er nannt. Sie sind dem Auswärtigen Amte des Deutschen Reiches in Berlin unterstellt. Der Kaiser ernennt und entläßt die Reichsbeamten, er beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und den Reichstag. Die Auflösung des Reichstages bedarf da gegen eines Beschlusses des Bundesrats unter Zustimmung des Ksisers. Endlich ist dem Kaiser die Ausübung der Staatsgewalt in den Reichslanden, Elsaß-Lothringen, über tragen, da deren Einverleibung in einen einzelnen Bundes staat aus verschiedenen Gründen nicht ratsam erschien. Ein sehr wesentliches Recht aber auch eine Pflicht des Kaisers ist es noch, eine vom Bundesrat beschlossene Exe kution gegen Bundesmitglieder auszuführen, die ihren verfassungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen. Eine der artige Androhung von Zwangsmaßregeln erschien im In teresse der Autorität der Reichsgewalt geboten. Auf dem Gebiete der Gesetzgebung ist der Kaiser nur der Vollzieher der übereinstimmenden Beschlüsse des Vuildesrot« nnb dec. Reichstages, er verkündet die Reichs- gesetze und überwacht deren Ausführung. Er hat nur kein Widerspruchsrecht, wenn ein Reichsgesetz von: Bundesrat und Reichstag gemeinschaftlich genehmigt ist denn für die Gültigkeit der Reichsgesetze ist die Uebereinstimmung beider Versammlungen „erforderlich und ausreichend". Anders ist es in der preußische» Verfassung. Hier kann der König den von beiden Kammern beschlossenen Gesetzen die Sanktion verweigern. Wie man sieht, sind die Rechte des Kaisers zahlreich, sie sind aber nicht absolut. Die Konzentrierung der Macht- fülle in einer Person ist aber bei einem Staatenbunde, wie das Deutsche Reich, ein Ding der absoluten Notwendigkeit, wenn nicht der große Einheitsgednnke von vornherein Schaden leiden sollte. Möge der Wunsch des ersten Kaisers, als er als Greis die schwere Würde und Bürde übernahm, daß der Träger der Kaiserkrone allezeit „ein Mehrer des Reiches" sein möchte, auch in der Zukunft in Erfüllung gehen. Politische Nachrichten. Deutsches Reich. Nochmals der Fall Mathies. Wie bekannt, hatte Herr Bischof vr. Schäfer wegen der durch die Schrift des Monsignore de Mathies Sr. Majestät dem Könige zu- gefügten Verunglimpfung unmittelbar beim Papst in einem Briefe, de» der sächsische Kammerherr und Päpst liche Geh. Oberkammerherr Exzellenz Ernst von Schönberg überreicht hat, Klagegeführt. In einem eigenhändig abgefaßten Schreiben hat darauf, wie das „Dresdner Jour nal" mitteilt, der Heilige Vater, der erst durch den Brief des Bischofs Kenntnis von der Angelegenheit erhielt, g e - antwortet, daß er mit dem Bischof über die schwere Un gerechtigkeit, die dem König zugefügt worden ist, tiefbetrübt sei, und daß er so bald als möglich öffentlichen Widerruf und Entschuldigung seitens des Msgr. de Mathies herbei- führen werde. Bemerkt sei noch, daß de Mathies eine Stel lung im Vatikan nicht bekleidet und zur Zeit in der Schweiz sich aufhält. lieber die Erlasse, Stundungen und Nachforderungen von Einkommen- und Ergänzungssteuer sind jetzt auf Grund des Gesetzes vom 16. Juni 1910 vom König!. Fi nanz- ministerium neue Bestimmungen getroffen worden. Hiernach werden die Vezirkssteuereinnahmen und die Ge meindebehörden ermächtigt, auf Antrag im Falle beson deren Bedürfnisses Einkommen- und Ergänzungssteuer- beträge, für die ihnen die Anordnung der Zwangsvoll streckung zusteht, bis zur Höchstdauer von 4 Monaten von jedem Steuertermine, bei Nachforderungen von der Be kanntgabe der darauf gerichteten Verfügung ab zu stun - den. Ueber den Zeitpunkt des Abschlusses der Ortsrege lung hinaus dürfen Gemeindebehörden Stundungen nicht bewilligen. Bei der Ausübung der Stundungsbefugnis durch Gemeindebehörden darf das Gemeindeinteresse nicht vor dem staatlichen Interesse bevorzugt werden. Jnsbe- Mdere sollen die Gemeindebehörden wegen der Staats einkommensteuer Stundung nur bewilligen, wenn wegen der zur Zeit der Bewilligung fälligen Eemeindeeinkommen- steuer eine entsprechende Stundung gewährt wird. Ge meindebehörden, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, kann die Stundungsbefugnis durch Verfügung des Finanz ministeriums entzogen werden. Ferner sind die Vezirks- steuereinnahme» ermächtigt worden, auf Antrag Erlaß von Einkommen - und E r g ä n z u n g s st e u e r in Fällen eines außergewöhnlichen Notstandes und wegen in dividueller Verhältnisse bis zum Betrage von 50 Mark auf die Jahressteuer oder auf einen Nachzahlungsbetrag zu be willigen. Den Gemeindebehörden, denen die Anlegung der Kataster und die Anordnung der Zwangsvollstreckung wegen der direkten Staatssteuern übertragen ist, kann auf Ansuchen die Befugnis verliehen werden, in den gleichen Fällen wie allen auf Antrag Erlaß von Einkommen- und Ergünzungssteuer bis zum Betrage von 25 Mark auf die Jahressteuer oder auf einen Nachzahlungsbetrag zu be willigen. Die Erlaßbefugnis der Bezirkssteuereinnahmen und Gemeindebehörden erstreckt sich nicht auf Steuer betrüge, die in der abgeschlossenen Ortsrechnung verrechnet sind. Ferner erstreckt sich die Erlaßbefugnis der Gemeinde behörden nicht auf Steuerbetrüge, gegen deren Abforderung Rechtsmittel eingewendet sind und die nach 8 15 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes veranlagt sind. Die Entschließung über Anträge auf Verleihung der Erlaßbefugnis an Ge meindebehörden steht den Kreissteuerräten zu. Zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver ra öge n hui das K v » i g l. s ü ch s i s ch e I u st i z m i ni st e r i u m soeben eine Verordnung Uber die Aenderung des 8 6 erlassen, die folgenden Wortlaut hat: Wenn das Gericht in einem Zwangsversteigerungsver fahren über ein Grundstück, dessen Bestandteile ein durch Brand beschädigtes oder zerstörtes Gebäude ist, oder über ein Recht, in dessen Ausübung das Gebäude auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, den Versteigerungstermin vorläufig bean standet oder aufgehoben hat, weil die Brandschädenoergütung noch nicht festgestellt ist, so hat es von Amts wegen zu er mitteln, ob dieser Grund weggefallen ist. Die Verwaltungs behörde ist zu ersuchen, alsbald nach der Festsetzung der Ver gütung das Gericht hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Vorschrift tritt an: 1. Januar 1911 i» Kraft. Mit der Frage der Pensionsberechtigung von festange stellten Kassenärzten hat sich die Aerztekammer in ihrer letzten Sitzung beschäftigt und einstimmig folgende Entschließung gefaßt: „Die Aerztekammer zu Dresden steht in der Frage der Pensionsberechtigung von festange stellten Kassenärzten nach wie vor auf dem Standpunkte, den der Aerztliche Ehrengerichtshof in seinem Urteile vom 31. Juli 1905 eingenommen hat. Die für das Urteil maß gebend gewesenen Verhältnisse haben sich seither in keiner Weise geändert. Die Aerztekammer erblickt in der An nahme des von einer Krankenkasse angebotenen Ruhestan desgehaltes durch einen bisherigen Arzt eine höchst be dauerliche Mißachtung der Aerzteordiiung, der kollegialen Rücksichten und des Ansehens des ärztlichen Standes. Der Vorsitzende der Aerztekammer zu Dresden, vr. F. Häne l." Die Ortsgruppe Chemnitz des Hansa-Vundes hält am Mittwoch, den 23. November, 8^ Uhr abends, im großen Saale des kaufmännischen Vereinshauses in Chemnitz eine Versammlung ab, in welcher der Präsident des Hansa- Bundes, Geheimrat Professor vr. Rieß er über das Thema „Der Kampf um das Recht im Hansa-Bunde" sprechen wird. Zu der Versammlung sind alle Freunde und Mitglieder des Hansa-Bundes im Königreich Sachsen ein geladen. Der sozialdemokratische Einfluß in den Ortskranken kassen. Die Beleidigungsklage des Vorsitzenden der Orts krankenkaffe Pollender gegen die Chefredakteure vr. Erautoff („Leipziger Neueste Nachr.") und Steins dorf („Zittauer Morgenzeitung") stand am 17. d. vor dem Leipziger Landgericht als Berufungsinstanz zur Ver handlung. Die genannten Redakteure hatten in ihren Zeitungen in Artikeln behauptet, daß Pollender seine Stel lung im Interesse der sozialdemokratischen Partei miß brauche. Die Verhandlung endete mit einem Vergleich, der besagt, daß die in den fragliche» Artikeln erhobenen Vorwürfe gegen die Vorstandstätigkeit Pollenders nicht in allen Punkten aufrecht zu erhalten sind. Pollender ver wahrt sich dagegen, daß die gerügten Zustände als Miß stände anzusehen seien, und erklärt, daß die Kaffe von ihm stets nach sachlichen Gesichtspunkten verwaltet worden ist. * Mandatsmüde Neichstagsabgeordnete. Der Zen trumsabgeordnete Müller-Fulda, der unlängst in