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Sonntags» Ausgabe. e.?vg«pr.i„: »»oo'l'V I.rs m.. »ieetepakriiV ».7» m »e, »er V»Kt>»K»ft»U,. unser« Zttioien UN» Ke»»,«»»Nellen od«»d»U: monattl» >M.,»I»el»l>»tzeU»r M. vur» unser» au.wär«»,»» Ziliolen in» hau, g«dr»cht: moaatUch ,^S M., oler»«l>S«>rll» «so w t u rch »t« pog: iuaerhald veutsch- l«a»» ua» -er »rutschen K»l»alro msaatttch I-Z« M., »lerleliühelich M.. ausschUrgUch postdrNeUarl». peel» »er Klnzelaummer «» Pf. 2u Lelpzl», »en Nachdor orten uni Sen Velen mt» eiarurn Iltlale» i»tr» »>« s>dca»ouogade noch am ftdeaS ür» «rscheluen» tu» Hou» -«Uesert. AurdelsFeLtung /üritsbloUd des Rates und despollreurrrttLS der Stadt Leipzig «eSoMva un» Vefchaftsstelle: 7»haanl»gassr Nr.«, o Zernfprech-NoschluS Nr. >«o»2, 14S4Z ua» l»»»«. 1V». Jahrgang Anzeigenpreise: !UW» ,-.7.M ü' von auowSrt» ro ps.. NeNamen I.7L M., Klein» Nn,»t,»a »lepeNyrti« nur S»pf.,d.wl»»»ehol.Nad.,fla,«tg«n voavenor»»« irn amtlichenKeiliiepettt» -eil» »opf. VeschSstoan,eigen mit plahoorsrdrif» 'm Peets» «rd»dt. Noda« no» Saris. Vettagen: V»<amtau»i.7 M Saotlaufen» auoschl poftgedudr. ftnzetgen-ftnnodm«: ?ohannt»,offe», det «amtlirden ,>ua,»o»e» «eipziger Tagedlatte» un» ollen Nnn»a<,a-«>rp»»it>»a«a »e» In» un» ^uolonSe». Vo» Leipziger «agedlotl erscheint werNa,» »mal, Sonn» n. )ri erlog» lrnat. verliner »«»atilou. Z»,Se»Zeiten 17, r«ru,pr»ch»^nschtuSi Hanf» Ur. «S7- Nr. SS. 19 lS vonnisg, »en 3l. Isnuar. Anweisung tier tzetteise- untl MekIvsssAe Jtderiuann, tcr in der Nacht vo n 31. Jinnar zum 1. Februar 1915 Vorräte von Weizen, Roggen, allein oder mit anderer Frucht gemilcht und Hafer, iäutlich auch nngeoroscheii, ferner Weizen-, Roggen-, Hafer-, und Gersteninehl in scinim Gewuhisam hat, ist verpflichtet, dicie Vorräte a»z»««elden. Haushaltungen, die nicht mehr als 10 Pfund Mei>l für den hanswirtschaftlichen Gebrauch haben, unterliegen der Anmelde pflicht nicht. Zu der Anmeldung sind Vordrucke zu benutzen, die in den Polizeiwachen, in den Ratöwachen und im Stadthaus, Erdgeschoß, Eingang Burgpiatz, zu entnebu en sind. Bei dcniellen Stellen sins die ausgefnlltcn Vordrucke bis spätestens 5. Februar abzngcbcn. Sie können auch mit der Post an das Geiundbeittaml zunickgeschickt weiden. Wer dieser 'Aufforderung nicht Folge leistet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefiinanls bis zn v Monate» oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Vorräte, die bei der Anzeige veisil wiegen werden, we.den ohne Entschädigung zugunsten der Allgemeinheit eingezogeu. Der Rat kann die VorratSläumc durchsuchen und die Bücher prüfen lassen. Leipzig, den 30. Januar 1915. sr. Der Rat der Stadt Leipzig. R. 1072. Dr. Dittrich. vezchlsgnsbM von Srotgeneiäe uns MekI Der Bundesrat hat am 25. Januar 1915 Bestimmungen darüber crlasscn, daß alle Vorräte an Brotgetreide und Mehl im ganzen Reich genau fcftgcsteUt und dann an die gesamte Bevölkerung gleichmäßig verteilt werten. Nur wenn stder diese Vorschriften aus das genaueste erfüllt, ist zu erreichen, das; die Ernährung unfcreS Volkes lns zur nächsten Ernte sichcrgeuellt ist. Wer gegen die Vorichriften veruöstt, lädt die Schuld au; sich, das; unsere Vorräte unter Umnäuden nicht reichen. Jedermann hat daher die vaterländische Pflicht, sich mit den Bestimmungen ver traut zu machen, sie gewissenhaft zu erfüllen und auch andere zu ihrer gewissenhaften Erfüllung anzuhalten. Besonders präge sich jeder folgendes ein: I. pflicht zu» Anzeige der Getreide« und Mehlvorräte. Wer in der Nacht vom 31. Januar zum 1. Februar 1915 an Vorräten von 1. Weizen, Roggen oder Hafer, allein oder mit anderer Frucht gemilcht, auch uugcdroschen, 2. Weizen-, Roggen-, Hafer- oder Gcrstenmehl in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Vorräte dem Nate anzineigen. Wer abc, von diesen Vorräten zusammen weniger als 2 Zentner hat, braucht die Menge nicht an- zugebcu, hat aber eine Erklärung abzugcbcn, das; er nicht mehr als 2 Zentner besitzt. Hat aber jemand überhaupt nicht mehr als 10 Pfund zur Verwendung in seinem Haushalt vorrätig, so braucht er überhaupt keine Anzeige an den Rat zu erstatten. Tas Nähere über die Anzeige ist aus einer besonderen Bekanntmachung in der heutigen Ausgabe dieser Zeitung zu ersehen. Auf diese Bekanntmachung wird besonders hingewicsen. Beschlagnahme -ev Getreide- und Mehlvsrräte. Mit dem Anbruche des 1. Februar 1915 sind alle im Reiche vorhandenen Getreide, und Mehlvorräte beschlagnahmt. Es oarf sich oaher niemand mehr an ihnen vergreifen, lieber die Gctreldcvorräle hat nur noch die Kriegsgctreide- gesellschast in Berlin, über die im Stadtbezirke liegenden Mehlvorräte nur noch der Rat zu verfügen. Tie kleinen Vorräte von weniger als 2 Zentnern sind nicht mit beschlagnahmt und wer sie besitzt, kann sie verbrauchen. Es wird aber erwartet, das; dies mit grösster Sparsamkeit geschieht. Die beschlagnahmten Vorräte bleiben zunächst im Besitze derjenigen, bei denen sie sich am 1. Februar 1915 befinden. Diese Besitzer sind aber verpflichtet, alle» zu tun, was zur Erhaltung der Vorräte erforderlich ist. Dagegen darf niemand von diesen beschlagnahmten Vorräten irgend etwas beiseite schaffen, also auch nicht selbst verzehren oder an Rinder, Schweine, Geflügel oder an- deres Vieh verfüttern oder davon etwas verkaufen. Ebensowenig darf er die Vorräte beschädigen oder zerstören. Wer hiergegen verstösst, auch wer etwa» von dielen Vorräten kauft, setzt sich strenger Strafe aus. Er wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geld strafe bis zu 10 000 bestraft, ebenso wird bestraft, wer es unterlässt, alle- zu tun, was zur Unterhaltung der Vorräte erforderlich ist. III. Verbrauchsregeluna. Eine NcichsvertcilungsstcUe, die ihren Sitz in Berlin hat, wird die vorhandenen Vorräte gleichmäßig auf das Reich verteilen, fo das; sie bis zur nächsten Ernte aus reichen. Der Rat wird den Verbrauch der der Stadtgemeinde zugewiesenen Vorräte regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vor nehmen. IV. Besondere Vorschriften für Händler und Handels- inüller, Backer und Aonditoren. Trotz der Beschlagnahme dürfen 1. Händler und Handclsmüllcr monatlich bis höchstens zur Hälfte der Menge veräußern, die sie vom 1. bis emMießlich 15. Januar 1915 käuflich ab gegeben haben. 2. Bäcker und Konditoren täglich höchstens Mehl in einer Menge verbacken, die drei Vierteilen ihres durchschnittlichen Tagesverbrauchs vom l. bis ein schließlich 15. Januar 1915 entspricht. Diese Menge darf auf keinen Fall übcrfchrttten weiden. Anträge auf Erweiterung dieser Vcrkaussbcfngnis sind vor endgültiger Regelung der Verteilung aussichtslos. Es wird daher erwartet, daß Mehl nur in kleinen Mengen und so fpariam abgegeben wird, daß die beschränkte Menge, über die verfügt weiden darf, bis zur endgültigen Regelung der Verteilung ausreicht und daß möglichst alle Kunden etwas erhalten. Händler, Bäcker und Konditoren, die von den im ersten Absatz bezeichneten Befugnissen Gebrauch machen, haben die jeweiligen Veränderungen ihrer Bestände dem Rate, Gcfundhcitsamt, anzuzeigen. Duste Anzeigen sind 3mal im Monat zu erstatten und zwar zunächst so lauge, bis die Vorräte von der Kriegsgetreidegefellfchast in Berlin oder dem Rate übernommen worden sind. Sie haben die Vorräte anzugeb n, die am 1., 10. und 20. des Monats bei Gefchäftsschluß vorhanden gewesen sind. Die Anzeigen sind spälestenS bis zum 2., 11. und 21. des Monats beim Rate, Gesund heitsamt, einzlneichen. Die erste Anzeige hat den Stand der Vorräte am 10. Februar bei Gefchästs chluß anzugeben, und ist spätestens am N. Februar beim Rate, Gesund heitsamt. cinzurc chcn. Händler un- Handelsmüller, Bäcker und Aonditoren, die gegen die Vorschriften verflogen, werden mit Gefängnis bi» zu l Jahr oder mit Geldstrafe bi» zu foaoo Mark bestraft. Der Rat kann außerdem Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten unzuverlässig zeigen, und die Schließung Sffentllch bekannt machen <r« l G Leipzig, am 29. Januar 1915. Der Rat der Stabt Leipzig. x,", NiNriok, Oberbürgermeister.