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84 Jahrgang Sonnabend.sen 28 September 1818 abends IRr. 227 bezogenen Kartoffelmengen haben LIllckvr uotor 6 ^drva mit dem auf Abschnitt 8 bezogenen Zentner Lrv»vd8vll» mit dem auf Abschnitt ä bezogenen Zentner verfall i aus Ge tothemüh rraerhof z »erd tour! an ein, M»zug Mund g ahtnen !ark bar» aber b e aufhie >r zeigte» flunaSvo bis zum 29. Januar 1919, . - 26. April 1919, . - Ende der Versorgungszeit <20. Juli 1919), Verdru !. Warte m Frauei z auf di schon s »rgrößter »arm er end -flick , Leute, heraus :eitungei tesonnen nehmen die Bc Sandwir :che,Kö em Obst , zugun begrün r preu- rt eine tt zum darin: Samm- schnitt- lich^it, mftung sowohl »tischen s 8 9 August digkeit haben, )ewon- l Ver? ^setzen, iinmel- s mit eiligen lungen bi» zum 22. März 1919, < Lnde der Versorgungszeit n. Dies, ren Hau, ammengi Sieg he. Ldsodnittos Nr. 8 am oberen Rande der Landeskartoffelkarte durch die Gemeinde» behörden ausgehändigt. Personen, die mehr als eine Gasthauskartoffelmarke auf den Kopf beziehen wollen, können weitere Gasthauskartosfelmarken gegen Ablieferung von 7 Pfund Kartoffeln^ für jede Mark« durch die Gemeindebehörden erhalten. l l. Beim Versand der auf Landeskartoffelkarte« erworbenen Kartoffeln hat d« Verlader den rrnedtbrlol nach Eintragung de» Gewichte» von der Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die Kartoffeln stammen, sdstsmpslll zu lassen. Diese kann hier» bei die Vorlegung der eingenommenen Zentnerabschnilte verlangen, auch «in« Gebühr von 10 Pf. für den Zentner erheben. Der Versand auf einen dicht auf diese Weise abgestempelten Frachtbrief ist unzu lässig. 12. Zuwiderhandlüngen gegen di« vorstehend«» Bestimmungrn w«rden mit «» fängni» bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi» zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dippoldiswalde, am 26. September 1918. vor Lowwtmnlvmdnuck. der Zu n Statro den Kö Inserat« werde« mit 20 Pf., solche au» uns«« Amtshauptmannschaft mit 15 Pf. die Spaltzeil« oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 65 der. 50 Pf. — Tabellarische und komplizierte Inserate mit entsprechendem Aus schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, di« Spaltenzeile 50 Pf. die Obst )ie Zech» «den z, tter In dwasser Bergbai njeniger Ansanc OssYPkc L Katto he halt, Mörder eschleppi bemühtc in den veisflih- »ka leug- die An- Kochlil ter An- fängnis »rauf er b unge konnte, rege ge- c Greis Neheim rnd mit ß Koch- agebüßt i seiner ist die Straf- Bekanntmachung über den Verkehr mit Wild. Berichtigung. Die in Nr.2N der Sachs. Staatszeitung vom 10. September 1918 veröffent lichte Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1918 — 4467 a ^Vl.lll ist unter V. Höchstpreise für Wild, 8 1b, wie folgt zu, berichtigen: „Der Jagdberechtigte darf, gleichgültig, ob er an die Abnahmestelle, einen Händler oder unmittelbar an den Verbraucher verlaust, folgende Preise nicht überschreiten. . .". , I-vssgsti'virlv kann nach neueren Vorschriften der Reichsgetreidesielle auf d»80llckor« Mahlkalte Nicht- felbstversorgern zur Verarbeitung freigegeben werden, wenn die ortsbehördliche Bestäti gung erbracht wird, bah das Getreide von ihnen selbst oder von ihren Angehörigen tatsächlich gelesen worden ist. Anträge auf Mahlkarte sind unter Beifügung der gedachten ortsbehördltchen Be stätigung unter Angabe der Mühle bi« zum 1. Oktober hier rtnzureichen. Die Gültig keit dieser Sondermahlkarten erlischt mit dem 15. Oktober d. 2. in der Weise, daß das Getreide bis dahin wieder aus der Mühle abgeholt fein muh, widrigenfalls es ohne Entschädigung beschlagnahmt wird. Das Verbot de« Verfüttern« von Brotgetreide gilt auch für gelesenes Brotgetreide. Dippoldiswalde, den 28. September 1918. De« Kommunalverband. 7. Mit dem auf Landekartvfsellarlen reichen: Hungen < l schußäh zwei Ki , daß e explodie .»«cheritz» Zeitung» »scheint täglich mit Mir- nähme der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis vierteljähr lich einschliehl. Zutragen 2,40 M., zweimonatlich 1,60 M., einmonatlich 80 Pf. Einzel-Nummern 10 Pf. Alle Postanstalten, Poslboten sowie unsere Austräger nehmen Be- stellungen an. wll gew< m Zwets ungeheur aus d Versorgung mit Speisekartoffeln. 1. Bi» zum 3. November findet die Kartosfelvrrsorgung in der bisherigen Weise durch die Gemeindebehörden statt. 2. Für die Versorgung vom 3. November 1918 ab werden, soweit noch nicht ge- fchrhen, in den nächsten Tagen durch die Ortsbehörden L»llck08k»r1okloIkLr10ll aus- gegeben. Eie haben 3 Abschnitte, von denen jeder zum Bezüge von l Zentner be- rechtigt. Der Einkauf auf Landeskartoffelkarte ist bei jedem Kartoffelerzeuger in ganz Sachsen zugelqlsen. 3. Di« Ausgabe der Landeskartoffelkarte erfolgt an alle vrrsorgungsbrrechtigten Verbraucher, d. h. an solche Personen, die entweder selbst keine Herbstkartosfeln ange- baut haben oder die nicht als Familien- oder Wirtschastsaugehörige von einem Kartoffelerzeug« zu versorgen sind. 4. Kinder, die bi« zum 15. September 1918 das 6. Lebensjahr noch nicht voll endet haben, haben Landeskartofselkarten mit nur 2 Abschnitten zu erhalten. Bei der Ausgabe solcher Landeskartoffelkarte» ist der Abschnitt durch die Gemeindebehörde abzutrennen. '7777 .^^,^7'77 5. Lrrougorn wlt LVO qm vock wvnlgor L»rto8vI»lld«a1Iävdo werden die von ihnen geernteten Kartoffeln nach Abzug des für die Frühjahrsbestellung 1919 erforderlichen Saatgutes nach 1>/2 kkaoä kür ävv lag uvä 8opk auf die Zeit bis zum 14 Laeast 1S1S angerechnet. Sie haben daher vur lür solodo SuusduUaoeu- lmeodSrlgoa Anspruch auf Aushändigung voll Lkmck08kar1ollvlkLr1vll, die sie nach vorstehendem Satze 8U8 olgvoor üruko üvdt koködtteoo können. 6. Die Gemeindebehörden sind befugt, solchen Personen, die sich durch zu früh zeitigen Verbrauch ihrer Kartoffelvorräte im vorigen Wirtschaftsjahr als unzuverlässig «wiesen haben, die Ausgabe der Landerkartoffilkarten zu verweigern und sie entweder in Wochenversorgung zu nehmen oder ihnen die Abschnitte nur einzeln nacheinander auszuhändigen und die Aushändigung des nächsten Abschnittes davon abhängig zu machen, daß sie mit der auf den letzten Abschnitt bezogenen Kartolfelmenge ausge kommen sind. Anch können sie die Ausgabe der Landeskartoffelkarte» von dem vom Verbraucher zu erbringenden Nachweise abhängig machen, daß er über geeignete Auf- bewahrungräume zur Lagerung derartig großer Kartoffelmengrn verfügt <20. Juli 1919). Wegen der üodworardoltor ergeht besondere Verfügung. 8. vol Vsräord ockor vo»slU«ow Vordraucd voll Lartottola kinäot oluo ooollwllliLv lüskomox ll vdt statt. Eine etwaige Belieferung der Abschnittte l bis 4 am oberen Rand« der Landes-Kartofstlkarte bleibt weiterer Bestimmung Vorbehalten. Wegen Verwendung de» Abschnitte« 5 siehe unter Ziffer 10. 9. Beim Bezug von Kartoffeln auf Landeskartoffelkarte hat der Käufer dem Verkäufer die Zentnerabschnilte zu übergeben. Dies« hat den unteren Teil der Ab- schnitte zum Auswei- über den Verbleib seiner Kartofselernte selbst aufzubewahren, den oberen, mit einem Stern versehenen Teil aber an seine Gemeindebehörde abzu- liefern, die wiederum die Abschnitte gebündelt zu sammeln hat. 10. vast-, Lodsoll- ooä Lpotsowlrtsodsktoo, Kantinen, Volks- und Werk«, küchrn aller Art erhalten Kartoffeln durch di« zuständig«» Gemeindebehörden in von diesen zu bestimmenden Zeiträumen nach Maßgabe der von den Betriebsinhabern für die abgelaufene «ezugszeit abgeliesert«, Gasthauskartosfelmarken zug,wiesen. In Betrieben der genannten Art dürfen Kartoffeln nur auf S»8tk8ll8kr»rtt»I- »Utrkoll abgegeben werden. Jedermann hat odllv /lllroodllllllß! auf sein sonstige« ^srlokkolbosugsroodt, Anspruch auf olllwaUro Gewährung einer Sastdaugkirtottolwarko auf 28 Mahl- zetten <zu je etwa V« Psund lautend). Diese Marie wird gogoo Ldttsoollozx de» Verkehr mit Wild. Zur Ausführung der in den Amtsblättern abgedruckten Verordnung de» König!. Ministerium« des Innern über den Verkehr mit Wild vom 9. September 1918 wird unter teilweiser Abänderung der Bekanntmachung des Kommunaloerband» vom 22. September 1917, auf die allenthalben Bezug genommen wird, noch folgend« bestimmt: l. Die FagckboroodUgloll haben von sUon während der ganzen Jagdzeit — ohne Rücksicht aus die Art der Jagd — erlegten Lodoll vllü Ltttwo die LiM», bei Hasen außerdem auch noch die andere Hälfte, soweit sie 60 Stück übersteigt, also socko» rwoito Stück an die bereits gebildeten VUcksdllLdM88tvII0ll abzuliefern. Solche find für den hiesigen Bezirk errichtet worden in Vlppolülswlllckv, LItSlldsrg, Sotsloe, Msskütto, krallcllstsio, Lroiscdg, ?o88vllckork und ßckmiocksdorg <zu vergl. § 1 der Bekanntmachung vom 22.9. 1917). Das abgelieferte Wild ist von den Abnahmeftellen auf die zugehörigen Gemeinden angemessen zu verteilen dergestalt, daß zunächst die Gemeinden, aus denen da« Wild stammt, wegen ihres Bedarss zu berücksichtigen sind. 2. Wer Iroldj«eck0ll abhält oder abhalten läßt, hat dies 8pät08t008 Sill vor- korgodollckvo Iago der zuständigen Abnahmestelle anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten Zeit und Gebiet der Jagd sowie Zeit und Ort der Schlußstrecke d« Jagd tages. Wird das Wild nicht an Ort und Stelle abgenommen oder eine Vereinbarung wegen der Uebernahme nicht getroffen, ist es an die zuständige Abnahmefttlle zu send«», die dem Ablieferungspflichtigen einen Echlußschein ausstellt. 3. Während das Muskelsleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz, und Rehwild dem Fleifchmarkenzwange unterlieg», sind die Hasen von diesem Zwange befreit, dürfen jedoch nur auf llsugllksrto abgegeben werden, die lediglich Sperrkarte ist, also keinen Anspruch auf Belieferung gibt. Auf die Hasrnkarte dürfen auch Gänse und auf die Gänsekarte Hasen geliefert werden. 4. Die Hasenkarte wird nur suk Lvtrsg von der Ortsdodörcks ausgegebrn. Jeder Haushalt erhält für je 1 bis 3 ihm angehörende Personen «ine Hasenkarte; Kinder unter 6 Jahren werden nur zur Hälfte gerechnet. k»8twIrtsodLlt«ll dürfen für je 1 bis 3 ständige Verpfleggäste eine Karte er« hal-en. Al» ständiger Verpfleggast gilt, wer regelmäßig wenigstens eine Hauptmahl zeit in der betreffenden Gastwirtschaft einnimmt. ^»Lädorsodtlets erhalten keine Hasenkartrn. ^Lgor können gegen Vorweisung ihrer Jagdkarte für ihre Person neben der Karte für ihren Haushalt noch bis zu zwei Hasenkartrn erhalten. Die Ausgabe der Karte ist aus der Jagdkarte von der aus»" gebenden Stelle in dauerhafter Form zu vermrrken. 5. Wer gewerbsmäßig Lllllckol mit Wild treiben will, bedarf dazu einer beson deren Lrlsudlll», die auf Antrag auf Widerruf nur an zuverlässige Personen erteil wird, die bereits vor dem 1. August lhl4 selbständig den Wildhandel betrieben haben. 6. Für jedes Jagdgebiet hat der Jagdberechtigte eine 8edos8ll8to zu führen, in die ohne Rücksicht auf die Art der Jagd der gesamte Jagdanfall an Rot-, Dam-, Rrh- und Schwarzwild und Hasen und seine Verwertung unverzüglich nach Beendigung der Jagdausübung «inzutragen ist. Außerdem ist er verpflichtet, binnen 24 Stunden nach Beendigung der Jagdausübung dem Kommunalverbande durch Vermittlung der zu ständigen Abnahmestell« mittel» Postkarte da» Jagdergrbni» mitzuteilen. Die vorge schriebenen Vordrucke für Schuhlisten und Postkartenmittellungen sind beim Kommunal» verband erhältlich. Die Lvdussisztsll sind nach Beendigung der Jagdzeit abzuschließrn und dem Kommunalverband durch Vermittelung der zuständigen Wildabnahmestrlle nebst Schluß- scheinen, eingenommenen Fleischmarken und Hasenkarten bis null 1v. kodrasr 191- elnzureichen. 7. Das gewerbsmäßige Aufkäufen von Wild ist nur den zugelassenen Händlern gestattet. Die ovlgoUUolm Ldgod» voll Mick uumittvldsr im Vsrdraucdor ist nur in offenen Verkaufsstellen den zum Verlaufe zugelassenen Personen sowie dem Jagdbe rechtigten au» dem ihm vorbehaltenen Anteil an Ortsrinwohner und Jagdteilnehmer unmittelbar nach Schluß der Jagd gegen Hasrnkarte» gestattet. 8. Jeder VUckkällcklo^ hat gemäß 8 >3 der Ministerialverordnung vom 9. Sep tember 1918 über seinen Geschäftsbetrieb Look mi lübroll. Lr hat die Geschäft»