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BerordnnnsMatt der KreiShaxpmannschaft Hitti1;e» zugleich als Konststorialdehörde der Oderlansttz. O m t s ö s n t 1 der Amtöhaupturallusch-aften Bauyen und 2öb-m, de6 Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bauyen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, »cS Hauvtsieueramts Bauyen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäte zu IchagiSwalde und Weisienberg. Organ der Handels» und ^erverbekammer zu Zittau. Verantwortlicher Ne^rkreur Grorg G. Monse (Sprechstunden wochentags von tO bis 11 und von 3 bis 4 Uhr). — Fengprechtmschluß Nr. b1. Mr Bautzener Nachrichten nffLefurn, mit Ausnahme der Sonn, und Kesttaae, tätlich adendSi Preis des vterteljährltchen «bonnemeut» r .4. JnscrttonSgebühr für den Raum eine» MM-Spa:tzetle gewöhnlichen Tatze» 12V, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt; Zigern., Lavellen- u. anderer schwieriger Satz emsprechcnb teurer. RachwtiSgtbnhr Mr jede An» zeige und Insertion LV Pfg-, für briefliche AuSkunitLerteilaug 10 Pfg. (und Porto). BtS rüh g Uhr eingehende Inserate finden in dem abends erscheinenden Blatte Aufnahme. Inserate nehmen die Expedition und die AnnonceubureauS an, desgleichen die Herren Walde in Löbau, Clauß in Weidenberg, Lippitsch in Schirgiswalde, GustvL Kröling in Bernstabt, Buhr in Königs« Harn bei Osvitz, Reußner in Ober-EmmerSborf uns von Lindenau in PulSnitz. Nr. irr. Sonnabend, den 17. März, abends. 18W F i n a n z g c s e tz auf die Jahre 1894 und 1895 vom 15. März 1894. Wir. Albert von Gottes «Suade» König von Saufen re. rc. rc., finden Uns mit Zustimmung Unserer geireuen Stände bemogen, das Finanzgesetz aui die Jahre 1894 und 1895 zu erlaffen wie folgt: H 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbaushalts-ElalS werden die Uederschüsse und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1894 und 1895 auf die Summe von 100684389 Mk festgestellt und wird zu außerordentliche« StaaiSzwecken für diese beiden Jahre überdies noch ein Ge- sammtbetraq von 489/6660 Mt. hiermit ausgesetzt, tz 2. An jedem der beiden Jahre der Fmavzperivde wird den Schulgemeinden ein Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen überwiesen: ») Die zu überweisenden Beträge werden sür jeden Steuerflurbezirk nach 2 Pfg. von jeder der beim RechuuugSavschlusse auf das letztvorausgegangene Jahr vorhanden gewesenen Steuereinheiten berechnet und jedesmal im Monate August durch die Bezirks- sleuereiunaymcn an die Sleuergemeinden gezahlt, welche dieselben unverkürzt an die Schulgemeinden abzuliefern haben, b) Gehören die Grundstücke eines Steuerflurbezirks nicht sämmtlich zu einem und demselben Schulbezirke, so ist die für die Steuergemeinde im ganzen ausfallende Summe unter die be- Iheilipten mehreren Schulgemeinden nach Verhältnis der beim letzten Rechnungsabschlusse über die Grundsteuer vorhanden gewesenen Steuereinheiten der in dem betreffenden Steuerfiurbezirke gelegenen grundsteuerpflichtigen Grundstücke ihrer Schulbezirke zu vertheilen, e) Empfangsberechtigt für die zur Vertheilung gelangenden Betrüge find die Schulgemeinden der konfessionellen Mehrheit. Dafern inner halb des Schulbezirks der konfessionellen Mehrheit eine oder mevrere öffentliche Volksschulen sür die Angehörigen einer konfessionellen Minderheit bestehen, hat die Schulgemeinde der konfessionellen Mehrheit «inen Theil des erhaltenen Betrags an die Schulgemeinde der konfessionellen Minderheit abzugeben, welcher durch das Zahlenverhältniß bestimmt wird, iu dem die, die öffentlichen Volksschulen besuchenden Kinder der Mehrheit und der Minderheit zu Beginn des laufenden Schuljahres zu einander gestanden haben. <>) Differenzen über die Vertheilung der an die Steuergemeinden gezahlten Summen sind von den Schulaufsichtsbehörden zu entscheiden. § 3. Zu Deckung des Aufwandes sür den ordentlichen Staatshaushalt und der auf die Specialkassen gewiesenen Verwaltungs- und souftigeu Ausgaben des selben sind, außer den den Staatskaffen im übrigen i» Gemäßheit des L-taaishauShaltS-EtatS zuge wiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1894 und 1895 zu erheben: ») die Grundsteuer nach 4 Pfg. von jeder Steuereinheit. >>) die Einkommensteuer, «> die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, <>) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe vom oercinslündischeu und die Verbrauchsabgabe vom vereinsausländischen Fleischwerke, o) die Erbschaftssteuer, t) der Utkundenstempel. Ueberdics wird Ruser Finanzministerium ermächtigt, für den Fall, daß Sachsen infolge seiner finanziellen Beziehungen zum Deutschen Reiche an letzteres mehr herauszuzahlen haben sollte, als im Staatshaushalts-Etat an genommen ist, im Jahre 1895 einen allgemeinen Zuschlag zur Einkommensteuer bis zu 2o Pro;, des ganzen Jahresbetraqs zu erheben. Die bei dem Zuschläge sich ergebenden Steueib träge sind dergestalt abzurunden, daß Beträge von 5 Pfg. und daiunter in der letzten Stelle außer Ansatz gelassen, höhere in dieser Stelle sich ergebende Pfeunigbeträge dagegen für lOPsg. gerechnet werden. Z 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich aufgehoben sind, oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. H 5. Die zu außerordentlichen Staatszweckcn bewilligte Summe ist, soweit sie nicht aus dem Verwaltungsüberschuffe der Finanzperiode 1890/91 gedeckt wird, aus den übrigen mobilen Beständen des Staatsvermügens zu entnehmen. Z 6. Durch das gegenwärtige Gesetz erledigt sich das Gesetz, die provisorische Forlcrhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1894 beir., vom 13. Dezember 1893 (Ges.- u. V.-Bl. S. 264). Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführ- ung Unser Finanzministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 15. März 1894. l-, 8. Albki't. Julius Hans von Thümmel. Bekannt machnug. Im vorigen Jahre sind durch da« Otterschießen im Bezirk mehrere Unglücksfälle verursacht worden. Die Königliche Amtshauptmannschaft bringt hiermit in Erinnerung, daß durch wiederholte Bekanntmachungen daraus hingewiesen worden ist, daß das Osterschieben, soweit nicht andere und schwere strafgesetzliche Bestimmungen dadurch verletzt werden, als ungebührliche Erregung ruhestürenden Lärmes oder Verübung groben Unfugs nach § 360," des ReichSstrafgesetzbuchS mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft zu bestrafen ist. Ebenso ist die Mehrzahl der Schadenfeuer im Bezirk im vorigen Jahre durch das Spielen von Kindern mit Streichzündhölzchcn verursacht worden. Es wird daher wiederholt an alle Eltern und Haushaltungsvorstände die dringende Mahnung gerichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Zündhölzer, Feuerzeuge und sonstige leicht Feuer fangende Geaenftävde so aufbrwavrt werden, daß sie Kindern nicht iu di« Hände gerathen können und jedem Spielen und unvorsichtigen Gebühren mit Feuer und Licht Seiten der Kinder mit Strenge ent gegenzutreten. Die Ortspolizeibehörden werden zugleich aufgefordert, 1) ihrerseits dem Uvwese« des OttersLießeu« nach Kräften zu steuern und, wo dies er forderlich lein sollte, in Gemäßheit von Z 78 Abs. 5 der revidirten Laudgemeindeordnung, zu ihrer Unterstützung bei Führung der Aufsicht um Vorabend des Osterfestes die Heran ziehung anderer Gemeindemitglieder bei dem Gemcinderath zu beantragen, bez. solche selbst zuzuziehen, Zuwiderhandlungen aber entweder selbst zu bestrafen oder zur Bestrafung hier anzuzeigen; 2) den Haushaltungsvorständen ihres Orts wiederholt ihre Verpflichtung cinznschärfen, bei Aufbewahrung der Zündhölzchen größere Sorgfalt zu beobachten und mehr darauf Be dacht zu nehmen, daß dieselben den Kindern nicht zugänglich find; auch daraus hinzu weisen, daß sie bei Außerachtlassung dieser Verpflichtung nach tz 47 verbunden mit tz 19 Abs. 2 der Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 in jedem einzelnen Falle sich strafbar machen. Zur Bestrafung solcher Zuwiderhandlungen sind die Ortspolizeibehörden selbst zuständig. Bautzen, am 16. März 1894 Die Königliche ÄmtShauptmannschasl. 991 von Zezfchwt«.H. Bekanntmachung. vet der am 9. dieses Monats stattzefundenen Ergänzungswahl eines Abgeordneten zur Be> zirksverfammluug >m 2. ländlichen Wahlbezirke an Stelle des verstorbenen Herrn Rittergutsbesitzers Lindner tn Guhra ist Herr Gemeindevorstand Joh. Schulze in Welro gewählt worden. Gemäß tz 20 der Anordnung vom 20. August 1874 wird Solches hiermit bekannt gemacht. 27 § Kgl. AmiLhauPtmannschaft Bautzen, am 16. Mälz 1891. von Zezschwitz. Hpr. Oeffeutliche Zustellung. 1. Auguste Wilhelmine verehel Kretzschmar geb Rös-n, Tagearbetterin in Schwepnitz, 2. Johanne Juliane oerehe!. Mehnert ged. B<cker, Wirthschastertu tn Be-thelsdorf b. Herrnhut, zu 1 und 2 vertreten durch den Rechtsanwalt Justizrath Martini in Bautzen, 3. Emilie Auguste verehel. Rämisch geb. Förster, W'bertn in Neudor'-Lauba bet Löbau, 4. Marte Auguste michel. Schube geb. 8 hmann, Wvthschaftccka in Eossein, 5. Christiane Wilh Imine veiehcl Truhel geb. Werner, Tagearbeitirin in Oberneukirch, 6. Julius Emil Häntzschel, Sattler tn Hintrrh/rmsdorf, zu 3 bis 6 vertreten durch den Rechtsanwalt Sachße tn Bautzen, 7. Marta Theresia Tugendreich wrehel. Kießling geb. Weber, Weberin tn Oberkunnersdorf, verlreten durch den Rechtsanwalt Justtzrath Mofig von Aehrrnfeld in Löbau, klagen gegen ihre Ehemänner bez. zu 6 gegen die Ehefrau zu 1 den Taaeurbetter Bernhard beinckch Kretzschmar, zuletzt in Bull-ritz bei Kamenz, zu 2 den früheren Oeconomen und Geschäftsagenten Ernst Wilhelm Mehnert, vormals tn B'rthelödo.f, zu 3 den Weber August Rämisch, zuletzt in Lauba bei Löbau, zu 4 den früheren Gcmetndevorstand und Nahrungsbesitzer Johann Ernst Schube, zuletzt tn Drauschkowitz, zu 5 den Stellmacher Julius Robert Truhel, früher in Ntederncuktrch, zuletzt in Lang- burkersborf, zu 6 Antonie oerehel. Häntzschel geb. Sonnenschein, zuletzt in Htnterhennsdorf, zu 7 den Weber August Julius Eduard Kießling, früher tn Oberkunnersdorf, deren Aufenthalt jetzt unbekannt ist, zu 1—6 mit dem A-trage, die B t agten bez. die Beklagte zur Herstellung beS ehelichen Lebens zu vermthnlen, bei deren Außenbieiben im Termine aber dir zwischen den Parteien bisher bestandene Ehe wegen böslicher Verlassuna der Klägerinnen bez. des Klägers siiten der Beklagten zu scheiden; zu 7 mit dem Anträge, dte zwischen den Pa teien bisher bestandene Ehe zu scheiden, und laden dte Beklagien zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor dte zweite Ctvtlkammer des Königlichen Landgerichts zu Bautzen auf -cn I. Jrmt 1894, Vormittags 10 Nhr, mit der an die Beklagten gerichteten Aufforderung, einen bet dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der ösfmtltchen Zustellung wird dieser Auszug der Klagen bekannt gemacht. Bautzen, den 7. März 1894. Der Gcrichtsschreiber des König!. Landgerichts. Sekretär Hempel. Bekanntmachung. Nachdem der V. Nachtrag zum Ortöslatut der Stadt Bautzen von dem König!. Ministerium des Innern genehmigt worden ist, wird derselbe nachstehend zur allgemeinen Kenntntß gebracht. Bautzen, am 17. März 1894. Der Stadtrat h. vr. Kaeubler, Bürgermeister. Fbn. V. Nachtrag zum Ortsstatut der Stadt Bautzen. Auf Grund der übereinstimmenden Beschlüsse der städtische Kollegien vom 13. und 18. Januar 1894 wird das OetSstatut der Stadt Bautzen vom 10. Dezember 1875 folgendermaßen weiter abgeänderte In tz 17 Zeile I ist die Zahl 3 zu streichen und durch die Zahl 4 zu ersetzen, während tn Zetlc 2 dte Zahl 4 zu streichen und durch dte Zahl 6 zu ersetzen ist. 2. In § 18 Zeile 1 ist dte Zahl 3 zu streiken und durch die Zahl 4 zu ersetzen, auch ist der Auf zählung der besoldeten RatbSmttzlteder tn Absatz 2 htnzuzufügen: „das vierte besoldete Rathsnütglted (dritter Stadtrath) 4200 Mark." 3. In h 27 erster Absatz sind die Worte: „zweimal je eins und einmal" zu streichen und durch das Wort: „jedesmal" zu ersetzen. Bautzen, am 12. Januar 1894. 4,. 8. Der Stadtrath. I,. 8. Die Stadtverordneten. vr. «aeubler, Bürgermeister. Gustav Hermann Wrtzlich. Bekanntmachung. Der bisherige Revterförftcr in Mtttel-Cunewalde, Herr Christian Ernst Lehmann in Mehl theuer ist am 9. d. M. als Revterförster für das Postwttzcr Revier in Pflicht genommen worden. Bautzen, am 10. März 1894. Der Stadtrath. Heerklotz, z. Z. Vorsitzender. Am Dienstag, den 20. März l. I., abends 5 Uhr findrt im Hotel Laue dahier ein Vortrag statt über dte Kultur derjrntgen Pflanzen, welche zur Lieferung an dte Genossenschaft für Verwertung landwirtschaftlicher und gärtnertschkr Erzeugnisse geliefert werden können. Zu zahlreichem Besuch wird hiermit eingeladen. Bautzen, den 16. März 1894. Das Direktorium des landw. Kreis-Vereins. G. Pfannenstiel. Brugger. Der feierliche Schluß des Landtags. Dresden, 16. März. (D. Bl.) Heute nachmittag 1 Uhr ist durch Se. Majestät den König im König!. Residenz- schlofse der feierliche Schluß des Landtages vollzogen worden. Demselben war vormittags 10 Uhr ein öffentlicher Gottes dienst in der evangelischen Hos- und Sophienkirche voraus gegangen, welchem die Herren Staatsminister, sowie die Direktorien und Mitglieder beider Kammern und viele Ge- s meindegliedcr beiwohnten. Bei demselben hielt der Ober-! Hofprediger v. Meier die Predigt über das Textwort' Matth, 19, 6. „Was Gott zusammengefügt hat, das soll^ der Mensch nicht scheiden". Der dreifache Bund, der nicht gebrochen werden soll, ist 1) der Bund zwischen Fürst und Volk, 2) zwischen Volk und Evangelium, 3) zwischen diesem Bunde und Gottes Segen. Die Feierlichkeit im König!. Schlosse ging in dem in der zweiten Etage des Königlichen Residenzschlosses gelegenen Thronsaale vor sich. Aus diesem Aniaffe versammelten sich zufolge Ansage des Königlichen Oberhosmarschallamtes die Herren Staatsminister, sowie die Herren der ersten und zweiten Klaffe der Hofrang ordnung und die nicht im Dienste befindlichen Königlichen Kammerherren und Flügeladjutanten um 12 Uhr 45 Min. in den Gemächern der zweiten Etage des König!. Schlosses, um Sr. Majestät dem Könige vorzutreten, als derselbe sich zum Throne begab. Die Herren der dritten, vierten und fünften Klaffe der Hofrangordnung, sowie die am König!. Hofe vorgestellten, in der Hofrangordnung nicht mit inbegriffenen einheimischen Herren versammelten sich um halb 1 Uhr in den Paradesälen der zweiten Etage, von wo aus sie sich in den Thronsaal begaben, um die ihnen angewiesenen Plätze einzunehmen. In der Vorhalle am Eingänge zur Haupttreppe waren eine Compagnie In fanterie, im Vorzimmer zur Galerie in der zweiten Etage eine Paradewache vom Gardereiterregimcnt und im Turm ¬ zimmer eine ebensolche mit Trompetern aufgetreten, welche die vorgeschriebenen militärischen Ehrenbezeigungen aus zuführen hatten. Nachdem die obengenannten Herren mit dem diplomatischen Corps links vom Throne, das Prä- sidium und die Mitglieder der Ersten Kammer vor dem Throne rechts, bas Präsidium und die Mitglieder der Zweiten Kammer vor dem Throne links und hinter diesen ans einer Estrade die Herren der übrigen Klaffen der Hof rangordnung Aufstellung genommen, wurde Sr. Majestät durch den Oberhofmarschall Meldung erstattet. Se. Maj. der König begab sich nunmehr Punkt 1 Uhr mit Ihren ! Königlichen Hoheiten den Prinzen Georg, Friedrich August ! und Johann Georg unter Vortritt des Cortöge nach dem i Thronsaal. Sobald der feierliche Zug sich dem Turm- Zimmer näherte, wurde von dem daselbst aufgestellten Trom peterchor des Gardereiterregiments der Parademarsch ge- ' blasen. Beim Eintritt in den Thronsaal wurde Se. Maj.