Volltext Seite (XML)
ISIS 11. 12. 3. 12. 4. Ib. sind von den 13. 14. Eine 1. 2. Zu wählen in der in der Vertretung findet statt : sür juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemctndeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten ; für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbe zirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Be vollmächtigten ; für Personen, die im Sinne deS Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, der Amtsgerichtsbezirke Schneeberg und Lößnitz, eb«nsow«ntg für die Richtigkeit der dun sprech« aufgegebenen Anzeigen. N«»sprech»r Nr. 110. Bmvnkvortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: E»il Hannebohn in Eibenstock. - ' «6. Sahrgang. Donnerstag, den 23. Oktober , 13. In der 10. Wahlabtetlung 11., 12., 13. und 15. Wahlabtetlung je ein Handwerker-Wahlmann, 14. Wahlabtetlung 2 Handwerker-Wahlmänner, V MN Neuheide,GbekWtze«griln, Schönheide, Schönheiderhaimner, Sosa, Unterstiltzen-Nin, Mldeiihai usw. Auf Grund von § 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Handels« und Gewerbekammern betreffend vom 1b. August 1900 wird, nachdem das Ministerium d«S Innern die Vorschläge für die diesjährigen , Umihlkn W Handels- Md Gemrdtlmmer Plauen genehmigt hat, die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Dienstag, dm 4. Movemöer 1S1S, von vorm. 10—12 Ahr und die für die Gewerbekammer auf Dienstag, den 4. Hlovemöer 1S1S, von nachm. 3—s AHr festgesetzt. Die Wahlabtetlungen für die Handelskammerwahlen sind in der Weise gebildet worden, daß zur 10. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften der AmtsgerichtSbezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, 11. 12. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lasten. Niemand kann das Wahlrecht in demseloen Kammerbezirke mehrfach auSüben. § 11. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den in 8 44 Absatz 1 unter u bis 8 der Revidierten Städteordnung beziehentlich aus den in 8 35 Absatz 1 unter «r bis 8 der Revidierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Genleindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 10 / Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. . 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden die« jenigen nach den 88 7 biß 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetz lichen Vertreter juristischer Personen, welche daL 25. Lebensjahr erfüllt haben und deut sche Reichsangehörtgc sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermttgliedern gewählt werden. . Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. § 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, der selben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. des Stadtrats zu Eibenstock und deS Gemeinderats zu Schönheide, des StadtratS zu Schneeberg, Neustäd- tel und Lößnitz, des StadtratS zu Aue. Amts- md änzeigeblatt Mr -en Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung II Die Wahlabteilunge« für die Gewerbekammerwahlen sind in der Weise gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des AmtSgcrichtsbezirks Aue, „ 12. ,, „ ., des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, ,, 13. „ „ „ des Amtsgerichtsbezirks Lößnitz, » 14. „ » . der Amtsgerichtsbezirke Schwarzenberg und Johanngeorgenstadt, »15. ,, „ „ des AmtsgrrichlsbezirkS Schneeberg, allenthalben einschließlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabtetlung das Sitzungszimmer des StadtratS zu Aue, vqug«prei« viertelfährlich SM.« Pfa. ob« monatlich 1 Mk. Sb Psg. in der Geschäfts. Selle, bet unseren Voten sowie bet allen Reich». 'tanstatten. — Erscheint täglich abend« mit «nahm« der Sonn- und Feiertage für d« folgenden Tag. ' Kall« höherer Gewalr — Krieg oder jmiftiger tege»»»etch«r IN de« Betrieb« der Zettun«, der A-feranten oder der — hat der Becher keine» «Mhruch Lieferung oder K-chlteierung der Zeitung »der »i MM«, »ahlung de« Be,ug«pret,e». Hel.-Adr.t Aorta,tatt. » 13. „ „ „ des Amtsgerichtsbezirks Aue, allenthalben einschließlich der darin gelegenen Städte gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 10. Wahlabtetlung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Schwarzenberg, Grün- Hain und Johanngeorgenstadt und des Gemetnderats zu Lauter, Gesetz, die Handel-« «nd Gewerbekammer« betreffend, vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb der Kammerbezirks berechtigt: r» 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein HandelSgewerb« im Sinne von 88 1 und 2 des Handel-g-setzbuchs betreiben und als In- Haber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im GenoffenschaftSregtster eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Han- delSgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 tz deS Allge meinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Selle »3b flg ), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Ge- Werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Sewerbeunternehmungen, sind 4 Wahlmänner, in der 11., 12. und 13. Wahl- abtetlung je 2 Wahlmännrr von den zur Handelskammer Wahlberechtigten zu wählen. von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Nlchthandwerkern in der 11., 12., 13.-u. 15. Wahlabteilung je et« Nichthandwerker Wahlmann, in der 14. Wahlabteilung 2 Nichthandwerker-Wahlmänner. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geht aus den nachstehend abgedruck- ten gesetzlichen Bestimmungen (-) hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zett bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 ' bi» 12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse« nachzuwetsen. Schwarzenberg, am 20. Oktober 1919. Z>ie Amlshauptrnann schäft. Zu 8 8s) und b) wird, um Irrtümer und Ungültigkeit der Wahlen auSzuschlte- ßen, noch ausdrücklich folgendes bemerkt: Zu wählen sind von den wahlberechtigten Handwerkern 1 Handwerkrrwahlm«nn und von den wahlberechtigten Nlchthandwerkern 1 Nichthandwerkerwahlmann Ein Handwerker kann nicht gleichzellig einen Ntchthandwerkerwahlmann wählen und um gekehrt kann ein Nichthandwerker nicht »inen Handwerkerwahlmann wählen. Die Stimmzettel dürfen nicht zugleich einen Handwerkerwahlmann und einen Ntchthandwerkerwahlmann benennen. Die Stimmzettel der Handwerkerwahl männer ««d der Nichthandwerkerwahlmänner müsse« getrennt fei«. insgesamt, sofern sie nach 88 11 ü und 21 des Einkommensteuer gesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbeztrke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. etngeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewcrbeunternehmungen. H 8. Zur Teilnahme an den Urwahle« für die Gewerbekammern find innerhalb des Kammerbezirks berechtigt . »1 z«r Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern fi» nach 88 H ci und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffen- den Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister ein getragen sind; d) zur Wahl von Ntchthandwerker-Wahlmännern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 Hä und 21 des Einkommen steuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. etngeschätzt sind, ferner alle nicht unter s fallenden Gewerbetrei benden, welche mit einem höheren Einkommen als SOO M. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind, 2. Genoffenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemein den und Gemeindeverbänden, sofern sie nach 110 und 21 des Einkom mensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 M. bis 3100 M. einge schätzt sind. § 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb deS Kammerbezirks gleich zeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 1 und S genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbe kammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die BeitragS- pflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederho lung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf eS nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl dec Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel auSgeübt werden. „ deS Stadtrats zu Eibenstock und deS Gemeind»ratS zu Schönheide, „ deS StadtratS zu Lößnitz, „ des StadtratS zu Schwarzenberg, Grün- Hain, Johanngeorgenstadt und des Ge- meinderatS zu Lauter, „ des StadtratS zu Schneeberg und Neu- städtel. zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker« str Libensto», L«lrseld, hmidrhübel, 'WLL'WWW,?- Annahme der Anzeigen bi« spätesten- »ormiit««» 10 Uhr, für größer« Tag« vorh«r. Lin« Gewähr für sie Aufnahme der Nnzeii«n am nächsten oder am »orgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gigeb«,