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Wochenblatt für Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). Abonncmentsprcis Vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf. Jnseratenannahme Montags u. Donnerstags bis Mittag 12 Uhr. Erscheint wöchentlich 2 Mal (Dienstag und Freitag). AbonnementSpreiS vierteljährlich 1 Mark. Eine einzelne Nummer kostet 10 Pf- Inseratenannahme Montags u. Donnerstags »i« Mittag 12 Uhr. Wilsdruff, Tharandt, Nossen, Siebenlehn und die Umgegenden sür die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt nnd den Stadtrath zu Wilsdruff. Neunund-reißigster Jahrgang. Nr. 9.Freitag, den 31. Januar 1879. Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest aus dem Königreiche Prenßen betr. Das weitere Vordringen der Rinderpest im Königreiche Preußen bis nahe zur königlich sächsischen Landesgrenze, indem diese Seuche neuerlich in Lützen ausgebrochen ist, macht an Stelle der hiermit aufgehobenen Bekanntmachung, die Rindvieheinfuhr aus dem Königreiche Preußen betreffend, vom 16. December vorigen Jahres, die Anordnung nachstehender, auf Grund von H 10 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 be schlossenen Einfuhrbeschränkungen und sonstiger Sicherhcitsmaßregeln erforderlich: , I. Den Theil der Landesgrenzc längs der amtshauptmannschaftlichen Bezirke Borna und Leipzig von Auligk bis Dewitz bei Taucha betreffend. 8 1. Auf diesem Grenztracte wird die Einführung von Rindvieh, Schafen, Ziegen und andern Wiederkäuern, welche innerhalb der königlich preußischen Regierungsbezirke Merseburg, Potsdam, Frankfurt a. O. und Liegnitz zur Verladung auf der Eisenbahn oder sonst zum Abtriebe gelangen, hiermit verboten. 8 2. Gleichem Verbote unterliegt auf diesem Tracte die Einfuhr n) aller von Wiederkäuern stammender thierischen Theile in frischem Zustande mit Ausnahme von Milch, Butter und Käse, b) von Dünger, Rauchfutter, Stroh und andern Streumatfrialien, gebrauchtem Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeug, und o) von unbearbeiteter (beziehungsweise keiner Fabrikwäsche unterworfener) Wolle, Haaren und Borsten, gebrauchten Kleidungs stücken für den Handel und Lumpen. 8 3. Verboten ist die Abhaltung von Viehmärkten in den innerhalb der amtshauptmannschaftlichen Bezirke Leipzig und Borna ge legenen Städten oder Dörfern. ? ß 4. Ferner ist der sogenannte kleine Grenzverkehr, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen preußischen und sächsischen Grenzorten und eintretenden Falls der Weidetrieb mit Rindvieh auf den Fluren der letzteren auf dem hier fraglichen Grenz- tractc verboten. H. Den übrigen Theil der Landesgrenze mit Preußen betreffend. 8 5. Verboten bleibt die Einführung von Rindvieh nach dem Königreiche Sachsen, welches innerhalb der 8 1 gedachten königlich Preußischen Regierungsbezirke zur Verladung auf der Eisenbahn oder sonst zum Äbtriebe gelaugt. 8 6. Ferner ist die Abhaltung von Viehmärkten in den amtshauptmannschaftlichen Bezirken Grimma, Oschatz, Großenhain und Kamenz, ingleichen innerhalb der Amtsbezirke Bautzen und Bischofswerda verboten. 8 7. Nachgelassen bleibt an dem hier sraglichen Theile der Landesgrcnze der sogenannte kleine Grenzverkehr mit Rindvieh gespannen und der Weidetrieb. III. Allgemeine Bestimmungen. 8 8. Oiestattet bleibt an der ganzen preußisch-sächsischen Grenze zur Zeit noch die Einfuhr von Wiederkäuern aller Art aus andern, als den 8 1 genannten Regierungsbezirken Preußens oder sonstigen senchenfreien deutschen Ländern, und zwar unter der Voraussetzung, daß sie die in 8 1 bezeichneten königlich preußischen Regierungsbezirke, ohne innerhalb der letzteren umgeladen worden zu sein, in geschlossenen Eisenbahnwagen passirt haben. 8 9. Verboten wird die Anwendung, der Verkauf und die Anempfehlung von Vorbauungs- und Heilmitteln bei der Rinderpest. 8 10. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh au der Rinderpest krank oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, hat hiervon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Besitzer von dergleichen Vieh trifft im Unterlassungsfälle neben der geordneten Strafe noch überdies der Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für fallendes oder getödtetes Vieh. 8 11. Behufs Ueberwachung der vorstehenden Anordnungen werden innerhalb des Grenztractes unter 1 Militärpatrouillen in Wirk samkeit treten, zugleich aber werden sümmtliche Ortspolizeibehörden des Landes zu strenger Vigilanz hiermit ausdrücklich angewiesen. 8 12. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches, sowie des Reichsgesetzes, betreffend Zuwider handlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 21. Mai 1878, bestraft. Dresden, am 27. Januar 1879. Ministerium -eS Innern. Für den Minister: Körner. Pfeiffer I. Bekantttmachnnfl, die Regelung der Ouartierleistung für die bewaffnete Macht im Frieden betr. Auf Anordnung des Königlichen Kriegsministeriums ist im hiesigen Verwaltungsbezirke die Quarticrleistung für die bewaffnete Macht im Frieden nach Maßgabe von 8 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 (Bundesges.-Blt. S. 523 ff.) und 84 der Ausführungs-Instruction Vom 31. December 1868 (Bundesges.-Blt. vom'Jahre 1869, S. 1 ff.) nunmehr zu regeln. Zu diesem Behufe sind sowohl innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke als auch innerhalb der Gemeindebezirke anher anzugeben: 1-, die Gesammtzahl der Catasternummern, wobei jedoch die nach 8 4 des gedachten Gesetzes von Einquartierung befreiten Gebäude, insbesondere Kirchen, Schulgebäude, Armenhäuser und Eisenbahugebände wegzulassen sind, 2., die Gesammtzahl der in den nach Nr. 1 zu zählenden Catasternummern vorhandenen Haushaltungen, 3., die Gesammtzahl der auf dem selbstständigen Gutsbezirke bez. auf dem Gemeinde- bezirke ruhenden Steuereinheiten, 4., die Gesammtzahl der im Orte bez. innerhalb des selbstständigen Gutsbezirks unterzubringenden Mann schaften, 5., die Gesammtzahl der a, in Ställen und b, in Schuppen und Scheunen unterzubringenden Pferde und endlich 6., ist noch zu be merken, wie viel Offiziersquartiere (8 7 des Regulativs zu dem gedachten Gesetz vom 25. Juni 1868 — Bundesges.-Blt. S. 532 —) vor handen sind. Die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstäande des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden hierdurch veranlaßt, diese Angaben mit größter Genauigkeit und thunlichster Beschleunigung und längstens bis zum 22. Februar dieses Jahres anher einzureichcn. Meißen, den 27. Januar 1879. Königliche AnM-anptmannschaft. von Bosse. Tngesgeschichte. Der königl. Kreishauptmannschaft Dresden sind nach Publikation deS Gesetzes vom 1. Juli 1878, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, von mehreren Stadträthen die Entwürfe zu ortsstatutarischen Bestimmungen über die Belegung der sogenannten Wanderlager und der Waaren - Auctionen mit kommunalen Abgaben zur Genehmigung eingereicht worden; dieselbe hat sich aber veranlaßt gefunden, diese Angelegenheit wegen der Frage der Zulässigkeit einer solchen Besteuerung der Entschließung des königl. Ministeriums des Innern zu unterbreiten. Da außerdem zur Kenntniß der königl. Kreis hauptmannschaft gelangt war, das ähnliche ortsstatutarische Bestimmungen auch noch in anderen Gemeinden vorbereitet würden, so hat dieselbe Veranlassung genommen, den Amtshauptmannschaften und Stadträthen mit revidirter Städteordnung ihres Bezirks zu eröffnen, daß das königl. Ministerium des Innern sich zur Zeit behindert sieht, eine definitive Entschließung in dieser Angelegenheit zn fassen, indem in dieser Sache eine Entschließung des Bundesratys bevorsteht. Mit großer Genugthuung wurde dieser Tage von Tausenden nicht nur im Privatleben, sondern auch im Heer die strenge aber gerechte Bestrafung eines beim Jäger-Bataillon in Meißen stehenden Unter- officiers vernommen, welcher einen Recruten in den Unterrichtsstunden gestoßen, geschlagen und mit Füßen getreten hatte und in Folge dieser Mißhandlung vom Königl. Kriegsministerium zu einer mehrmonatlichen