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pulsmtzerWcbenblatt eoMzMMW MS ZSitW Kints ölNtt MM-Mk.: MMSOillN vlllSHltz Inserate für denselben Tag sind bis vormittags 10 Uhr auszugeben. Die fünf mal gespaltene Zeile oder deren Raum 15 Ps., Lokalpreis 12 Pf. Reklame 30 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. Ms WigNM MtSWMS Mö Ms öMkM st! puMH seWrMsr: Nr. iS Erscheint: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend Mit „Illustriertem Sonntagsblatt", „Aus der Landwirtschaft", „Hof- Gatten- und Hauswirt schaft" und „Mode für Alle" Abonnement: Monatlich 45 Pf., vierteljährlich Mark 1.30 bei freier Zustellung ins Haus, durch die Post bezogen Mark 1.41. 6m^üsliü^ fl!N klon ümfqflflfljchftihmjpk Nlllnmft umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Nieder- Mittvv.arr - ur veit Nttitv^ertullvve-Uli r Uwttiy steina, Weißbach, Ober-u.Niederlichtenau, Friedersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf. Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplaö Nr. 265. Verantwortlicher Redakteur I. W. Mohr in Pulsnitz. Nr. 52. Donnerstag, 29. April 1915. 67. Jahrgang. Wer folgende Arten an vollreis, Bruchreis oder Reismehl, nämlich Patna-Reis, grob, Palna-Rcis, kurz, Spanischem Reis, Italienischem Glace-Neis, Italienischem unglacierten Reis, Siam-Patna, grob, Siam-Patna, kurz, Arracan, Moulmein, Bassein, Rangoon, normal, Rangoon, grob, Rangoon, Stürzung, Bruchreis I, Bruchreis II, Bruchreis III, IV, Reismehl für Eßzwecke mit Beginn des 26. April 1915 in Gewahrsam hat, ist nach § 1 der Verordnung des Bundesrats über Reis vom 22. April 1915 verpflichtet, die vorhandenen Alengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, Behrenstr. 21, anzuzeigen. Von der Anzeigcpflicht sind nur ausgenommen Mengen, die sich im Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats oder Eisaß-Lothrmgens, insbesondere im Eigentum derHeeresverwallungen und der Marineverwoltung befinden, und ferner Mengen, die insgesamt bei allen aufgesührten Arten weniger als zwei Doppelzentner betragen. Die Anzeigen sind bis zum 29. April 1915 zu erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich zu dieser Zeit auf dem Trans porte befinden, find unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger an die Zentral-Einkaufsgesellschast m. b. H. in Berlin zu erstatten. Mit der Durchführung der Bestandsaufnahme sind die Handelskammern beauftragt worden, von denen die erforderlichen Anzeigeformulare unentgeltlich zu beziehen sind. Wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis fünfzehntausend Mark bestraft. Dresden, den 26. April 1916. MlnislsrlUM d«S INNvrN. - KEW. Aus der Minislsriolvorordnung vom 14. dieses Monats wird Folgendes bekannt gemacht: Vsrkütterungsvsrbot. I. Vas Verfüttern von roden, gsSämpktsn oder gedockten kartottsln an Vleb ist vom 26. Kprii 1915 ab verboten. Erlaubt bleibt nur das Verfüttern solcher Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nachweislich untauglich sind. Solche Vorräte sind, soweit sie nicht noch eingemietet sind, sofort der SsmeindevebSrds unter Angabe des Gewichts anzuzeigen. Diese Angaben sind von den Gemeindebehörden, soweit diese der Königlichen Amts hauptmannschaft unterstehen, zu sammeln und in einer Uebersicht zusammenzustellen II Ob und inwieweit Ausnahmen künftig zugelassen werden, bleibt späterer Regelung vorbehalten. 8. Saatkartokksln. III. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschaften stammen, die von der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft oder von landwirt schaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind. IV. Ihr Verkauf ist nur an Landwirts Zulässig, die eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde darüber beibringen, daß sie die Kartoffeln zur Aussaat in ihrem Betriebe benötigen. V. Als Saatgut sind 40 Zentner auf den Hektar zu rechnen; es wird die Anbaufläche des Jahres 1914 zu Grunde gelegt werden. Dem Landwirte bleibt unbenommen, diese Anbaufläche zu verringern und das Saatgut auf die verminderte Anbaufläche zu verwenden. 0 karlokksIvsrfOrgung VI. Dis unterzeichneten Behörden werden demnächst die zur Versorgung der mlndsrbomMsltsn 8svü1ksrung mit Kartoffeln notwendigen Maß nahmen treffen. Ms minderbemMett gellen: 3) alle Glieder eines Haushalts, in welchem das Gesamteinkommen der erwerbstätigen Personen unter Berücksichtigung der durch Einziehung zum Heeres dienst und Arbeitslosigkeit eingetretenen Einkommensverminderung 1900 M jährlich nicht übersteigt. Das Einkommen von Untermieter ist nicht einzurechnen. b) alleinstehende Personen, welche nicht in einem Haushalte mit höherem Gesamteinkommen als 1900 M verköstigt werden, und deren eigenes Einkommen 1400 M nicht übersteigt. Nicht zu berücksichtigen sind die Leiter landwirtschaftlicher Betriebe mit ihrem Hausstand und den Personen, oie von ihnen als Naturalberechtigte oder als Lohn Speisckartoffeln zu beanspruchen haben. Knsprücke auk Versorgung find bis ZUM 30. Nprll 1915 bei Der zuständigen Ssmelndsdedörds anzumeldsn; hierbei ist der Nach, weis zu führen daß die Voraussetzungen nach VI»), b) vorliegen; ferner ist die Höhe des bereits im Haushalt vorhandenen oder für diesen (aus gemeinsamem Bezug, Fabrikfürsorge usw.) zur Verfügung stehenden Kartoffelvorrats und die Zahl der zum Hausholte gehörigen Personen anzugeben. Die Gemeindebehörden, soweit diese der Königlichen Amtshauptmannschaft unterstehen, haben hierüber Listen aufzustellen. Vordrucke hierzu werden in den nächsten Tagen zugehen. Die aufgestellten Listen sind am 1. Mai dieses Jahres abzuschließen. v. StrakvorsckrMen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter ä und 2 find scrafoar (Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 M). Karlokkelauskudr-Verbot. Der unter D bezeichneten Strafe verfällt auch derjenige, welcher das unterm 22. dieses Monats erlassene Kartoffelausfuhrverbot übertritt. Kamenz und Pulsnitz, am 25. April 1915. Vie ^önlgNcds 6mtsbauptmannscdokt Kamenz. vis Stadträts zu Kamenz unS x^isnitz. — — ArbrrttlMiulig. —-- Die nach den Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom 4. Dezember 1882 und 18. März 1902 alljährlich vorzunehmende Zädlung gowsrdNcksr 6rdeltsr findet am 1. Mai 1SI5 Natt. Die erforderlichen Zählkarten werden den bei der Zählung in Betracht kommenden Eewerbeunternehmern bis Freitag, den 30. ds. Mts. zugestellt werden. vlo Zäblkartsn sind von den Arbeitgebern nack dem Stands vom 1 Mai sorgfältig auszuküllsn und am Montag, den 3. Mai, in der Natskanzlei abzugeben. Pulsnitz, am 27. April 1915. ver Stovtrat. M Vekailntmlhung. Auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 54) hat am 30. April 1915 eine Erhebung über Vorräte an Rindshäuten einschließlich der Kalbsfelle und des zur Herstellung der Sohlen geeigneten Leders stattzufinden. Die Erhebung hat sich auf den Bestand am 30. April 1915 zu beziehen. Die Anzeigevordrucke, welche den betreffenden zugestellt werden, sind am 1. Mai 1915 bei dem unterzeichneten Stadtrate wieder abzugeben Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder Unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 10000 M bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind im Urteile als für den Maat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M oder im Unvermögettsfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Pulsnitz, am 28 April I91S. vsr Stavtrat.