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Tagesordnung: 1) Anderweite Zuschrift de- Raths, das Dammgeld betreffend. 2) Gutachten deS Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen über a) den Ankauf von zwei neuen Meßbudenreihen, d) die an die Zustimmung zum Verkauf eines Bauplatzes am Holzhofe an Herm Kaul geknüpften Bedingungen, o) die Veräußerung von Arealstreifen an mehrere Adjazenten der Kleinen Gaffe. 3) Gutachten des VerfaffungSauSschuffeS, die Rechnung der Winkler-Pöppigschen Stiftung betreffend. Bekanntmachung. Die Anlieferung von kiefernen Röhrstämmen, so wie von eisemen Röhr- «nd Vorschlagbüchsen für die städtische Wasser leitung soll im Wege der Submission vergeben werden. Hierauf Reflectirende ersuchen wir bei de- Rath- Bau-Amte von den Specialitäten der Lieferung und Arbeit so wie den zu stellenden Bedingungen Kenntniß zu nehmen und ihre Preis-Angaben versiegelt bis zum 3V. November a. c. bei genanntem Bauamte einzureichen. Leipzig den 19. November 1861. De- Raths Deputation zu dem Brunnen- und Röhrwefen. Bekanntmachung. Das im S. Gestock der Alten Waage in der AatharinenstraHe neu hergestellte Logis soll von Weih nachten d. I. oder, wenn eS gewünscht wird, schon von einem früheren Zeitpunkte ab auf drei Jahre an den Meistbietenden vermiethet werden. Miethlustige habe« sich Freitag de» BS. dieses Monats Vormittags LL Uhr an RathSstelle einzusinden, ihre Gebote zu thu» und darauf weiterer Beschlußfassung de- RatheS, welchem die Auswahl unter den Licitanten so wie jede sonstige Entschließung Vorbehalten bleibt, zu gewärtigen. Die LicitationS- und Miethbedingungen können schon vor dem Termine an Rathsstelle eingesehen, das zu vermiethende LogiS aber kann während der Tagesstunden in Augenschein genommen werden. Leipzig, den 20. November 188!.. DeS Ruths der Stadt Leipzig Finanz-Deputation. Bekanntmachung. Der Zinsberechnung halber bleibt die Expedition der Spareaffe vom IL bis mit SL Deeember d. I. geschloffen; jedoch werden die bis zum 14. December gekündigten Beträge am Sonnabend vor dem Weihnacht-- fest, den 21. December, den Betheiligten auSgezahlt. Leipzig, den 23. November 1861. Die Deputation zur Sparcaffe. t» 0 Vte Entschädigung der Neatrechte. Mit der Einführung der Gtwerbefrelheit, den 1. Jan. 1862, treten alle bisherigen «erbietung-rechte außer Kraft; sie können auch künftig weder verliehen. noch durch Verjährung gewonnen werden. Ausgenommen sind davon nur die Rechte auf ausschließ liche VervielfÄtlgung durch die Literatur und Kunst, so wie die ausschließliche Benutzung von Erfindungen, Mustern und Fabrik zeichen. Der Landtag von 1861 hat sich analog der Aufhebung anderer Rechte für eine Entschädigung entschieden. Da- Gesetz sagt darüber im Auszüge Folgende-: Wer im Besitze eines RealrechteS ist, hat sich bi- zum 1. Juli 1862 bei seiner OrtSobrigkeit zu melden. Darauf wird die KreiS- directloy entscheiden, ob und welche der angemeldeten Rechte sich zur Entschädigung eignen, und steht den Betheiligten gegen diese Entscheidung binnen 10 Tagen RecurS an da- Ministerium de- Innern zu. Gegen da- Urtheil de- letzteren ist ein weiterer Ein- Aruch nicht stattbaft. Nachdem so festgestellt worden ist, welche Realrechte zur Entschädigung gelangen, wird von Seiten der KreiSdirectioa durch einen besondere« Eommiffar der Werth jede- AerdietungSrechteS für den betreffenden Ott ermittelt werde«; wobei DurchschnütSetträg« möglichst zur Grundlage genommen werde» sollen. Zur Entschädigung kommt aber nur da- Verdie- tuagSrecht allein, durchaus nicht die zum Gewerbebetrieb« bestimm te» Grundstücke, Gerärhschaften. Diese kommen nur insoweit in Frage, alS ihr Werth durch den Wegfall deS BerbietungSrechteS zeschmälett wird. Reinerträge werden mit dem zwanzigfachen Werthe rapitalisirt. Wenn irgend möglich soll diese Feststellung des Werthe- die Einwilligung der seitherigen Berechtigten oder RealrechtSbesitzer erlangen. Gelingt die- nicht, so hat die KreiSdirection die Höhe de- EntschädigunqScapitalS zu bestimmen. Gegen diese Entschei dung steht den Bttheiligten wiederum binnen 10 Tagen RecurS an das Ministerium zu. Die Auszahlung dieser endlich f-stgestellten Capitalien erfolgt durch die Gtadtgemeinde, sobald da- Verbleiung-recht gesetzlich für eine geschaffene Zahl von Jnnung-mitgliedern begründ« worden ist. Der Staat zahlt dagegen die betreffenden Summen, wenn baS VerdietungSrecht innerhalb eine- größer« Bezirk- durch gül tige Privilegien verliehen worden isk . «> Die Gtadtgemeinde gewährt den zu Entschädigenden auf den Namen oder auf jeden Inhaber, lautende Schuldscheine, welche bis zum 1. Januar 1872 getilgt sein «äffen. Sie werden vom 1. Jan. 1862 an'mit 3 Procent verzinste Der Staat zahlt feine Entschädigungen in 3procentigen Staat-papieren nach dem No- minalwertbe. Es steht jedoch dem Staate wie der Gtadtgemeinde frei, da- Capital jederzeit sofort zu zahlen, und wird diese- dann nach de« Aeitwetth radattirt. Cm de» Stadtgemelnden keine zu großen Lasten aufzubürden, «wähkt die StaatScaffe denselben während der zehnjährigen Tilgungsfrist alljährlich 9 Procent de- GesammtbetragS der Ent- schädigungSeapitalien, und außerdem ist tS der Stadtgemrlnd«