Volltext Seite (XML)
7!^ o Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend p.mch«n-°«. »-«»--> r«» Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts za Wilsdruff, des Stadtrat» zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleger »nd Drurker: Arthur Aschuuke in Wilsdrnff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, Heide in WUedrnH. Rr. 297 Mittwoch den 21. Dezember 1921. 80. Jahrgang. Amtlicher Teil. die Angestellten Sonntag den 15. Januar 1922 für Stimmbezirk L, Gemeinden Brockwitz, Coswig, Constappel, und Kotitz im Sitzungssaal« des Gemeindeamtes in Coswig und die Gemeinden Niederau, Sörnewitz und Dec Wahlberechtigte darf sei« Wahlrecht nur in dem Stimmbezirke ausüben, in dem er wohnt. Es sind z» wähle» 6 Vertrauensmänner und 12 Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten An gestellten gewählt Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versichenm Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke der AmtShauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff und Siebenlehn wohne«. Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt find — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausge schlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke der AmtShauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff und Siebenlehn wohnen oder beschäftigt werden oder ihren BelriebSstg haben. Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch: 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, di- v-tontich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt «och wählbar ist, wer l. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn daS Hauptverfahren eröffnet ist, 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be schränkt ist. Angestellte, die nach 8 390 des Verstcherungsgesctzes für Angestellte von der BeitragS- leistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Wahl der Vertrauensmänner u. Ersatz männer für die Angestelltenverstcherung (88 145 lf. des Versicherungsgesetzes für Angestellte). Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestellten-Verstchsrung findet für den den Bezirk der Amlshauptmannschaft Meißen, einschließlich den die Städte Lommatzsch, Nossen und Wilsdruff umfassenden Wahlkreis für die Arbeitgeber und für für StiMbezirk LIL im Ratskeller in Weinböhla. von vormittags 9 Uhr bis mittags 12 Uhr statt. Gewählt wird: kN« AtilNMbotirb A umfassend den Amisgerichtsbezuk Meißen mit A»s- siU schl»h der Stadt Meißen und der Gemeinden Brock ¬ witz, Constappel, Gauernitz, Niederau, Sörnewitz und Weinböhla im Sitzungssaal« der AmtShauptmannschaft Meitze«, Nenmarkt 18, LN« umfassend den Amtsgerichtsbezirk Lommatzsch mit Ein- snt VUMAvkgUk schlitz der Stadt Lommatzsch im Sitzungssaal« des Rathauses i« Lommatzsch, umfassend den Amtsgerichlsbezirk Nossen mit Einschluß Int Otlnlmö^gtta der Städte Nossen und Siebenlehn im Sitznngssaale der Stadtverordneten im Rathanse in Nossen, en« iLttMmborit'b umfassend den Amtsgerichtsbezirk Wilsdruff mit Ein- !tit schlntz der Stadt Wilsdruff und der Gemeinden Nieder ¬ wartha und Wildberg im Sitzungssaal« der Stadtverordnete« im Rathause in Wilsdruff» * Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bei dem beauftragten Wahlleiter, Regierungs- rot Rößler, AmtshouptmannschaU Meißen, einzureichen. Die Vorschlagslisten und für die Arveilgeber und dis versicherten Angestellten ge trennt auszustellen. Jede Vorschlagelifte soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind: sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. Die Vorgeschlagsnen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer ausdrück licher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgefühnen als Vertrauens männer vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unter scheidenden Merkmalen kenntlich machen. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungültig wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer WWervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gellen. In diesem Falls müssen die Unterzeichner der Vorschlags- lMtN oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des e'fnn Tages vor dem Wahltag die Erklärung ^rbgeben, daß die Vorschlagslisten mitein ander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 24. Dezember 1921 mittags 12 Uhr nur eine Vorschlagsliste eingereichl, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungskarle als Ausweis, falls m derselben wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen ist, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde (dem Gutsvorsteher) des BetriedssitzeS «usge- ftellte Bescheinigung. Di« Arbeitgeber werden ausgesordert, sich die Be scheinigung ausstelle» z« Lassen. Die Reichsv-rstcherungsanftalt für Angestellte in BeUm-Wilmersdorf, Hohenzollern- damm Nr. 193/195 wird zuvor den Arbeitgebern zum amtlichen Nachweis der Anzahl der versicherten Angestellten auf Antrag eine dahingehende BescheMlgnng ausstellen. Das Wahlrecht wird m Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen Nicht unterschrieben sein uno keinen Protest oder Vorbehalt ent halten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Verviel fältigung herzustellen. Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich ernzufenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorstkh.r der Wahl ausgehändigl. Der Brief muß spätestens am 15. Januar 1922 bei dem Wahlleiter emgegangen fein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbsttgeder hat mehr als zwanzig Stimmen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu verschließen. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als em Siimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind- sie ungültig. Es kau« nur sür unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl mcht wählbar war. Ungültig ist ferner dis Wahl eurer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig ist (W 1*7 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuches) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, eS sei I denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Meißen, am 1. Dezember 1921. 726 XI b Die Amtshauptmanuschaft. Donnerstag den 22. Dezember 1921 abends ^«8 Uhr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten Die Tagesordnung hängt im Verwaltungsgebäude aus. irr» Wilsdruff, am 19. Dezember 1921. Ter Stadtoerordneteuvoisteher. Rmbfleisch in rohem Zustande, Donnerstag den 22. Dezember 1921 vormittags 9—12 Uhr. Pfundpreis 7 Mark. Wilsdruff, am 20. Dezember 1921. rr« Ter Sladtrat. Dir Mm MW, DMi bi; 10 Ist mmItG MzugM.