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AMmfferTageblaii I Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amts gerichts und des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt. für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter. Anzeigenpreis: die 8 gespaltene Naumzeile 20 Apfg., die t gespaltene Zeile der amtlichen Bekanntmachungen 40 Reichs- pfennig, die 3gespaltene Reklamezeile im textlichen Teile 1 Reichsmark. Nachrveisungsgebühr 20 Reichspfennige. Vor- geschriebeneErscheinungs- tage und Platzvorschristen werden nach Möglichkeit Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 berücksichtigt. Anzergev- annahme bis vorm.10Uhr. — — - Für die Richtigkeit der durch FernrufübermitteltenAnzeigen übernehmen wir keine Garantie. Jeder Aabattansprr ch erlischt, wenn derBerra g durch Klage eingezogeuwerdenmutzoderderAuftraggeberin Konkurs gerät. Anzeigen nehmen alle Vermittlungsstellen entgegen. Rationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend tragerund Geschäftsstellen ——— — — '? -—- nehmen zu jeder Zeit Be. stellungen entgegen. Im Falle höherer Gewalt, Krieg oder sonstiger Betriebsstörungen besteht kein Anspruch auf Lieferung der Zeitung oder Kürzung des Bezugspreises. — Rücksendung eingesandter Schriftstücke erfolgt nur, wenn Porto beiliegt. Nr. 163 — 90. Jahrgang Telegr.-Adr.: .Amtsblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Donnerstag, den 16. Juli 1831 GM MWmstmi Md WIMM. Bankauszahlungen nur für Löhne, Gehälter und Steuern. — Die Sparkonten weiter gesperrt. — Regelung des Devisenverkehrs — Reichsbankdiskont von 7 auf 10 Prozent erhöht. Geschützte Reichsmark. Wenn der Reichsbankpräsidertt vor dem „schwarzen Montag" — diese Tage mit der ominösen Zahl „13" haben nachgerade für unser wirtschaftliches und politisches Schicksal allerhand in sich! - sehr schonend mit den Lebensinteressen der deutschen Wirtschaft verfuhr, so wird das früher Zurückgestellte jetzt um so gründlicher und schärfer, leider nun auch viel einschneidender nachgeholt. Man hatte früher noch gehofft, daß tue Hoover-Botschaft und ein großer Auslandskredu uns vor dem Bittersten bewahren Würden, aber nun sehen wir, daß nur zunächst «ünia und allein auf die eigene Kraft, die eigenen An- stleugungen bauen können. Bor ausig icdenfalls steht das Ausland noch beiseite und cs »st uns ein geringer Trost, da st man draußen die deutschen Kraftanstrengungen sieht und anerkennt. Leider ist aber gerade dies auch mit die «roraussctzung dafür, daß das an und für sich vielleicht z'ur .Hilfeleistung bereite Ausland von den bisherigen Worten zu Taten übergeht. Die Krediteinschränkung, genauer gesagt: die Kreditsperre ist da und sie wird von der Neichsban! nur dort gelockert, wo allerdringendstes Bedürfnis etwa die Bereitstellung von Lohn- und Gehaltszahlungen ver langt. Daß auch Devisen bisher nur gegen Zahlung von Reichsbantnoten und gleichfalls nur bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notwendigkeit von der Reichsbank herge- geben wurden, keinesfalls aber mehr gegen Wechsel, hat ebenso den „D e v i s e n st u r m" zum Abflauen gebracht, wie es der schwere Mangel an Zahlungsmitteln herbei- sührte, daß bisher fcstgehaltene oder frischgchamstcrte Devisen wieder auftauchten. Eine „Devisenverordnung", wie sie übrigens schon sehr rasch nach den ersten Alarm- mcldungcn des 13. Juli verlangt worden ist, will jene so zusagen rein privaten Maßnahmen der Reichsbank und der übrigen Banken in feste, gesetzliche Normen bringen Wir kennen das aus den entsprechenden langjährigen Er fahrungen der Kriegs- und Nachkriegszeit; allerdings dürfte heute die „Zwangsbewirtschaftung der Devisen" nicht die schroffe Art wie damals annehmen. Falls sich diese „Zwangsbewirtschaftung" aber auch so weit aus dehnt, daß die ausländischen finanziellen Forderungen nicht sofort und in ihrem ganzen Umfang durch Devisen- zahlungcn erfüllt werden, so tritt zu diesem Moratorium noch etwas anderes, das sich im Ausland recht unange nehm bemerkbar machen wird: eine starke Drosselung der deutschen Einfuhr. Denn wenn wir die Waren, die uns das Ausland zum Kauf anbietel, nicht hereinnehmen können, Werl unseren Importeuren die zur Bezahlung notwendigen Levisen nicht zur Beifügung stehen, dann werden wir eben auf den Kauf verzichten müssen! Das dürfte ,,ch sehr schnell besonders aus dem Lebens- mittel markt auswirken, natürlich zugunsten der jetzt ja überreichlich heranströmenden deutschen Erzeugnisse. Aber dies ändert nur wenig an dem augenblicklich so schwer ans der deutschen Gcsamtwirtschaft lastenden Mangel an Zahlungsmittels der dem bis herigen Zusammenschmelzen des Gold- und Devisenschatzes der Ncichsbank verursacht wird. Es gilt zunächst - bis eine große, hoffentlich recht bald einsetzende, von außen her kommende Kredithilsc das Mißtrauen der Welt gegen Deutschlands Zukunft beseitigt —, neben jener Zwangs bewirtschaftung" eine freiwillige Hergabe von Devisen im Inland, aber auch im Ausland herbeizuführen Es gilt außerdem, Gegenmaßnahmen gegen die „Geldhämstcr" zu treffen, um den Notenumlauf wieder in Gang ru drinnen Für diese Zwecke dient bekanntlich die Her auf s e n n n a des Diskontsatzes der Ncichsbank, wodurch dem Geldgeber ein entsprechender Zinsgewinn erwächst wenn er nun Kredit oder Kapital, also kurz- oder langfristiges Geld zur Verfügung stellt. Das also soll im In- und Aus land als Anreiz wirken, der freilich — leider — so stark sein muß, daß der Geldgeber das augenblicklich in Deutsch land krisenhafte Risiko auf sich nimmt. Was andererseits eine Diskontheraufsetzung von großem Ausmaß nun aber für unsere Wirtschaft bedeutet, braucht man wohl nicht erst noch auszumalen. Man kann es wohl auch nicht da hier über die Erfahrungen fehlen. Aber in seiner Wirkung auf das Ausland kann eine solche Diskonterhöhung besonders dann zu einem baldigen Erfolg führen, wenn die ganze Welt sieht, wie groß etwa der Unterschied der Lwkontsatze in Berlin und Newyork sein wird, der bisher Ichon fast das Fünffache der amerikanischen Nate betrug. Wenn als weitere Maßnahme zur nicht etwa „kunst- vir neuen Notverordnungen. Folgende neue Notverordnungen werden veröffent licht. Die „Beiordnung des Reichspräsidenten über die Wieder aufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeier- tagen, den Berkehr mit Devisen und über Kursver- öffentlichungen vom 15. Juli 1931" hat folgenden Wortlaut: 8 1: Die Reichsregierung ist ermächtigt, die Wieder aufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen zu regeln. Sie kann Maßnahmen zum Schutze gegen die Folgen der Erklärung von Bankfeiertagen und der Re gelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs treffen. 8 2: Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften 1. über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung in An lehnung an die Devisenverordnung vom 8. November 1921; 2. über die Veröffentlichung von Kursen, von Wert papieren und Metallen zü erlassen. 8 3: Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1931 in Krast. Die „Verordnung über die Veröffentlichung von Kursen" hat folgenden Wortlaut: Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet: 8 1. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit teilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, dürfen Angaben, die sich auf Preise beziehen, zu denen ausländische Zahlungsmittel in Reichsmark und Wertpapiere gehandelt, angeboren oder gesucht worder sind oder sein sollen, nicht gemacht werden, es sei denn, daß es sich um amtlich festgestellte Kurse einer Börse handelt. Die Reichsreqierung kann Ausnahmen zulassen 8 2. Tie Vorschriften des 8 1 gelten entsprechend sm Termingeschäfte in Kupfer, Zink, Zinn und Blei. ß 3: Wer den Vorschriften des §1 oder 2 zuwider handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strasen bestraft. 8 4: Diefe Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft. (Unterschriften) * Die zweite Notverordnung zur Durchführung der Ver ordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 15. Juli 1931 hat folgenden Wortlaut: Artikel 1: Artikel 7 Satz 3 der Verordnung zur Durch führung der Verordnung des Reichspräsidenten erhält folgende Fassung: Satz 2 gilt entsprechend für die Aus übung oder Erhaltung des Regreßrechtes aus einem Scheck. Artikel 2: Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft. (Unterschriften) * Verordnung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 wird verordnet: ß 1: Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung dürfen gegen inländische Zah lungsmittel nur von oder durch Vermittlung der Reichs bank erworben und nur an die Reichsbank oder durch Uchen", (andern nur natürlichen Permehrung der Zah lungsmittel die Herabsetzung der bisherigen Deckungs grenze von 40 Prozent erfolgt, so bewegt sich die Reichsbank damit durchaus im Rahmen des gesetzlich Zu lässigen, das übrigens auch vom Ausland im Joung- Plan gebilligt ist. Der Auslandskredit für die Währungs deckung der Reichsbank ist soeben um drei Monate ver längert worden und durch Deckungsherabsetzung wird vermieden, daß neben den Reichsbanknoten „neues Geld" erscheint. Bis zum Boung-Plan war überhaupt ihre Vermittlung abgegeben werden. Die Rerchsvank kann die Befugnis zum An- und Berkaus (kommissionsweise oder für eigene Rechnung) anoeren Kreditinstituten ver leihen. Die Reichsbank kann von der Vorschrift des Abs. 1 Satz l Ausnahmen zulassen. K 2: Termingeschäfte mit ausländischen Zahlungs mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung oder in Edelmetall gegen inländische Zahlungsmittel sind ver boten. 8 3: Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und desgl.), Auszahlungen, Anweisungen, Scheck und Wechsel. Forderungen in ausländischer Wäbrnna im Sinne dieser Verordnung sind Forderungen, bei denen der Gläu biger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer Währung bat. Als Forderungen in ausländischer Wäh rung gelten nicht ausländische Wertpapiere. Edelmetalle im Sinne dieser Verordnung sind Gold, Silber, Platin und Platinmetalle in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen. Z 4: Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, für die eine amtliche Notierung in Berlin erfolgt, dürfen gegen inländische Zahlungs mittel zu keinem höherem als dem letztbekannten amtlich in Berlin notierten Brieskurse erworben oder abgegeben werden. Ter Kurs sür Auszahlungen ist auch sür Ge schäfte in Geldsorten maßgebend, wenn für die Geldsorten kein besonderer amtlicher Kurs notiert wird. Wird ein besonderer Kurs notiert, so gilt er nur für Geschäfte und Geldsorten. 8 5: Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in auslänviscker Währung, für die eine amtliche Notierung in Berlin nicht vorliegt, dürfen gegen inländische Zah lungsmittel zu keinem höherem als dem letztbekannten, von einem Ausschuß der Berliner Bedingungsgemcin- jchaft für den Wertpapierverkehr als Briefkurs ermittel ten und in der Presse veröffentlichten Preise erworlen »der abaeacben werden. Ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, sür die weder eine amtliche No tierung in Berlin ersolgt, noch gemäß Absatz 1 Preise er mittelt nnd veröffentlicht werden, dürfen gegen inländische Zahlungsmittel zu keinem höherem als einem Preise er worben oder abgegeben werden, der auf der Grundlage einerseits eines letztbekannten ausländischen Briefkurses dieses Zahlungsmittels und andererseits des letztbekann ten amtlich in Berlin notierten Briefkurses der Währung des ausländischen Börsenplatzes errechnet ist. ' § 6: Geschäfte, die gegen eine Vorschrift der 88 2, 4 oder 5 verstoßen, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nicht zum Nachteil von Personen geltend gemacht werden, die den die Nichtigkeit begründen den Sachverhalt beim Abschluß des Geschäftes nicht kannten. 8 7: Tie 88 2, 4 bis 6 gelten nicht für Geschäfte, die mit der Reichsbank oder der Deutschen Golddiskontbank abgeschlossen werden. ß 8: Als inländische Kurse ausländischer Zahlungs mittel dürfen nur die amtlichen Notierungen der Ber liner Börse oder ihnen gleichgestellte Preise veröffentlicht werden. ß 9: Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle kann von jedermann Auskunft über im eigenen oder fremden Namen und für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossene oder vermittelte Geschäfte mit ausländischen Zahlungsmitteln oder Forderungen in ans ländischer Wäbrnna fordern, insbesondere Vorlage der Bückrer nnd svulliuen Beleoe verlonoen. nur eine S3,3prozenttge Deckung vorgeschrieben; jetzt handelt es sich darum, in augenblicklicher Not darauf zu Verweisen und es gegen die drohende Wirtschaftsstagna- tion auszunützen, daß nun diese „Deckung" durch den Willen des gesamten deutschen Bölkes dargcstellt wird, sich nicht u n t e r k r i e g e n zu lassen. Auch dies kann und wird nicht ohne Wirkung auf das Ausland bleiben das z. T. deswegen gegen Deutschland mißtrauisch war' und ist, weil wir selbst zu wenig Pertrauen zu unserer Willenskraft hatten.