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Zweites Blatt. ! k,« selm >A S7. Jahrg Sonnabend, de« 2. September 18SS e Mr Sendung hohe Ziele, z M schaffens kühnem Geistesflug! !N to R.,- Jude, Türk und Hottentott!" trotz Lessing's Nathan, dem die Masse zujubelt. Wer die Heimath sucht „droben im Licht", muß auch Sinn haben für seine Heimath auf Erden, die politische wie religiöse. Damit stehen wir im schärfsten Gegensätze zur sozialdemokratischen, modernen jüdischen und materialistischen Anschauung der Dinge, aber in dem wollen wir auch stehen. Kein Pakt mit den heimathlosen, wo immer sie sich finden. Für uns bleibt es bei Salomos Worten: Wie der Vogel fern vom Neste, so der Mensch fern von der Heimath. über lsem Sch« ZcplM Aar! — Fern über todte Schaaren sHauch der deutschen Freiheitsschlacht — A Volk, laß tönen die Fanfaren! Mecht hält treue Todtenwacht! Sedan! E — im Glanz der Siegeszeichen Mht dein großer Erdengang! , Volk, laß rauschen deine Eichen We stolzen Bardensang! das Thier stirbt oder abhanden kommt. Eine solche Be stimmungenthält das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich nicht; die Bundesrathsvorlage enthielt zwar für Hausthiere eine ähnliche Vorschrift, doch ist diese vom Reichstage in dritter Lesung abgelehnt worden, sodaß wir also letzterem diese außerordentlich verschärfte Haftpflicht für Thierschäden zu danken haben. Hat der Beschädigte durch Reizen des Hausthieres oder durch eigene Unvorsichtigkeit den Schaden veranlaßt, so kann er nach sächsischem Recht keinen Schadenersatz fordern. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich aber auch eine solche Vorschrift nicht, sodaß der Thierhalter im Prinzip auch für solche Schäden aufkommen muß. Jn- deß wird seine Ersatzpflicht aufgehoben, oder doch wesent lich eingeschränkt durch die Bestimmungen des Paragraphen 254, Abs. 1, der lautet: „Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersätze, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Theile verursacht worden ist." — Die sich hieraus ergebenden Fragen hat natürlich der Richter in jeden: einzelnen Falle nach freiem richterlichem Ermessen, evtl, nach Anhörung.von Sachverständigen, zu entscheiden, und ist sehr wohl der Fall denkbar, daß er auf Grund der Beweisaufnahme und nach Würdigung aller in Be tracht kommenden Umstände zur gänzlichen Freisprechung des Thierhalters gelangt. Wenn z. B. ein ruhig seines Weges gehender, nachweislich nicht bissiger Hund von einem Knaben derartiggeneckt und gereizt wird, daß er schließlich zubeißt und dem Knaben die Hose zerreißt, dann wird der Richter wohl kaum dahin enscheiden, daß der Thierhalter für den verursachten Schaden Ersatz leisten muß. Ob höhere Gewalt die Ersatzpflicht des Thierhalters aufhebt, darüber bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch nichts; doch ist anzunehmen, daß die Gerichte in diesen: Sinne entscheiden werden, nachdem das Reichsgericht sie schon früher für den Socke civil, der in dieser Hinsicht völlig mit dein neuen deutschen Recht übereinstimmt, als Entlastungsgrund anerkannt hat. Das sächsische Recht bestimmt ferner, daß, wenn das Hausthier von einem anderen oder von dem Thiere eines Anderen gereizt worden ist, dann nur derjenige, der es ge reizt, oder der Eigenthümer des Thieres, das gereizt hat, für den entstandenen Schaden zu haften verpflichtet, der Eigenthümer des schädigenden Thieres also von der Schadens ersatzpflicht befreit ist. — Eine solche Bestimmung hat das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch gleichfalls nicht aufgenommen. Doch unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß letzterem gegen den, der selbst oder dessen Thier das schädigende Thier gereizt hat, ein Rückgriffsrecht zusteht. Dies ist sicher der Fall, wenn das schädigende Thier von einem anderen gehetzt ist. Dann haftet dieser Andere nach Paragraph 823, der Thierhalter nach Paragraph 833, und zwar Beide zusammen, dem Geschädigten gegenüber als Gesammtschuld- ner. Wird aber der Thierhalter in Anspruch genommen, so kann er nach Paragraph 840 Abs. 3 gegen den, der gehetzt hat, Regreß nehmen. Hierher gehört auch noch Paragraph 834 B. G. B., der lautet: „Wer für Denjenigen, welcher ein Thier hält, die Führung der Aufsicht über oas Thier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Thier einem Dritten in der im Paragraph 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforder liche Aufsicht beobachtet, oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." — Durch diese Bestimmung, die übrigens im sächsischen Rechte fehlt, ist die Haftung des Thierhalters keineswegs beseitigt, vielmehr ist dem Beschädigten nur noch ein weiterer Schaden ersatzpflichtiger zu Verfügung gestellt, sodaß er die Wahl n den!« sMicht znm Ersätze -es durch Lhiere ungerichteten Schadens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich. Bekanntlich hat das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich die Bestimmungen über die Verpflichtung zum Ersätze des durch unerlaubte Handlungen herbeige führten Schadens, dem „sozialen Zuge der Zeit" folgend, gegenüber den im größten Theile Deutschlands zur Zeit geltenden Rechten, so auch dem sächsischen, in mehr als einer Beziehung nicht unwesentlich verschärft. Ob diese Verschärfungen, die zum Theil erst durch den Reichstag in die Bundesrathsvorlage hineingekommen sind, nöthig waren, darüber braucht man sich heute nicht mehr den Kopf zu zerbrechen, da eine Aenderung augenblicklich natürlich ausgeschlossen ist. Vom 1. Januar 1900 ab werden diese Bestimmungen geltendes Recht sein; und wir können unsern Lesern nur rathen, sich rechtzeitig mit den in den Para graphen 823—853 enthaltenen Vorschriften über die sog. Haftpflicht bekannt zu machen, damit sie hernach nicht aus Unkenntniß des Gesetzes zu Schaden kommen. Wir wollen hier heute aus diesen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen nur die im Paragraph 833 — dem sog. Thierhalter-Paragraphen — enthaltenen über die Pflicht zum Ersätze des durch Thiere angerichteten Schadens hervorheben, da diese dem bisherigen sächsischen Rechte gegenüber ganz wesentliche Aenderungen enthalten. Zunächst ist zu bemerken, daß das bürgerliche Gesetz buch für das Deutsche Reich die Unterscheidung zwischen „ihrer Gattung nach wilden Thieren" und „Hausthieren" aufgegeben und die schärferen Bestimmungendes sächsischen Rechts über die wilden Thiere im Wesentlichen auf alle Thiere ausgedehnt hat. Die folgenden Vergleiche zwischen dem alten sächsischen und dem neuen deutschen Rechte be ziehen sich deshalb nur auf die Hausthiere, die ja auch für unsere Leser das größte Interesse haben. Nack sächsischem Recht haftet für den Schaden, den Hausthiere angerichtet haben, derjenige, der zur Zeit des Schadens deren Eigenthümer gewesen ist, nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch dagegen „derjenige, welcher das Thier hält", also gleichgiltig, ob er Eigenthümer des Thieres ist oder nicht. Gleichgiltig ist es auch, ob den Thierhalter an dem angerichteten Schaden irgendwelches Verschulden trifft; er haftet unbedingt für jeden durch sein Thier an- gerichteten Schaden, wag er zur Verhütung desselben auch die denkbar größte Sorgfalt angewendet haben, denn der Paragraph 833 lautet kurz und bündig: „Wird durch ein Thier ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Ge sundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Auch das sächsische Recht verlangt kein Verschulden des Eigentümers des schädigenden Thieres, gestattet ihm aber, wenn er nachweisen kann, daß er bei der Beaufsich tigung des Thieres nichts verschuldet hat, sich durch Ueber- laffung des Thieres an den Beschädigten von der Ersatz pflicht zu befreien: und außerdem wird er von jeder Ver bindlichkeit frei, wenn, bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden ist, ohne sein Verschuloen -) N? mit festem Griff und Zug — Hr t-.m Schlachtenwürfelspiele, sA Enkeln in den Ruhmeshallen sM's der Sieger Todesmuth, u ^8end zu den Gräbern wallen, sicher Größe hohes Gut! cies niesen. m bebe» an Mtl rreue Aworenwacyli ö nach Trinitatis chilM fm HWrU Tharandt, Mollen, Sieömlehn und die Umgegenden. Sprüche Sal. 27, 8: Wie ein Vogel ist, der! aus seinem Neste weicht, also ist, der von seiner Stütte Ds weicht. V"Heimathgefühl und dementsprechend Aklrr- Hi^l—das kannte die alte Zeit nicht. Heute , sig Mu auch in der Fremde glücklich sein, ja, ? s Vaterlande; wo es mir gut geht, da ist Man begreift nicht, warum der Vogel unbehaglich fühlen soll, denn wie leicht V gebaut, bequemer vielleicht und schöner, wenigsten begreifen die heutigen Kinder IxllmV'Mwann vor viel tausend Jahren, der da fern vom Neste, so der Mensch fern Ahr Einfluß ist auch in diesem Falle, du christliche,, Völker, die ihnen Gastrecht 4>I Win/ ?rhängnißvoll geworden. .bas religiöse Gebiet weist unsere Zeit die tz salomonischen Spruches rundweg ab. Recht ihrer heimischen Konfession so Mg, geworden. Evangelische Fürstentöchter in unseren Tagen gewechselt wie Tochter eines evangelischen Geistlichen einem Pfarrer: „Ob ich evangelisch <Mlsch werde, das ist ja doch nur eine Frage Menschen giebts in beiden Konfessionen, daß ich christlich zu leben suche." So einer, der im lutherischen Bekenntnisse MM. sich in reformierter Umgebung eines leisen U erwehren kann, und umgekehrt, begreift die Unterschiede betonen? Allianz, st,?? Obsten Verschmelzung, das müsse das sein. Der weise Salomo scheint im 7^,1 Zu sein. Vögel unter dem Himmel an! Die DM nicht geändert seit dreitausend Jahren, noch Heimathsgefühl und bangen sich V w der Fremde. Sie müßten ihre innerste sie sich wandeln sollten. Ob der fVn "Gefühl bei der großen Masse am t V Matur ist, also Rückschritt ist statt Fort- lMi doch der Menschennatur mehr entspricht, senden Herzen zu hängen, sich nach ihm man es verloren hat, ernstlich zu MjI^winnen? auf das naturgemäße Obacht geben, Ordnung. Ein wahrer Christ wird «ehM lein müssen: Vaterlandslosigkeit und l M», M sich schlechterdings nicht. Ebenso- r «! " wahrer Christ mit dem Sprüchlein U w glauben All' an einen Gott, Christ, Amtsblatt ^gl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, lid Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, / Wit Landberg. Huhndorf, Kausbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu- ' Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rohrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdors, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kessclsdors, Steinbach b. Moborn, Seeligstadt, Spechtshansen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp. Wildbcra. Anstich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pop bezogen 1 Mk. 55 Pf. werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionsprets 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst.