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Schönburger Tageblatt Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von In seraten sür die nächsterscheinende Nummer bis Vormittag V,11 Uhr. Der Abonnementspreis beträgt vierteljährlich DU. 1.80. für den 2. und 3. Monat Mk. 1.10, sür den 3. Monat SS Pf. Einzelne Nr. 10 Pf. Inserate pro Zeile 12 Pf., für auswärts und im amtlichen Teile 15 Pf. KW- Valienburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herr« Otto Förster; in Callenberg bet Hrn. Strumpf- Wirker Fr. Hermann Richter; in Kaufungen bet Herrn Fr. Janaschek; in LangenchurS- dorf bei Herrn Heinrich Stiegler; m Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann; in Ziegel heim bei Herrn Eduard Kirsten. Fernsprecher Nr. s. Amtsblatt für das KömgLicke AmtsgerLckt und den StLütrst zu Waldenburg. Postscheckkonto Leipzig 443« Zugleich west verbreitet in den Städten Assig, Lunzenau, Lichteusteiu.Calluberg und in dm Ortschaften nachstehender Standesamlsbezirke: Altstadt Waldensurg, BrämrSvorf, LaKenverg, Ehrenyaiu, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kanfungen, LangenchurSdorf, Lanzenleuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinke!, OclSmtz i. Erzgeb., Reichenbach, Remse. Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 1915 M 21. Mittwoch, Sm 27. Januar Wittermrgsbericht, ausgenommen am 26. Januar, Mittag 1 Uhr. Barometerstand 748 mm reduziert aus den Meeresspiegel. Thermometerstand — 0 ° L. (Morgens 8 Uhr — 1,» ° L- Tiefste Nachttemperatur— 1,» ' L ) Feuchtigkettsgehal der Luft nach Lambrecht» Polymeter 75 °/„. TaapnuKt — 4 °. Windrichtung: Nordost. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,o mm. Daher WMernr.g«aa»stchten für den 27. Januar: Meist bedeckt mit Niederschlägen. Nachstehend wird im Anschlusse an die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 7. Januar 1915 (Nr. 5 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung, beide vom 8. Januar 1915) 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 21. Januar 1915 — R.G Bl. S. 26 — betreffend Aeuderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Januar 1915 — R.G Bl. S. 6 — und 2. der Wortlaut der Bekanntmachung über das Verfüttern vom Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 — R.G.Bl. S. 27 — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. Januar 1915. Ministerium des Innern. 1. Bekanntmachung, betreffend Aeuderung der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Iannar 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 6). Vom 21. Januar 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung zu wirt schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Ver ordnung erlaßen: Artikel 1. In der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (Reichs Gesctzbl. S. 6) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Im § 1 werden unter Nr. 1 hinter dem Worte „Weizen" die Worte „sowie Hafer" eingefügt. 2. Im § 1 werden unter Nr. 2 hinter dem Worte „Weizen" die Worte „sowie Hafer" eingesügt. 3. Im § 1 werden unter Nr. 3 hinter dem Worte „Weizenmehl" die Worte „sowie Hafermehl" eingefügt. 4. Dem § 1 wird als Abs. 2 hinzugefügt: „Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 2, 3) an Pferde und andere Einhufer ist gestattet." 5- Dem 8 2 wird als Abs. 2 hinzugefügt: „ Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer als Futtermittel für Pferde oder andere Einhufer ist gestattet." 6. Im 8 4 werden hinter dem Worte „Roggen" die Worte „und Hafer" cingcfügt. Artikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, wie er sich aus den Aenderungen dieser Verordnung er gibt, unter der Ueberschrift: „Bekanntmachung über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Biot" mit dem Datum dieser Verordnung durch das Reichs Gesetzblatt bekanntzumachen. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler be stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 21. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück 2. Bekanntmachung über das Verfüttern ooa Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot. Vom 21. Januar 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Tcsetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Es darf nicht verfüttert werden: 1. wahlfähiger Roggen und Weizen sowie Hafer, auch gequetscht, geschrotcn oder sonst zerkleinert; 2. mahlfähiger Roggen und Weizen sowie Hafer, mit anderer Frucht gemischt; 3. Roggen- und Weizenmehl sowie Hafermehl, das allein oder mit anderem Mehl ge mischt zur Brotbercitung geeignet ist; 4. Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist; 5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen. Das Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 2, 3) an Pferde und andere Einhufer ist gestattet. „ 8 2. Die im 8 i genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden. Das Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer als Futtermittel für Pferde und andere Einhüter ist gestattet. 8 3. Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von mahlfähigcm Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszentralbehörde« oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen und Hafer, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzcl- falle zulassen. 8 5. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt,, in die Räume, in denen Futtermittel hergestelll werden oder in denen Vieh ge halten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel oufbewahrt, feilge- halten oder verbackt werden, während der Geschäftszeit einzutretcn, daselbst Besichtigungen vor- zunehmcn, Geschäftsaufzeichnungen einzuschcn, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschloßen »der versiegelt zurückzulaßen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 6. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestelll werden oder Vieh ge halten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Ver fahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Ver arbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 7. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsoerhältnissc, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mit teilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hier auf zu vereidigen. 8 8. Die Landcszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer dem Verbote der 88 4, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlaßenen Bestim mungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandell; 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der 88 4, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider hergcstellt find, ver kauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mit teilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 4. wer den nach 8 8 erlaßenen Aussührungsbestimmungcn zuwiderhandclt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 40. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 41. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler be stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs.Gesetzbl. S. 460) wird ausgehoben. Sofern von den Landeszentralbrhörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche sie aus Grund der 88 2, 4 dieser Bekanntmachung erlaßen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 der vorstehenden Verordnung bestraft. Zum Hausieren mit Brezeln «nv Pfannkuchen dürfen Kinder unter 14 Jahren in hiesiger Stadt nur in der Zeit vom t. bis mit 28. Februar dieses Jahres ausgeschickt werden. Auf diese B'schäftigung finden die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben Anwendung. Es dürfen daher nur über 12 Jahre alte Kinder beschäftigt werden und nur, wenn dem Arbeitgeber zuvor eine Arbeits karte für sie eingehändigt ist. Die Beschäftigung darf nicht länger als drei Stunden täglich dauern. Mit anderen Gegenständen, als den eingangsbezeichneten, dürfen Kinder unter 14 Jahren überhaupt nicht hausieren. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden bestraft. Waldenburg, den 25. Januar 1915. Der Stadtrat.