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Schönburger Tageblatt und Waldenburger Anzeiger. Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Sonntags eine Gratisbeilage „Der Erzähler". Preis vierteljährlich 1 Mk. 50 Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colporteure dieses Blattes nehmen Bestellungen an. Jnsertionsgebühren pro kleingespaltene Zeile für Abonnenten 7 Pf., für Nicht abonnenten 10 Pf. Jnseraten-Annahme für die nächsterscheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr des vorhergehenden Tages. Waldenburg, Sonnabend, den 21. December 1878. Bekanntmachung, die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71 betreffend, vom 11. December 1878. Nach Maßgabe des Reichsgesetzes, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, vom 2. Juni 1878 (Neichs-Gesetz-Blatt Seite 99) sollen vom 1. April 1878 ab unter den in dem vorgenannten Gesetze näher angegebenen Bestimmungen a) die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Clafse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feld webel einschließlich erworben haben, d) unter den sud a angegebenen Vor aussetzungen auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter Classe, wenn sie zugleich das preußische Militär-Ehrenzeichen zweiter Classe oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeichnung besitzen, welche ent weder in einein der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung, oder in einem der anderen Bundesstaaten vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden ist, eine Ehrenzulage von monatlich Drei Mark — Pfennig erhalten. Nachdem durch allerhöchsten Erlaß, betreffend die Bestimmung der jenigen militärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Classe neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Classe zum Bezüge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen, vom 19. November 1878 (Reichs-Gesetz- Blatt Seite 361) unter Anderem bestimmt morden ist, daß die Königlich Sächsische silberne oder goldene Militär-Verdienstmedaille des Militär St. Heinrichsordens, vorausgesetzt, daß sie vor dem Kriege 1870/71 erworben worden, eine solche militärische Dienstauszeichnung sei, welche nach 8 2 des Gesetzes neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Classe zu der obigen Ehrenzulage berechtigt, so wird nunmehr bezüglich derjenigen zu dieser Zulage berechtigten Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, welche dasselbe als Angehörige des Königlich Sächsischen (XII.) Armee- Corps erworben haben, beziehentlich jetzt dessen Verbände im acuven Dienste angehören, Folgendes ungeordnet und bekannt gegeben: 1) Die Ehrenzu lage ist monatlich postnumerando zahlbar. Die Zahlung derselben erfolgt auf Anweisung des Kriegs-Ministeriums durch das diesseitige Kriegs-Zahl amt und zwar: a) an alle Empfangsberechtigte, soweit dieselben Militär personen rc. rc. des Friedensstandes sind, unter Vermittelung der zuständi gen Truppen-Cassen, d) an alle übrige Empfangsberechtigte unter Ver mittelung der Bezirks-Steuer-Einnahmen. 2) Zur Auswirkung der An weisung des Kriegs-Ministeriums haben sämmtliche, nach obigen Bemer kungen berechtigte Inhaber des Eisernen Kreuzes und zwar: a) soweit die selben Militärpersonen des Friedesstandes sind, auf dem militärischen Dienstwege, d) alle übrigen durch Vermittelung derjenigen Bezirkscomman- dos, in deren Controlbezirk ihr Wohnsitz belegen ist, daß die Besitzzeugniffe beziehentlich Ausweise über die zum Bezüge der Ehrenzulage berechtigenden Dienstauszeichnungen unter Namhaftmachung der Truppen-Casse, beziehent lich Bezirks-Steuer-Einnahme, aus welcher sie die Zulage zu erheben wün schen, dem Kriegs-Ministerium einzureichen. 3) Die Zahlung ist nur zu leisten gegen Vorzeigung eines die Empfangsberechtigung bescheinigenden Legitimations-Attestes und gegen Aushändigung einer vollständigen über die Zahlung des Betrages aus dem Kriegs-Zahlamte lautenden Quittung, auf welcher die Unterschrift und das Leben, sowie der Besitz der bürger lichen Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil beziehungsweise die Ortsbehörde bescheinigt ist. 4) Das Kriegs-Ministerium stellt nach Prüfung der Besitzzeugnisse bei Rückgabe derselben jedem Empfangsberechtigten ein Attest da hin aus: daß der (Name, Titel,Wohnort) auf Grund der vorgelegten Besitzzeugniffe beziehungsweise Ausweise über die (zu bezeichnenden) Diestauszeichnungen zum Empfange der Ehrenzulage von Drei Mark monatlich nach Maaßgabe des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 99) be rechtigt ist, und erläßt gleichzeitig Anweisung an das Kriegs-Zahlamt und an die Truppen-Caffen-Commissionen beziehungsweise an die Bezirks-Steuer- Einnahmen. 5) Empfangsberechtigte, welche aus dem aktiven Militär stande austreten, beziehungsweise ihren Wohnsitz wechseln und demgemäß die Ehrenzulage aus einer anderen, als der ursprünglich namhaft gemachten Kasse zu erheben wünschen, haben dies rechtzeitig unter Beifügung des Le gitimationsattestes dem Kriegs-Ministerium anzuzeigen, beziehungsweise durch die zeitherige Kaffenstelle anzeigen zu lassen. Dresden, am 11. December 1878. Ministerium des Krieges. von Fabrice. Mehner. AlMUtmrnts-EmlMng. Mit dem 1. Januar 1879 beginnt ein neues Abonnement aus das täql'ch erscheinende „Schön burger Tageblatt". Der Inhalt des „Schön burger Tageblattes" wird außer den sämmtlichen Bekanntmachungen des hiesigen Stadtraths und des Gerichtsamts, sowie der fürstlich Schönbur- gischen Verwaltungen eine übersichtliche politische Rundschau, möglichst vollständige Nachrichten aus dem Sachsenlande und des Oefteren zeitge mäße selbstständige Artikel und vorzugsweise auch geschichtliche Nachrichten aus den Neceßherrschaften rc. umfassen, weshalb wir zu einem recht zahlreichen Abonnement ergebenst einladen. Abonnements nehmen sämmtliche Postanstalten, die Colporteure und die Expedition dieses Blattes zum Betrage von vierteljährlich 1 Mark 5« Pf. entgegen. Außerdem haben wir zur Bequemlichkeit des Publikums bis jetzt an folgenden Stellen, die in den nächsten Tagen noch vermehrt werden, Listen zur Einzeichnung von Abonnements auslegen lassen: a) in Altstadt Waldenburg bei Herrn Kaufmann Max Liebezcit, „ Restaurateur Friedemann, „ ,, Althanus; b) in Altwaldeuburg bei Herrn Restaurateur Lein; e) in Callenberg bei Herrn Restaurateur Fritzsche, » „ Böhme, „ „ Harnisch; ck) in Kertzsch bei Herrn Restaurateur Müller; a) iu Remse bei Herrn Restaurateur Rosenfeld; I) in Langenchnrsdorf bei Herrn Restaurateur Wagner, „ „ Kühnert; K) in Oberwiera bei Herrn Restaurateur Martin, „ „ Heitzsch; ll) in Ziegelheim bei Herrn Restaurateur Ednard Oehmigen, „ „ Walentin Mehner, I „ „ Louis Heinicke in Thiergarten; i) in Uhlcmannsdorf bei Herrn Restaurateur Gottfried Vogel. Expedition des Schönburger Tageblattes. Politische Kundschau. * Waldenburg, 19. December 1878. Das Unterrichtsgesetz für Preußen, wel ches eine Reihe wichtiger Fragen lösen soll, kann nicht leben und nicht sterben, wird aber nach den Erklärungen des Kultusministers im Abgeordneten hause noch lange nicht von der Tagesordnung verschwinden. Es ist bekannt, daß bereits seit einem Jahre ein vollständig ausgearbeitetes Unter richtsgesetz im Cultusministerium liegt, dessen Ver öffentlichung von allen Seiten dringend gefordert wird. Die Vorlage desselben scheiterte im Vor jahre an dem Widerspruche des damaligen Fiuanz- ministers wegen der erheblichen Mehrkosten des Unterrichtswesens und heute muß auch Herr Falk erklären, daß der Erlaß eines Unterrichtsgesetzes niit der im Reiche vorzunehmenden Finanzreform im engsten Zusammenhänge stehe. Wann aber diese Finanzreform vor sich gehen wird, das mögen die Götter wissen. Herr Or. Falk erkannte jedoch an, wie nothwendig eine gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Emeriten- und Lehrerwitlwen- Pensionen sei, und daß die Frage in Betracht komme, ob eine solche Regelung nicht durch ein besonderes Gesetz werde stattzufiuden haben. Er verwies aber auch hierbei auf die obwaltenden Schwierigkeiten, indem die Regelung dieser Frage nothwendig mit der anderen in Verbindung stehe, wer die Kosten der Volksschule zu tragen haben solle. In unmittelbarem Zusammenhänge mit der Tabak-Enquete-Commission dürfte die Reise des preußischen Finanzministers Ho brecht nach Friedrichsruh stehen, welche derselbe in diesen Tagen antreten wird. (Die Meldung, daß er ! die Reise schon angetreten labe, mar verfrüht). Es ist nur zu klar, daß der Reichskanzler, will er seinen Steuerplan zur Ausführung bringen, sich nach Ablehnung des Monopols nach neuen Steliern auf andere Artikel wird umsehen müssen. Behufs solcher Conferenzen geht Herr Hobrecht nach Friedrichsruh und dürften die dort zu pflegen den Besprechungen sich wohl auch auf die obschwe- benden Fragen wegen das Ankaufs von Privat bahnen durch den Staat beziehen, welchen der Finanzminister bei der Finanzlage des Staates jetzt widerspricht. In Abgeordnetenkreisen erhält sich die Meinung, daß Herrn Hobrechts Fahrt zum Reichskanzler für sein Verbleiben im Amte vielleicht von entscheidender Bedeutung ist. In Würzburg wurde ein Student wegen Neckens der Brückenwache festgenommen. Auf dem Wege zur Hauptwache wollte er auf Zu-