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Königsbrück, Kadeberg, Kadebnrg,^Moritzburg und Umgegend Blatt Amts und des SLadtraLhes des Königs. Amtsgerichts Wursnrh NdonnementS-PreiS: Vierteljährl. 1M.2S Pf. Aus Wunsch unentgeltliche Zusendung. AlS Beiblätter: 1. Illustr. Sonntags- blatt (wöchentlich), 2. Eine kandrvirth- feHaftNche Weikage (monatlich). Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag» Vorm, S Uhr aufz geben. Preis für die einspaltige Cor- puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den An- noncen-BureauS von Haasin- steinL Vogler u.„Jnvalidcn« dank" in Dresden, Rudolph Mofse in Leipzig. und 8«-,,--'- «rb.n Dünfuudvikxjigftkr Jahrgang. S------ 3. Mai 1893 Mittwoch. Pulsnitz, am 1. Mai 1893. Königliches Amtsgericht. Weise. Wegen Steinigung der Amtsräumlichkeiten werden Freitag mW Sonnabend, den S. und 6. Mai 1893 bei der unterzeichneten Behörde nur dringliche einen Aufschub nicht gestattende Geschäfte erledigt, was zur Beachtung hiermit b:kannt gemacht wird. B. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Bandfabrikanten Bruno Robert Burkhardt in Großröhrsdorf, Inhabers der dasigen Firma Carl Traugott Schöne, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Bertheilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwerthbaren Vermögensstücke der Schlußtermin auf den 31. Mai 1893, Vormittags 10 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte hiersclbst bestimmt. PulSnitz, den 1. Mai 1893. Sekretär SöhUtl, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Bekan n t m a ch u n g. Wegen Reinigung der Raths-, Easscn- und Standcsamtslocalitätcn Freitag, den 5. und Sonnabend, den 6. Mai 1893 werden an diesen Tagen unr gauz dringliche Sachen erledigt. " Pulsnitz, am 11. April 1893. Der Stadtrat h. Schubert, Brgrmstr. Reg« lH i v, die im Stadtbezirk Pulsnitz zu erhebende Bierstener betr. 8 i. Das innerhalb des Stadtbezirkes zur Consumtion gelangende inländische, zollmremsländischs und zollvereinsausländische Bier, sei es aus hiesigen Brauereien stammend oder von auswärts bezogen, unterliegt auf Grund 8 28 der remdirten Städtcvrdnung vom 24. April 1873 einer in die städtische Armenkasse fließenden Bielsteuer. 8 2. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald das Bier in den Besitz der in 4 bezeichneten Wiederverkäufe! gelangt ist. ' 8 3- Die Biersteuer beträgt: 1 ., für im hiesigen Ort gebraute und für von auswärts eingebrachte einfache Biere 30 Pfg. pro Hectoliter; 2 ., für alle am hiesigen Orte gebraute und von auswärts eingebrachte andere zollvereinsländische und zollvereinsausländische Biere 60 Pfg. pro Hectoliter. 8 4. Alle Inhaber von Gasthöfen und Restaurationen, sowie nicht minder die Bierverkäufer, sind verpflichtet, über das von ihnen bezogene, sowohl^hier als auswärts gebraute Bier, ein Buch zu führen, in welchem Bezugsquelle, Sorte und Quantum des Bieres sowie die Zeit des Empfanges ersichtlich ist. Diese Bücher müssen vom Stadlrulh bezogen werden. Die Einträge in solche sind genan und vollständig am Tage des Bezuges des Bieres zu bewirken. 8 5. Spätestens 3 Tage nach dem jedesmaligen Empfang des Bieres, bei elnfallcnden Sonn- und Feiertagen aber spätestens am Bormittag des nächsten Wochen tages haben die in 8 4 bezeichneten Personen unter Vorlegung des ControUbuchcs Anzeige über Menge und Art des empfangenen Bieres bei den mit der Controlle beauftragten städtischen Beamten zu machen. Die Biersteuer ist am Schluss« jedes Monats unter Vorlegung der Controllbücher an die Armenkassenverwaltung abzuführen. Eine nur theilweise Anmeldung gilt als unrichtige Anzeige. Ueber die Nichtigkeit der erfolgten Angabe sich Gewißheit zu verschaffen und zu diesem Zweck die erforderlichen Erörterungen durch seine Beamten vornehmen zu lassen, ist der Stadtrath jeder Zeit berechtigt. Jedes versteuerte Faß Bier wird durch Aufkleben einer je nach der Sorte des Bieres verschiedenfarbigen, mit fortlaufender Nummer versehenen Marke gekennzeichnet. Soweit der Verschank des Bieres in Flaschen erfolgt, und das auf diese Weise zum Verschank gebrachte Bier nicht bereits nach Hectolitern zur Versteuerung gelangt ist, beträgt die Biersteuer 1 Pfg. für je 2 Flaschen. Für dasjenige Bier, welches von den in § 4 bezeichneten Personen nach auswärts verkauft wird, ist die Biersteuer nicht zu entrichten und wird eventuell zurückerstattet. 8 6. In den Fällen, wo von den Anzeigepflichtigen die Buchführung entweder gar nicht, oder nicht in vorschrifts- oder ordnungsmäßiger^Weise bewirkt ist, oder,wo von ihm die erfordertes eidliche Bestärkung der Nichtigkeit der von ihm bewirkten Buchführung verweigert wird, hat der Stadtrath unbeschadet der zulässigen Bestrafung daS Recht, auf Grund vorheriger Erörterungen das zu versteuernde Quantum nach pflichtmäßigen Ermessen festzusitzen. 8 7. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben erstattet, welche zu einer Verkürzung der Abgaben zu sichren geeignet sind, wird, soweit nicht criminelle Bestrafung einzutreten hat, wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung das erste Rial mit dem 4fachen, beim ersten Wiederholungsfälle mit dem 8 fachen und bei ferneren Rückfällen mit dem 16sachen Betrag der hinterzogenen Abgabe, mindestens aber mit 5 Maik bestraft. Daneben ist auf jeden Fall die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen. Andere Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen unterliegen einer Geldstrafe bis zu 100 Mark. Pulsnitz, am 6. Juni 1886. (I-. 8.) D e r S t a d t r a t h. (U. 8.) D i e S t a d t v e r o r d n e t e n. Schubert, Brgrmstr. Heinr. Sperling, Stadtv.-V. Vorstehendes, von dem Königlichen Ministerium des Innern und der Finanzen genehmigtes Regulativ wird hiermit erneut mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß den Bestimmungen desselben, Seiten der Wirthe, Cantineninhabern und Bierhändlern aufs Genaueste nachzugehen ist. Zu dem innerhalb des Stadtbezirks zur Consumtion gelangenden, der Biersteuer unterliegendem Bier gehört auch das in Fabrikcantinen an die Arbeiter zum Verkauf ge langende Bier. Die Herren Fabrikbesitzer haben dem Stadtrath diejenigen Person-n namhaft zu machen, welche von ihnen mit dem Geschäftsbetrieb dieser Cantinen beauftragt sind. Die Letzteren haben sich der Führung der in vorstehendem Regulativ in ß 4 bezeichneten, ausschließlich vom Stadtrath zu beziehenden Controllbücher zu unterziehen und die vorgcschriebencn Einträge in dieselben, sowie die Anmeldung der bezogenen Biere unter Vorlegung der Controllbücher zu bewirken. » * - ^iese Controllbücher sind von den Wirthen, Cantineninhabern und Lierhändlern in Zukunft mit den jedesmaligen Einträgen unter genauer Beobachtung der IN F t» bestimmten dreitägigen Frist auf der Rathsfchreiberci einzureichen, von wo aus an den mit der Controlle beauftragten Beamten^ Anweisung behufs Vornahme derselben ergeht.