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Wochenblatt für Mckuff ei n »ahl Thmadt, UoD. Sikbenlkhn and die Umgegenden. - -r : 2-— JinlMM für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. 2lmtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszetle. <- Druck und Verlag von Martin Borger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. !n. No. 10. Sonnabend, den 22. Januar 18S8. Arnold. Kriegs-Ministerium von der Planitz. Bekanntmachung, betreffend den freiwilligen Eintritt zum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. -dorf: 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die - . nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. ttll 2. Wer sich freiwillig zu zwei', drei- oder vierjährigem aktiven Dienst bei einem Trnppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes die Erlaubniß zur Meldung nachznsuchen. m, st 3. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubnis; durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: ». von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes: b. von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilver- t«uöchältnisse nicht gebunden ist und sich «ntadelhast geführt hat. ' 4. Die niit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Kommandeur des Truppentheils zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahnisscheines. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in -er Aegel an» Nekruten-Linstellungstermin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar find. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nnr Freiwillige, welche auf Beförderurg zum Offizier dienen wollen, oder welche -^tin ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zv machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders I mber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie einkreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger l^I'Brauckbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermin. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. oN 7. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheiles, bei welchem sie dienen wollen, frei. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer ^Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers-Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zu können. «II 8. Mannschaften der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie, welche im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr l. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während des Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Hebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der ^"^Waffengattung oder des Truppentheiles nicht. Dresden, den 15. Januar 1898. Bekanntmachung, die städtischen Anlagen betvessend. '0 Das für das Jahr 1898 aufgestellte Anlagenkataster für die Stadt Wilsdruff liegt vom l nct Msntag, den 24. dieses Monats, -—^ab in der hiesigen Stadtkämmerei zur Einsichtnahme für die betheiligten Anlagepflichtigen aus und es find etwaige Reklamationen gegen die darin ausgeworfenen Beträge binnen 14 Tagen, vom Anslagetage an gerechnet, bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe anzubringen. ' j Die Reklamationen haben nicht die Wirkung eines Aufschubes der Bezahlung. Es ist zu entrichten in der Zeit vs»n bis spätestens den 14. Februar -. I. der s. Termin Grundsteuer nach 2 Pfennigen für die Einheit, der 1. Termin städtische Anlage nach Maßgabe des anfgestellten Catafters. Hierüber ist zu bezahlen in der Zeit vom 25. bis spätestens 5ls. Januar d. I. die Hundesteuer. . Nach Ablauf obiger Termine beginnt das Beitreibungsverfahren. wbort Wilsdruff, am 20. Januar 1898. —Der Stadtgemeinderath. Bgmstr. Bursian. Anmeldung der Wehrpflichtigen zu den Rekrutirnngsstammrollen »öfcb —' ^"V!"wmug unieruegen aum Mutung"» 2-nnrui.osnu.uMu vtu unrren ^aprgange, uoer oeren LncuiiMluu "VW U1UU misston entschieden worden ist, und Rekruten, welche noch nicht zur Einstellung gelangt sein sollten und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. «MS Tue Anmeldung hat bei der Ortsbebörde desjenigen Orts zu erfolgen, wo der MilitärtEicktiae deinen Aufenthalt bez. W It nn NN nd >er aß rch Nach 8 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben sich alle Wehrpflichtigen nach Beginn der Militärpflicht (d. h. nach dem 1. Januar des Kalenderjahres, m welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden) in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Rekrutirungsstammrolle anzumelden. Dieser Verpflichtung unterliegen auch diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge, über deren Dienstpflicht noch nicht endgiltig durch die Ober-Ersatz-Kom- Der Bürgermeister Bursian. Die Anmeldung hat bei der Örtsbehörde desjenigen Orts zu erfolgen, wo der Militärpflichtige feinen Aufenthalt bez. Wohnsitz hat. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich gewöhnlich aufhalten, zeitig abwesend (auf der Reise begriffen, auf See befindlich etc.), so haben ihre > Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. Die zum »injährifl-freiwilligrn Dienste berechtigten Militärpflichtigen haben sich, falls sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei dem Civil- ^Vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines schriftlich oder mündlich zu melden und ihre Zurückstellung von der Aus- ß Hebung zu beantragen. ; Bei der erstmaligen Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das GeburtSzeugniß, bei Wieder- k holung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahre ertheilte Loosungsschein vorzulegen. Sollte ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz wechseln und nach einem anderen AuS- f hebungs- oder Musterungsbezirk verziehen, so hat er solches behufs Berichtigung der Stammrollen sowohl beim Abgänge der Behörde, welche ihn in die Stammrolle i ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft am neuen Orte derjenigen Behörde, welche daselbst die Stammrollen führ?, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu SO Mark oder mit Hnft bi» zu S Dagen bestraft. Es werden hiermit alle diejenigen, welche nach den vorgedachten Bestimmungen der deutschen Wehrordnung hier meldepflichtig sind, aufgefordert, sich in der Zeit z vsm §5. Januar bis 4. Februar dieses Jahres „ , j, behufs Eintragung ihrer Namen m die Rekrutirungsstammrolle in der hiesigen RathSerpedition unter Beibringung ihrer Geburtsscheine oder «oofungS- ; und GestellungSfckeine anznmelden. » v Wilsdruff, den 2. Januar 1898. UI. !